nds-wolfsburg AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Ortsgruppe Wolfsburg (Niedersachsen)
Listenarchiv
- From: Jürgen Stemke <stemke AT gmx.de>
- To: "Hauptmailingliste pro Tag) der Piraten (Achtung: viele Mails" <Aktive AT lists.piratenpartei.de>, "[Aktive-Nds]" <aktive-nds AT lists.piraten-nds.de>, bs-piraten AT gomex.de, "Ortsgruppe (Niedersachsen)" <NDS-Wolfsburg AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: [NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig
- Date: Tue, 2 Mar 2010 11:04:39 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-wolfsburg>
- List-id: "Ortsgruppe Wolfsburg \(Niedersachsen\)" <nds-wolfsburg.lists.piratenpartei.de>
Ahoi.
Für alle, die es interessiert, neues vom Verfassungsgericht:
Der Gesetzgeber muss die vorhandenen Daten "unverzüglich" löschen lassen.
Quellen:
Sowie natürlich direkt an der Quelle:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit
Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine
Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein
schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die
angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die
Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig....
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.
10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
Jürgen.
- [NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig, Jürgen Stemke, 02.03.2010
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