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nds-peine - Re: [Nds-peine] Satzungsänderung

nds-peine AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nds-peine mailing list

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Re: [Nds-peine] Satzungsänderung


Chronologisch Thread 
  • From: Hauschke <piraten AT hauschke.net>
  • To: nds-peine AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Nds-peine] Satzungsänderung
  • Date: Mon, 20 Feb 2012 20:47:32 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-peine>
  • List-id: <nds-peine.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

wäre vielleicht interessant zu wissen, welches Wahlrecht er verloren hat, das Aktive oder das Passive.

Text dazu z.B. von http://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html
"Zur Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch

Wer wegen eines Verbrechens (einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist) verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).
Bei einem Vergehen (eine mit Geldstrafe oder einem Mindestmaß von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat) führt auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht automatisch zum Entzug des passiven Wahlrechts.

Darüber hinaus kann ein Gericht unter bestimmten Vorraussetzungen sowohl das passive Wahlrecht als auch das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre bei folgenden Straftaten entziehen:

schnipp ... schnapp

Das aktive Wahlrecht darf also nur bei bestimmten (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie etwa Mord, Totschlag und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.

(Dies ergibt sich aus den §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)

Wer sein aktives oder passives Wahlrecht durch Richterspruch verliert, darf auch nicht Mitglied einer Partei sein. D. h. er darf keiner Partei beitreten, und eine bereits bestehende Parteimitgliedschaft erlischt automatisch (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Parteiengesetz)."


Es handelt sich dabei wohl nur um eine temporäre Sache.

Soweit ich mich erinnere haben wir diesen Passus aber damals (2010!) bewusst mit hinein genommen, damit wir das mit der Mitgliedschaft selbstständig regeln können. Außerdem ergibt sich das ja automatisch (s. Zitat oben) aus §10 Abs. 1 Satz 4 PartG.

Also kann eigentlich unsere Satzung an dieser Stelle so bestehen bleiben.

Christoph


Am 17.02.2012 14:59, schrieb Max Rother:
Moin,

ich wollte mal einen Vorschlag zur Satzungsänderung für den
Kreisparteitag hier einkippen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftlich bekundeten Austritt
• Tod
• Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
• Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern
• dem Auschluss aus der Partei
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis
zurückzugeben. Ein Anspruch
auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
Bereits entstandene
Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

Mein Vorschlag dazu:
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Regelt die Satzungs des Landesverbandes Niedersachsen.

Begründung: Ich kenne einen Piraten, der sein Wahlrecht verloren hat
(Verurteilung auf Bewährung). Dennoch ist er aktiv und müsste mit so
einer Satzung aus der Partei ausscheiden. Auch ist der Wechsel der
Staatangehörigkeit (von Deutsch auf was Anders) mit einem
Parteiausschluß verbunden. Und falls es einmal rechtliche Anpassungen
notwendig sind, müssen wir diese nicht mehr gesondert übernehemen.


lg
max

Come give an honest life a try 
Sail beneath the skull and bones 

- David Rovics, black flag flying -





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