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nrw-duesseldorf-talk - [Ddorf-Talk] Leistungsschutzrecht

nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Düsseldorf - TALK - (Nordrhein-Westfalen)

Listenarchiv

[Ddorf-Talk] Leistungsschutzrecht


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Angemeer <pirat AT angemeer.de>
  • To: Düsseldorf Talk <nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Ddorf-Talk] Leistungsschutzrecht
  • Date: Fri, 31 Aug 2012 13:36:06 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-duesseldorf-talk>
  • List-id: <nrw-duesseldorf-talk.lists.piratenpartei.de>


Ich überlege grade zum Thema Leisuntgsschutzrecht, ob es möglich wäre z.B. eine Domain ala Presseverleger.de zu registrieren.

Da dann automatisch per Script alle Worte des Dudens jeweils von Aal bis Zytozym von 2-100x aneinanderreihen lassen.

Oder damit z.B. auch neue Wortschöpfungen der Blöd Zeitung wie "Schlechtschreibreform" drin vorkommen, jeweils aus dem Alphabet, Umlauten, Zahlen und den wichtigsten Satzzeichen (.,;:-?!&) alle Varianten von Kombinationen bis z.B. max. 1000 Zeichen generieren zu lassen.

Also von:
a
b
c
bis ...
x
y
z

über:
aa
ab
ac
bis...
xz
yz
zz

über:
aaa
aab
aac
bis ...
xzz
yzz
zzz

bis:
aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa (1000 Buchstaben)
bis...
zzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzzz

Diese Texte könnte man dann alle unter der Domain und entsprechenden Dateinamen zur Verfügung stellen, also z.B.:
Presseverlag.de/artikel/aabbccklmxxyyzz.html
Dann müsste man sie nach Gestz noch ab und zu ein wenig redaktionell sortieren, also einzelne Artikel (die Sinn ergeben) auf der Startseite hervorheben und verlinken.

Somit hätte man dann das Leistungsschutzrecht auf ALLE Texte bis 1000 Zeichen (in der Dudenvariante 100 Worte) und könnte von den Verlagen, die diese Texte dann im nachhinein "kopieren" Lizenzkosten verlangen und somit das Leistungsschutzrecht ad absurdum führen.

LG Michael






§ 87f
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das aus-schließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwe-cken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unterneh-men hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalisti-scher Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informa- tionsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnis-ses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.





  • [Ddorf-Talk] Leistungsschutzrecht, Michael Angemeer, 31.08.2012

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