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nds-wolfsburg - [NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig

nds-wolfsburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Wolfsburg (Niedersachsen)

Listenarchiv

[NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig


Chronologisch Thread 
  • From: Jürgen Stemke <stemke AT gmx.de>
  • To: "Hauptmailingliste pro Tag) der Piraten (Achtung: viele Mails" <Aktive AT lists.piratenpartei.de>, "[Aktive-Nds]" <aktive-nds AT lists.piraten-nds.de>, bs-piraten AT gomex.de, "Ortsgruppe (Niedersachsen)" <NDS-Wolfsburg AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig
  • Date: Tue, 2 Mar 2010 11:04:39 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-wolfsburg>
  • List-id: "Ortsgruppe Wolfsburg \(Niedersachsen\)" <nds-wolfsburg.lists.piratenpartei.de>

Ahoi.

Für alle, die es interessiert, neues vom Verfassungsgericht:

Die Vorratsdatenspeicherung stellt einen "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimns" dar.

Der Gesetzgeber muss die vorhandenen Daten "unverzüglich" löschen lassen.


Quellen: 
http://www.tagesschau.de/inland/bundesverfassungsgericht144.html

Sowie natürlich direkt an der Quelle:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die 
Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit 
Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine 
Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein 
schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die 
angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende 
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke 
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den 
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die 
Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. 
...
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von 
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen 
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der 
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 
10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem 
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung 
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der 
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten 
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem 
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den 
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.



Jürgen.


  • [NDS-Wolfsburg] Vorratsdatenspecherung ist Verfassungswidrig, Jürgen Stemke, 02.03.2010

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