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muenster - [MS Piraten] Fwd: Ein neuer OpenAntrag ist eingegangen

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

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[MS Piraten] Fwd: Ein neuer OpenAntrag ist eingegangen


Chronologisch Thread 
  • From: Pascal Powroznik <pascal.powroznik AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [MS Piraten] Fwd: Ein neuer OpenAntrag ist eingegangen
  • Date: Fri, 17 Jan 2014 11:05:13 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1

Hallo Mitglieder im AK Kommunalpolitik,

über das Portal openantrag.de ist der erste anonyme Bürgerantrag
eingegangen. Ich bitte euch das Anliegen auf eurer nächsten Sitzung zu
prüfen und mir eine Rückmeldung zu geben. Ich werde im Portal den
entsprechenden Schritt markieren.

Ciao
Pascal


- -------- Original-Nachricht --------
Betreff: Ein neuer OpenAntrag ist eingegangen
Datum: 17 Jan 2014 10:22:38 +0100
Von: webmaster AT openantrag.de
An: pascal.powroznik AT piratenpartei-nrw.de

Ahoi,

es ist ein neuer OpenAntrag eingegangen, der Deine Aufmerksamkeit
benötigt:

Titel: Cannabis Social Club

Url: http://openantrag.de/muenster/cannabis-social-club

Text:
- -------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen als meinen gewählten
Volksvertretern folgende Petition unterbreiten: Petition nach Artikel
24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes Der Regierungsbezirk
Münster möchte als Gemeinde Münster mit dem Rat der Stadt Münster
gemeinsam mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Runden
Tisch zum Thema verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf der
kommunalen und Gemeindeebene einberufen. Zusammen mit Fachleuten soll
geklärt werden, wie ein Modellversuch zur Abgabe von Cannabis zur
medizinischen Nutzung und als Genussmittel aussehen sollte. Ziel soll
ein Antrag für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach §3 (2) BtMG
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
sein.“ Als konkretes Modell schlage ich einen Cannabis Social Club
(CSC) vor. Dieser soll an einem gesicherten Ort nach folgenden Regeln
betrieben werden: • Mitglied werden kann jeder Einwohner der Gemeinde
ab 18 Jahren.
• Anbau, Ernte und Weiterverarbeitung des Cannabis erfolgt durch die
Mitglieder.
• Die Abgabe des Cannabis erfolgt ausschließlich an Mitglieder gegen
einen Unkostenbeitrag.
• Jedes Mitglied erhält höchstens zwei Gramm pro Tag.
• Mitgliedern ist der Besitz von bis zu 14 Gramm außerhalb der
Räumlichkeiten des CSC gestattet, damit sie für eine volle
Wochenration nur einmal ihren Anteil abholen müssen.
• Ein Handel mit Cannabis oder eine Abgabe an Dritte, insbesondere
Minderjährige, bleibt illegal und führt zum Ausschluss.
• Für Menschen, die Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung
konsumieren, können die Regeln bedarfsgerecht modifiziert werden, bis
zu 5 Gramm am Tag mit einem Besitz von bis zu 35 Gramm wäre denkbar,
damit die Patienten nicht jeden Tag sondern nur einmal die Woche ihre
Medizin holen müssen. Dabei kann die Abgabe- und Besitzmenge jedoch
auf die vom Arzt verordnete Menge reduziert werden, wenn sich ein Arzt
finden lässt, der dem Patienten eine Behandlung mit Marijuana
empfehlen kann, viele Ärzte sind unkundig oder weigern sich. Dabei
muss diese Empfehlung unabhängig zu bundesweiten Auflagen in diesem
wissenschaftlichen Modellversuch ausgesprochen werden können, damit
den Patienten wirklich unbürokratisch geholfen werden kann. Findet
