Ahoi,
ich habe nichts weiter gefunden, außer, dass es noch viele
Paragraphen gibt, in denen von "Wolfsburger PIRATEN" gesprochen
wird. Das soll doch sicherlich auch geändert werden oder?
Piratigen Gruß
Svante
Am 06.06.2012 10:43, schrieb Jürgen Stemke:
Ahoi,
ich habe jetzt mal die Satzung durchgeflöhnt und
Änderungen, die wir vornehmen sollten entsprechend markiert.
U.A:
* Änderung der Kurzbezeichnung zu PIRATEN
-> Einheitlich durch alle Gliederungen, wg. Wahlen u.ä.
* Wenn ein Mitgliedsantrag abgelehnt wird, ist dieser nicht
zu begründen.
* Bei Handlungsunfähigkeit muss unverzüglich neu gewählt
werden und nicht "schnellstmöglich". Unverzüglich bedeutet,
ohne schuldhaftes Verzögern, erlaubt aber ein geordnetes
Vorgehen, im Gegensatz zu "schnellstmöglich".
Ich meine aber, da wären mehr Fehler (Gramatik,
Rechtschreibung u.ä.) gewesen. Schaut doch bitte mal drüber
und gebt Feedback. Danke!
Mein Vorschlag zur Abstimmung: Wir schauen zunächst, ob wir
alle Änderungen am Stück mit einer Abstimmung verabschieden
können.
Grüße,
Jürgen.
PS: irgendwie funktioniert das vorgesehene Pad bei mir
nicht :/
Präambel
Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur
politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im
Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen
Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und
demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt
Mitglieder ohne Unterschied
- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer
Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische
und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die
Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
Der Stadtvorstand Wolfsburger PIRATEN 20. April 2011
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei
Deutschland Stadtverband Wolfsburg. Die Kurzbezeichnung
lautet
Wolfsburger PIRATEN. Die
Bezeichnung Wolfsburger PIRATEN ist ebenfalls
zulässig. Er Der Stadtverband
ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
- Das Tätigkeitsgebiet
der Wolfsburger PIRATEN des
Stadtverbands Wolfsburg ist das Gebiet der
Stadt Wolfsburg. Ihre Zuständigkeit umfasst alle
politischen und organisatorischen Belange in diesem
Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch
Satzung und Gesetz übertragen sind.
- Der Sitz
der Wolfsburger PIRATEN ist
Wolfsburg.
- Die im Stadtverband Wolfsburg
er PIRATEN organisierten
Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten
bezeichnet.
§
2 Mitgliedschaft
- Mitglied
der Wolfsburger PIRATEN des
Stadtverbands Wolfsburg ist jedes Mitglied der
Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in
Wolfsburg.
- Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung
ist, wird im Interesse der parteilichen Prinzipien zur
Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies
dem Stadtvorstand
der Wolfsburger PIRATEN
gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei
Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb
stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht
ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation
oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise
den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland
widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der
Wolfsburger PIRATEN kann jede in Deutschland lebende
Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und
die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei
Deutschland und der Wolfsburger PIRATEN anerkennt und
nicht durch einen Richterspruch seine Wählbarkeit oder
sein Wahlrecht verloren hat.
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur
natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein
zentrales Piratenverzeichnis. Der Stadtverband führt ein
Piratenverzeichnis auf Stadtebene und unterliegt den zum
Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
- Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich
in
Textform oder elektronisch per E-Mail durch die
Antragstellerin / den Antragsteller zu
erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
Stadtverbandes innerhalb von acht Wochen ab
Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger,
untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist
angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des
Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Stadtvorstand
abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt
der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss
dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber
schriftlich begründet werden.
- Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin / der
Bewerber im Bereich des aufnehmenden Verbandes einen
Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt
er selbst, wo er Pirat ist. Dies muss er dem zuständigen
Verband mitteilen, in dem er Pirat sein möchte.
- Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen
Landes-, Stadt- oder Ortsverbandes geht die
Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel
unverzüglich dem des neuen Wohnsitzes entsprechenden
Verbandes anzuzeigen.
Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren
Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der
Bundesvorstand.
Lehnt der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag
ab, so hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht
binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch
gegen die Entscheidung einzulegen. Wird Einspruch
eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den
Antrag.
§ 4
Rechte und Pflichten der Piraten
- Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen
dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland
zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland,
der PIRATEN Niedersachsen und der Wolfsburger PIRATEN zu
beteiligen.
- Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen
Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand
eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen
Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten
Wohnort hat. In parlamentarische Vertretungen, Organe
und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.
- Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
- Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der
Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im
Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen
nicht
mehr als drei Monate im Rückstand
ist.
- Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der
Wolfsburger PIRATEN ausgeführt haben, sind auch nach
Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit
über die ihnen, in Ausübung ihrer Funktion oder ihres
Amtes, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftlich bekundeten Austritt,
- Tod,
- Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts,
- Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei
Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
- dem Auschluss aus der Partei.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der
Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf
Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten
sind zu erfüllen.
§
6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen
Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland,
der PIRATEN Niedersachsen und der Wolfsburger PIRATEN
und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu
bekleiden,
- Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland
- Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland,
der PIRATEN Niedersachsen oder der Wolfsburger PIRATEN
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
- Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom
Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen oder dem
Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet
und gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG)
getroffen.
- Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie
Enthebung aus einem Parteiamt auf Stadtebene können vom
Stadtvorstand Wolfsburger PIRATEN, gemäß § 10 Absatz 5
des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer
Anhörung, angeordnet werden.
- Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten
Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt
werden.
- Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Stadtvorstandes ist
eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig.
Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die
Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der
Piratenpartei Niedersachsen.
- Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei
Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig
ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus
ihrer Gruppe auszuschließen.
- Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit
vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder
Mitglied der Wolfsburger PIRATEN werden.
- Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses
bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
- Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der
Piratenpartei Deutschland.
- Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den
Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe
von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine
Anhörung gewähren.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die
sofortiges Eingreifen erfordern, kann der
Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Stadtvorstand
ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts
ausschließen.
§
7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände
- Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind
möglich
- einmalige Verwarnung,
- Geldbuße,
- Auflösung,
- Ausschluss,
- Amtsenthebung ganzer Organe untergeordneter
Verbände
- Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der
Vorstand des übergeordneten Stadtverbandes.
- Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der
Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die
Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen
Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
- Ordnungsmaßnahmen gegen einen Ortsverband oder seinen
Vorstand sind nur zulässig, wenn dieser in
schwerwiegender Weise
- gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
verstößt.
- gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
- sich nicht mehr für die Belange der Wolfsburger
PIRATEN einsetzt.
- Beschlüsse oder Anordnungen der für sie
zuständigen Parteigremien nicht befolgt
- Und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung
fortsetzt
- Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen untergeordneten
Verband durch den Vorstand des Stadtverbandes ist nur
vorläufiger Natur und bedarf der Bestätigung des
nächsten für ihn zuständigen Stadtparteitages. Eine
Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den
nächsten zuständigen Stadtparteitag bestätigt wird.
Konnte eine Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht durch
den zuständigen Stadtparteitag bestätigt oder abgelehnt
werden, so wird die Abstimmung darüber auf den nächsten
zuständigen Stadtparteitag verschoben und bleibt vorerst
in Kraft.
- Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen
Ortsverbände regelt die Schiedsgerichtsordnung der
Piratenpartei Deutschland.
§ 8
Transparenz
- Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom
Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN als
Verschlusssache deklariert werden.
- Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von
Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
- Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu
wahren.
- Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit vom
Stadtparteitag der Wolfsburger PIRATEN oder höheren
Instanzen von diesem Status befreit werden.
- Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten
erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
- Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder
gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden
können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder
einer regelmäßigen Überprüfung.
- Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf
Akteneinsicht in die Unterlagen der Wolfsburger PIRATEN.
Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
- Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der
Wolfsburger PIRATEN mit Unternehmen und Kaufleuten ist
den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch
Abs. 1 eingeschränkt werden.
- Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden
angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit
zulässig, zeitnah veröffentlicht.
- Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch
Beschluss Gäste zulassen.
- Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch
einfache Mehrheit getroffen werden.
- Gäste haben kein Stimmrecht.
- Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt
werden.
- Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle
Piraten offen sein.
- Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss
mit einfacher Mehrheit durch den Stadtparteitag
beschlossen werden.
- Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich
begründet werden.
- Inhaber eines in der Partei ausgeführten
ehrenamtlichen oder eines bezahlten Amtes sind im
Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und
Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus
diesem Amt und deren Herkunft offen zu legen.
§
9 Bundespartei und Landes-, Stadt-, sowie Ortsverbände
- Die Wolfsburger PIRATEN sind verpflichtet alles zu
tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu
sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der
Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen
richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen
Verhaltensweise anzuhalten.
- Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles
zu tun, um die Einheit der Wolfsburger PIRATEN zu
sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Wolfsburger
PIRATEN richtet.
- Verletzen den Wolfsburger PIRATEN untergeordnete
Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der
Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN berechtigt und
verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser
Pflichten aufzufordern.
- Solange kein Ortsverband der Wolfsburger PIRATEN
existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen
Ortsverbände vom Stadtverband und seinen Organen
wahrgenommen.
§ 10
Gliederung
- Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und
Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien
der Partei nicht widersprechen.
- Die
Sitzungsentwürfe Satzungsentwürfe und
Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer
Verabschiedung dem Stadtvorstand zur Stellungnahme
zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der
Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des
Stadt- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der
Stadtgeschäftsstelle zu hinterlegen.
- Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem
Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung
eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf
und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde
wohnenden Mitglieder erforderlich.
- Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt
durch den Stadtvorstand. Dabei sind auf Verlangen der
Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden
mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
- Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt
sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die
Stadtversammlung kann auf Antrag der
Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände
eine abweichende Regelung treffen.
§ 11 Organe des
Stadtverbands
- Organe des Stadtverbandes sind
- der Stadtparteitag,
- der Vorstand,
- die Gründungsversammlung
- und, sofern gewählt, das Stadtschiedsgericht.
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am
20. April 2011.
§ 12 Der
Stadtparteitag
- Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des
Stadtverbandes. Er beschließt die Richtlinien und
Ausrichtung der Arbeit der Wolfsburger PIRATEN welche
der Stadtvorstand umzusetzen hat. Er ist die
Mitgliederversammlung auf Stadtebene.
- Der Stadtparteitag tagt mindestens einmal jährlich.
Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche
Parteitage des Stadtverbandes.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund
Vorstandsbeschluss oder wenn 10% der Wolfsburger PIRATEN
es beantragen.
- Die Einladung hat zwei Wochen vor regulären bzw. eine
Woche vor außerordentlichen Parteitagen schriftlich (Fax
oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum
Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und
der Angabe auf weitere aktuelle Veröffentlichungen zu
enthalten.
- Weiteres regelt die Geschäftsordnung des
Stadtverbandes.
§ 13 Der Stadtvorstand
- Der Stadtvorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- bis zu 4 Beisitzern
- Der Stadtvorstand ist mit drei Mitgliedern voll
Handlungs- und Beschlussfähig.
- Der Stadtvorstand vertritt die Wolfsburger PIRATEN
nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der
Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und
Strategien.
- Der Stadtvorstand regelt die Geschäftsführung unter
sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben
heranziehen und Aufgaben an einen speziell zu diesem
Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In
Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann
der Stadtvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in
Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt
übertragen.
- Die Mitglieder des Stadtvorstandes werden vom
Stadtparteitag und erstmalig durch die
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis
zum folgenden Stadtparteitag gewählt.
- Der Stadtvorstand hat Rechenschaft über seine
Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und
der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden
Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen
Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem
entsprechenden Stadtparteitag. Die Rechenschaft hat
schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 10 Werktagen
an die Mitglieder des Verbandes zu erfolgen.
