nrw-ak-innenpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Nrw-ak-innenpolitik mailing list
Listenarchiv
- From: Uwe Bogumil <uwebogumil AT hotmail.com>
- To: <nrw-ak-innenpolitik AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: [Nrw-ak-innenpolitik] Datenerhebung
- Date: Wed, 28 Dec 2011 18:26:47 +0000
- Importance: Normal
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-ak-innenpolitik>
- List-id: <nrw-ak-innenpolitik.lists.piratenpartei.de>
Ich habe es zwar auch auf unseren Pad eingestellt aber da ich mir selbst nicht traue auch noch mal auf diesem Weg.
Gruß
Bogey
Bei der sog. Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr handelt es sich im rechtlichen Sinne um die Datenerhebung durch den Einsatz optisch-technischer Mittel i.S. der §§ 15 ff. des Polizeigesetzes NRW.
Zu unterscheiden sind im wesentlichen die folgenden Fallgruppen:
- Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen (nicht aber Versammlungen) i.S.v. § 15 PolG NW
Zulässig ist die Erhebung personenbezogener Daten von Teilnehmern und erforderlichenfalls anderen Personen auch durch den Einsatz technischer Mittel.
Voraussetzung ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
Personenbezogene Daten sind nach spätestens einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich.
Hauptanwendungsbereich: Stadien sowie andere Veranstaltungen mit einem hohen Aggressionspotential.
- Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel i.S.v. § 15a PolG (befristet bis 31.07.2013)
Zulässig ist die Beobachtung von Orten mittels Bildübertragung und deren Aufzeichnung.
Voraussetzung ist, dass es sich um Orte handelt, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.
Die Daten sind nach spätestens 14 Tagen zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
Hauptanwendungsbereich: Düsseldorf, Bielefeld, Mönchengladbach
- Datenerhebung zur Eigensicherung i.S.v. § 15b PolG
Zulässig ist das Herstellen von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen.
Die Daten sind am Tage nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.
Hauptanwendungsbereich: Funkstreifenwagen
- Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel i.S.v. § 17 PolG
Zulässig ist das Erheben personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes
Voraussetzung ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Es gelten ein Behördenleitervorbehalt sowie das Erfordernis der richterlichen Bestätigung nach 3 Tagen. Ferner existieren umfangreiche Regelungen über die spätere Information der betroffenen Personen. Berufsgeheimnisträger sind besonders geschützt.
Die Löschungsvorschriften sind komplex. Eine längere Aufbewahrung bedarf i.d.R. der richterlichen Bestätigung.
Hauptanwendungsbereiche: Konkrete Einsatzlagen unter Beteiligung von Spezialeinheiten.
- Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen i.S.v. § 18 PolG
Zulässig ist das Erheben von Daten gemäß Ziff 4 in oder aus Wohnungen.
Voraussetzungen wie unter Ziff. 4 und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Es gelten ein spezieller Richtervorbehalt sowie der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Kernbereichnsschutz. Berufsgeheimnisträger sind ebenfalls geschützt.
Komplexe Löschungs- und Verwertungsvorschriften i.d.R. unter Richtervorbehalt.
Hauptanwendungsbereiche: Wie Ziff 4.
- Bild- und Tonausnahmen durch die Polizei i.S.V. §§ 12a, 19 Versammlungsgesetz (NRW hat kein Landesversammlungsgesetz)
Zulässig ist das Fertigen von Bild und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen.
Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, es sei denn sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr bei zukünftigen Versammlungen benötigt.
Hauptanwendungsbereiche: Größere Versammlungen mit einem gewissen Gewaltpotential. Zu erwartende Ordnungsstörungen reichen hier nicht aus.
Grundsätzlich zulässig ist in NRW außerdem die Verkehrsüberwachung durch den Einsatz technischer Mittel. Personenbezogene Daten dürfen jedoch erst dann aufgezeichnet werden, wenn Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden (Anwendungsbeispiel: Abstandsmessung). Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich dann nach den Strafverfolgungsvorschriften.
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Strafverfolgung fallen i.d.R. unter die Vorschriften der StPO und liegen somit in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.
- [Nrw-ak-innenpolitik] Datenerhebung, Uwe Bogumil, 28.12.2011
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