sich kein Arzt, dann sollten maximal 5 Gramm pro Tag bei einem
maximalen Besitz von 35 Gramm gelten. Die Gemeinde sorgt für einen
ordnungsgemäßen Betrieb, kontrolliert die Sicherheit, Qualität, den
Wirkstoffgehalt und Verbleib des Cannabis. Zudem sorgt die Gemeinde
für bedarfsgerechte Präventions-, Informations-, Hilfs- und
Schadensminderungsangebote, u. a. durch die Förderung von Konsumformen
ohne Verbrennung wie Vaporizer oder wenigstens von Konsumformen ohne
Tabak. Das Modell ist so zu konzipieren, dass Menschen durch ihre
Beteiligung keine Nachteile - insbesondere kein Risiko einer
strafrechtlichen Verfolgung - entstehen. Hierbei muss sichergestellt
werden, dass Genussraucher bei nicht berauschter Teilnahme am
Straßenverkehr nicht die Fahrerlaubnis entzogen bekommen und Patienten
auch mäßig berauscht fahren dürfen, da dieses ihre Erkrankungen
mindert und somit eine Fahrtauglichkeit sicher stellen kann. Diese
Fahrtauglichkeit sollten die Patienten dann jedoch gesondert prüfen
lassen, so wie es für Patienten mit Ausnahmegenehmigung bereits
passiert ist, diese dürfen mit hohen THC Mengen im Blutserum Auto
fahren. Ausnahmen wären Erkrankungen, bei denen generell nicht
gefahren werden soll. Für Genießer und Patienten wären Richtwerte für
aktive Substanzen festzustellen, die der Realität nahekommen, ohne
nennenswerte Beeinträchtigung fahren zu können. Derzeit wird als
Richtwert 1 ng/ml THC bemessen und dieser Wert ist definitiv
unzureichend, da auch höhere Werte die Fahrtüchtigkeit nachweislich
nicht nennenswert beeinträchtigen. In Kontrollen wird der Fahrer
nicht allein auf THC sondern auch auf das nicht wirksame Abbauprodukt
von THC, dem THC-COOH getestet. Sollte hier ein gewisser Wert
überschritten werden, dann wird der Führerschein entzogen, selbst wenn
kein THC im Blutserum feststellbar ist, obwohl dieses Abbauprodukt
keinerlei berauschende Wirkung hat. Dieses Abbauprodukt kann bis zu 3
Monate feststellbar sein, in Haaren sogar noch länger. Dabei kann der
Führerschein auch entzogen werden, wenn diese Werte nicht in
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges festgestellt werden. So
würde auch der Test an einem schlafenden Menschen ab gewissen Werten
zum Führerscheinentzug führen. Dieses wäre bereits nicht ok, wenn es
sich um berauschende oder beeinträchtigende Substanzen handeln würde
und bei nicht berauschenden Substanzen ist das absolut unzulässig, so
zu verfahren. Deswegen wäre es begrüßenswert, wenn die Mitglieder von
einem CSC generell nicht auf THC-COOH kontrolliert werden dürften, da
sie im CSC konsumieren dürfen und dafür nicht benachteiligt werden
dürfen, wenn sie es unter der Einhaltung von Regeln machen. Sollte
dieses sich nicht im Antrag einbringen lassen, dann sollte der Antrag
dennoch ausformuliert und eingereicht werden. Das Projekt könnte
wissenschaftlich begleitet werden. Wie die Überschlagsrechnung im
Anhang zeigt, wäre das Projekt für die Gemeinde kostenneutral möglich.
Als Alternative zum CSC-Modell wäre auch ein Anbau durch die Gemeinde
selbst sowie die Abgabe durch die Gemeinde oder über Apotheken
denkbar. Sollte jedoch ein CSC ermöglicht werden, dann sind die
Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen oder die
Auflagen für die Räumlichkeiten müssen sich umsetzen lassen. Sämtliche
Auflagen an die Mitglieder zur Errichtung vom CSC müssen praktisch
realisierbar sein. Es würde demnach keinen Sinn machen, schärfere
Regelungen als für Methadonpatienten zu verabschieden, mit denen das
Projekt bereits gescheitert wäre. Die Sicherung von Anbauflächen oder
