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nrw-duesseldorf-talk - Re: [Ddorf-Talk] GleichstellungsbeauftragteR bei der BW?

nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Düsseldorf - TALK - (Nordrhein-Westfalen)

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Re: [Ddorf-Talk] GleichstellungsbeauftragteR bei der BW?


Chronologisch Thread 
  • From: markusvonkrella <markusvonkrella AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ddorf-Talk] GleichstellungsbeauftragteR bei der BW?
  • Date: Tue, 17 Dec 2013 14:13:22 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-duesseldorf-talk>
  • List-id: <nrw-duesseldorf-talk.lists.piratenpartei.de>

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Hash: SHA1

Ich verweise auf diese beiden Petitionen, welche die wesentlichen Pro-
und Contraargumente zu diesem Thema sehr schön aufschlüsseln:

Petition 16067

Gleichstellungsrecht - Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts vom 10.01.2011

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2011/_01/_10/Petition_16067.nc.html


Petition 18362

Gleichstellungsrecht - Keine Änderung des
Bundesgleichstellungsgesetzes hinsichtlich des aktiven und passiven
Wahlrechts vom 14.06.2011

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2011/_06/_14/Petition_18362.nc.html


Für die Klickfaulen die Texte der Petitionen weiter unten

LG

Markus von Krella

Petition 18362

Gleichstellungsrecht - Keine Änderung des
Bundesgleichstellungsgesetzes hinsichtlich des aktiven und passiven
Wahlrechts vom 14.06.2011

Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge keine Änderung des
Bundesgleichstellungsgesetz(BGleiG) hinsichtlich des aktiven und
passiven Wahlrechts beschließen.

Begründung
Nach wie vor ist weder im öffentlichen Dienst noch in der freien
Wirtschaft die Gleichberechtigung von Mann und Frau erreicht. Vielmehr
stagniert dieser Prozess oder ist eher rückläufig. Die letzten Zahlen
zur Entgeltgleichheit zeigen eindringlich, wie weit Deutschland noch
von einer Gleichberechtigung der Geschlechter entsprechend Artikel 3
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entfernt ist.
Diese Tatsache, die schon bei dem Entwurf des
Bundesgleichstellungsgesetzes bestand, war bei der Entscheidung für
das aktive und passive Wahlrecht nur für Frauen im
Bundesgleichstellungsgesetz mit entscheidend.

Entsprechend der Lebenswirklichkeit hinsichtlich der
Gleichberechtigung von Mann und Frau in Deutschland, die eben gar
nicht durchgängig vorhanden ist, ist die Diskriminierung von Männern
im Rahmen eines aktiven und passiven Wahlrechts nur für Frauen im
Bundesgleichstellungsgesetzes auch im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG) gedeckt.

Die immer noch auch durch wissenschaftliche Studien ermittelten
Nachteile für Frauen (1. Datenreport zur Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Bundesrepublik Deutschland im Auftrage des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
IAQu-Report des Instituts Arbeit und Qualifikation der Universität
Duisburg-Essen) rechtfertigen auch aus Sicht der Rechtsprechung, dass
der Gesetzgeber Maßnahmen ergreift, um diese Nachteile auszugleichen
und zu verhindern.

Eine Quote für Frauen ist erst dann nicht mehr erforderlich, wenn eben
Gleichberechtigung der Geschlechter erreicht ist. Erst dann kann davon
ausgegangen werden, dass die Ziele des Bundesgleichstellungsgesetzes
keine spezifischen weiblichen mehr sind, also eine besondere Beachtung
der Frauen nicht mehr erforderlich ist. Dass dies wohl besser und
glaubwürdiger durch das benachteiligte Geschlecht erfolgt, bedarf
keiner weiteren Worte. Männer treten ja auch lieber selber für ihre
Belange ein und lassen sich da ungern von Frauen vertreten. Auch diese
Einschätzung wird durch die momentane öffentliche Diskussion zur
Einführung einer 50 Prozent oder 30 Prozent Quote untermauert.

Die Ziele des Bundesgleichstellungsgesetzes sind noch lange nicht
erreicht und damit auch nicht eine Gleichberechtigung von Männern und
Frauen, so dass die wichtige Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten
nach dem Bundesgleichstellungsgesetz immer noch erforderlich ist und
zwar durch eine Frau. In der Regel werden Frauen durch Männer
benachteiligt und nicht durch Frauen. Die Geschichte lehrt, dass die
Benachteiligten besser für ihre Rechte eintreten, als die, die sie
benachteiligen.

Aus diesem Grund möchte ich, dass es zu keiner Änderung des aktiven
und passiven Wahlrechts nach dem Bundesgleichstellungsgesetz kommt.


Petition 16067

Gleichstellungsrecht - Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts vom 10.01.2011

Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass das
Bundesgleichstellungsgesetz(BGleiG) hinsichtlich des aktiven und
passiven Wahlrechts geändert wird.

Begründung
Die Kernaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen
Dienst ist aus meiner Sicht richtig! Speziell der Öffentliche Dienst
muss in Anglegenheiten der Gleichstellung zwischen Mann und Frau als
Vorbild für die freie Wirtschaft dienen.
Dennoch ist aus meiner Sicht das Bundesgleichstellungsgesetz nicht
mehr zeitgemäß. Das aktuelle Gesetz diskriminiert männliche
Beschäftigte einer Behörde, da diese sich nicht zur Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten (Gleib) aufstellen, geschweige denn,
wählen dürfen.
Die Gleichstellungsbeauftragen haben dafür zu sorgen, dass niemand
(egal ob Frau oder Mann) aufgrund seines/ihres Geschlechtes,
seiner/ihrer Behinderung, sexuellen Orientierung oder Alters
benachteiligt wird.
Genau dies tut jedoch das BGleiG, indem dieses die männlichen Bewerber
und Beschäftigten ausgrenzt. Aus meiner Sicht verstößt dieses Gesetz:
- ->1.) gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, das sagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
Nach dem BGleiG sind jeoch Männer gegenüber Frauen nicht gleich, nicht
gleichberechtigt und werden aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt!
- -> und 2.) gegen das AGG.
Ich möchte mit meiner Petiton nicht die wichtige Arbeit der
Gleichstellungsbeauftragten nach dem BGleiG kritisieren und auch nicht
in Frage stellen. Jedoch muss der Staat hier die Benachteiligung des
Mannes, wie im Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG beschrieben, beseitigen.
Aus diesem Grund fordere ich die Änderung des aktiven und passiven
Wahlrechtes nach dem BGleiG




>
> Wollen wir post-gender sein, wäre das etwas für uns... Legen wir
> mehr Wert auf zunächst 50:50 in Gesellschaft und Verwaltung, dann
> eher nicht ...
>
> Ein weites Feld, dass innerhalb der Piratenpartei auch an vielen
> Stellen beackert wird. Ich bin mir noch uneins, welche Position ich
> annehme.
>
> Ihr so?
>

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