nds-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Niedersächsische Kommunalpolitk
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- From: Thomas Ganskow <Thomas+Ganskow AT news.piratenpartei.de>
- To: nds-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Nds-kommunalpolitik] Aufreger: Kirche
- Date: Thu, 04 Feb 2016 21:05:02 +0000
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-kommunalpolitik>
- List-id: Niedersächsische Kommunalpolitk <nds-kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver
Moin,
im Erbrecht fällt mW. das Vermögen eines Verstorbenen, der keine Erbberechtigten hinterlässt, ohne wenn und aber an den Staat.
Von daher stellt sich für mich erstmal die Frage, ob eine derartige Analogie nicht auch möglich wäre und auf welcher Grundlage das FA Göttingen überhaupt die bisherige Regelung bemängelt hat, die dies zur Folge gehabt hätte.
Dass die Kirche rauszulassen ist, versteht sich quasi von selbst. Nichts, was ich aus den Kirchenstaatsverträgen kenne, rechtfertigt eine derartige Sonderstellung.
VG
Thomas
MartinRieth schrieb:
Moin Moin Kommunalpiraten,
in unserer nächsten Ratssitzungen sollen vier Satzungen aus dem Fachbereich
Jugend geändert werden. EIN Mitarbeiter, des Finanzamt hatte die bestehenden
Satzung nicht akzeptiert:
IST:
„Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Einrichtungen an die Stadt Göttingen."
SOLL:
„Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Einrichtungen an die Stadt Göttingen, die es unmittelbar oder
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.“
Ich möchte einen Antrag auf folgendes stellen:
PIRATEN:
„Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Einrichtungen an die Stadt Göttingen, die es unmittelbar oder
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“
Begründung:
WENN es förderungswürdige Zwecke der Kirche gibt, dann sollten die gemeinnützig
oder mildtätig sein. Wenn die gewünschten Förderungen weder gemeinnützig noch
mildtätige Zwecke erfüllen, sollten diese nicht durch den Staat finanziert
werden. GG Art. 140 - Keine Staatskirche.
1.) Wie seht ihr das?
2.) Sieht jemand einen Denkfehler in meiner Argumentation?
3.) Kennt jemand Rechtsfälle, Urteile, Entscheidungen, die in dem Zusammenhang
wichtig sein können?
4.) Kann mir jemand erklären, was unter das Thema weder gemeinnützig noch
mildtätig aber kirchlich fällt? Sind das Gehälter der Angestellten der Kirchen?
Quelle: https://ratsinfo.goettingen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=12972
Ich sach 42, Martin Rieth (PiratenPartei Göttingen)
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- [Nds-kommunalpolitik] Aufreger: Kirche, Martin Rieth, 04.02.2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] Aufreger: Kirche, Thomas Ganskow, 04.02.2016
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