die gesicherte Lagerung sowie die Sicherung der Mengen, die CSC
Mitglieder besitzen dürfen, sollte mit realistischen und vernünftigen
Auflagen belegt werden. Sollte der CSC nicht dazu in der Lage sein,
diese Auflagen selber zu erfüllen, dann hätte die Gemeinde dieses zu
machen. (Kosten für Sicherheitstüren, Sicherheitsfenster,
Alarmanlagen, Saves für die Lagerung, Saves für die Lagerung der
einzelnen Mitglieder usw.) Auch die Auflagen für die
Qualitätssicherung müssen erfüllbar sein oder die Kosten müssten durch
die Gemeinde übernommen werden. So sind die Wirkstoffschwankungen bei
gleichen Anbaubedingungen bei einer gleichen Marijuanasorte gering und
können praktisch vernachlässigt werden wobei eine Untersuchung auf
Schimmelsporen oder Pestizide relevanter wären. Bei der
Unkostenberechnung würden einige Mitglieder kostenlos zur Verfügung
stehen, anderen würde jedoch die Zeit bezahlt werden müssen, wenn sie
aufgrund ihrer Tätigkeit im CSC weniger Möglichkeiten zur Arbeit haben
und dennoch ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten. Über die
Vergütung einzelner Mitglieder müssten sich alle Mitglieder über
Mitgliederentscheid einig werden. Die ersten Kosten würde die
Gemeinde vorschießen können. Es wäre jedoch auch möglich, dass die
Mitglieder Genossenschaftsanteile oder einen Aufnahmebetrag
entrichten. Der CSC muss dazu imstande sein, Marijuana einlagern zu
können, wenn die Mitglieder nur begrenzte Mengen besitzen dürfen.
Immerhin kann nur alle drei Monate geerntet werden sowie auch ganze
Ernten ausfallen können. So wäre es sinnvoll, dass jedes Mitglied
seinen Wochenbedarf schätzt, damit der CSC für drei bis sechs Monate
die gesamte Bedarfsmenge einlagern kann. Dieses wären dann für einen
Genusskonsumenten maximal 180 bis 360 Gramm, für einen Patienten
maximal 450 bis 900 Gramm. In der Regel muss pro Mitglied höchstens
ein Viertel dieser Menge eingelagert werden, da auf jeden starken
Konsumenten fünf Konsumenten mit weit geringerem Bedarf kommen. So
wären es dann pro Genießer rund 45 bis 90 Gramm und pro Patienten rund
125 bis 225 Gramm, die der CSC einlagern dürfte. Dabei ist es durchaus
möglich, dass die Lagermengen an die Gemeinde übergeben werden, damit
diese die Lagerung in gesicherten Räumen übernimmt. Die Produktion
würde vorarbeiten dürfen, dann aber soweit angepasst werden, dass die
Maximale Lagermenge nicht überschritten wird. Ansonsten würden
Überschüsse der Gemeinde überlassen werden. Neben der Problematik der
Lagerung vom Marijuana sollte auch das Problem der Liquidität erfasst
werden. Der CSC ist ein gemeinnütziger Verein, der keine Gewinnabsicht
hat. Jedoch können immer unerwartete Kosten eintreten, weswegen es
notwendig wäre, eine finanzielle Sicherheit zu schaffen. Hier kann die
Gemeinde Vorgaben für maximale Sparbeträge pro Kopf oder pro
erwirtschaftetes Gramm machen. So wäre für einen starken Konsumenten
eine höhere Rücklage erstrebenswert als für einen
Gelegenheitskonsumenten, da ganz unterschiedliche Mengen angebaut
werden müssen. Die Gemeinde kann darüber entscheiden, ob weitere
Überschüsse als Steuern entrichtet werden oder ob die Mitglieder vom
CSC selber darüber entscheiden, wie mit dem Geld verfahren wird.
Dieses könnte anteilig zur konsumierten Menge ausgezahlt werden, es
könnte aber auch in Konsumräume investiert werden, es könnten aber
auch Mitglieder für besondere Leistungen belohnt werden oder es könnte
ihnen in schweren finanziellen Situationen geholfen werden sowie das
Geld gespendet werden kann. Die Gemeinde kann zudem festlegen, ob es