- Die Führung der Stadtgeschäftsstelle wird durch den
Stadtvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- Tritt der gesamte Stadtvorstand geschlossen zurück
oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so
führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte
bis
ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag
schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen
Stadtvorstand gewählt hat. Der Vorstand
hat unverzüglich Neuwahlen anzusetzen.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses
seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine
Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied
über. Der Stadtvorstand gilt als nicht handlungsfähig,
wenn mehr als
zwei die Hälfte
der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder
wenn der Stadtvorstand sich selbst für handlungsunfähig
erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und
vom restlichen Stadtvorstand zur Weiterführung der
Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a.
Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff
und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Die genaue Amtsbezeichnung der Beisitzer
- Der Stadtvorstand sieht die Einbeziehung seiner
Mitglieder sowie dessen Einflußnahme in allen Bereichen
als hohe Priorität an und bemüht sich um dessen stetige
Umsetzung.
§ 14 Weitere Ämter
Zusätzlich zum Stadtvorstand können folgende Ämter
eingerichtet werden, die nicht dem Stadtvorstand
angehören:
-
- Generalsekretär
- Politischer Geschäftsführer
§ 15 Parteiämter
Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten
in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine
Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt
werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.
§
16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu
Volksvertretungen
Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
§
17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
- Änderungen der Stadtsatzung können nur von einem
Stadtparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen
werden.
- Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland
wird von den Wolfsburger PIRATEN übernommen.
- Das Grundsatzprogramm kann durch einfache Mehrheit des
Stadtparteitages oder des Stadtvorstandes der
Wolfsburger PIRATEN um regionale Punkte ergänzt werden.
Die Wolfsburger PIRATEN können spezielle Schwerpunkte
legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit
des Stadtparteitages oder des Stadtvorstandes der
Wolfsburger PIRATEN wieder aus dem Programm der Partei
genommen werden.
§ 18
Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes
bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines
Landesparteitages.
§
19 Finanzordnung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt
möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen
Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen
Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
- Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind
nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird
durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland
geregelt.
- Eine Aufwandsentschädigung muss schriftlich beim
Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt
werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung
der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung
oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich (Fax
oder E-Mail genügt) binnen 5 Werktagen ab
Antragseingang.
§ 20
Schiedsgerichtsordnung
- Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
- Auf einem Stadtparteitag kann mit einfacher Mehrheit
die Einrichtung eines Stadtschiedsgerichts beschlossen
werden.
- Bis zur Einrichtung eines Stadtschiedsgericht wird das
Landesschiedsgericht angerufen.
§
21 Wahlordnung
- Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der
Wolfsburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer
Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur
Aufstellung von Kandidaten.
- Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der
Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung
muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben
Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail
zugehen.
- Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die
entsprechenden gesetzlichen Fristen.
- Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen
einheitlich sein.
- Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des
wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
- Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl
wird durch einfache Mehrheit gefordert.
- Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer
Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein
Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden
höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt
diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit
anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise
seitens des wählenden Gremiums.
- Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die
einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf
Abberufung ist schriftlich zu begründen.
- Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie
für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
- Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden,
wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des
Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht
oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich
erscheint.
- Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl
zulässig.
- Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von
mindestens einer Audioverbindung (z.B.: Telefon oder
Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.
§ 22
Gründungsversammlung
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am
20. April 2011. Auf der Gründungsversammlung wird der
erste Stadtvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
- Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des
Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.
Am 25.05.2012 um 22:04 schrieb Torsten Wittig:
http://piratenpad.de/p/Satzung_WOB_2012
Bis zu 1.8.2012 wird das o.g. Pad für Vorschläge zur
Satzungsänderung zur Verfügung stehen.
Anschließend werden die Vorschläge bis zur Versammlung vom
Vorstand geprüft und auf der Versammlung zur
Abstimmung vorgestellt.
Viele Grüße Torsten
--
NDS-Wolfsburg mailing list
NDS-Wolfsburg AT lists.piratenpartei.de
https://service.piratenpartei.de/listinfo/nds-wolfsburg
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