das Ziel vom CSC ist, die maximalen Sparbeträge übertreffen zu sollen,
um somit ab diesem Punkt Steuern zahlen zu können. Die Gemeinde kann
zudem festsetzen, ob das Marijuana mit oder ohne Mehrwertsteuer an die
Mitglieder weiter gegeben wird. Neben der Inhalationsform können
cannabinoidhaltige Cannabisprodukte auch gegessen oder als Salbe
verwendet werden. Eine Weiterverarbeitung von einem Teil der Ernte
sollte demnach gestattet werden, um den Patienten eine für sie
geeignete Darreichungsform zu bieten. Die Gemeinde hat die
Möglichkeit, ehrenamtliche Mitglieder vom CSC soweit zu schulen, dass
sie präventive Arbeit leisten können. So sollen Patienten mit
problematischen Konsummustern oder mit sonstigen Problemen zu einer
professionellen Beratung angehalten werden. Da mit nicht größeren
Problemen als in einer Kneipe, eher mit geringeren Problemen, zu
rechnen ist, macht es keinen Sinn, einen Drogenberater oder
Sozialarbeiter extra für den CSC abzustellen. Die Mitglieder
untereinander können Probleme eigenständig erkennen und die
Betroffenen dazu motivieren, professionelle Hilfe zu suchen. Eine
Schulung einiger freiwilliger Mitglieder vom CSC sollte die Gemeinde
finanzieren wobei es eine Schulung in der Freizeit und keine
Ausbildung sein sollte, da die Probleme im CSC erkannt werden aber
nicht gelöst werden müssen. Damit der CSC seinen eigentlichen Sinn
erfüllt, Konsumenten und Patienten vom Schwarzmarkt mit all seinen
negativen Eigenschaften fern zu halten, ist eines der Ziele, dass der
Schwarzmarktpreis bei besserer Qualität und besseren Angebot
unterboten werden kann. Da Patienten meist geringe finanzielle
Möglichkeiten haben und bedürftig sind, wäre es Sinnvoll, wenn die
Gemeinde ihren medizinischen Bedarf bezahlen würde oder der CSC ihnen
einen besseren Preis machen dürfte. So wären für Genießer 7 Euro und
für Patienten 4 Euro pro Gramm ein erstrebenswertes Ziel, da der
Schwarzmarkt bei rund zehn Euro liegt, wobei hierbei häufig immer noch
schlechte oder schädlich verstreckte Qualitäten geboten werden, die
gerade für Patienten nicht tragbar sind. Sinnvoll wäre es, wenn die
Gemeinde Münster beschließt, für einen CSC als Modellprojekt einen
Ausnahmeantrag an die BfArM zu senden. Entweder vor dem Absenden oder
während der Bearbeitung sollten bereits Mitglieder für den CSC gesucht
werden. Die Gemeinde kann für den Modellversuch eine maximale
Mitgliederzahl und eine maximale Anzahl von CSCs festlegen. In diese
Zahlen kann man hineinwachsen. Je mehr Konsumenten und Patienten im
Modellversuch unterkommen können, umso deutlicher wird sich
abzeichnen, ob dieses einen positiven Effekt für die Gemeinde und für
jeden einzelnen Konsumenten und Patienten hat. Unabhängig zur
Mitgliederzahl, die zum Start vorhanden ist, sollte die Gemeinde
Münster entweder diese maximalen Zahlen im Antrag einbringen oder den
Antrag auf eine unbestimmte Anzahl von Mitgliedern und CSCs stellen.
Wenn für die Investitionskosten eine Summe zwischen 50.000 bis 100.000
Euro für den Anlauf bis zur ersten Ernte und so bis zu den ersten
Einnahmen berechnet werden müssten und die Gemeinde dieses Geld nicht
vorschießen würde, dann wäre eine Mitgliederaufnahme an einen
Aufnahmebetrag zu koppeln. Hierbei kann der Betrag für jeden
Konsumenten und Patienten gleich sein. Es kann aber auch für Patienten
ein kleinerer Betrag angesetzt werden. Das Mitglied kann aber auch
sagen, wie hoch der Bedarf für ein Jahr sein könnte, um den Betrag
darauf umzulegen, wobei Patienten erneut begünstigt werden sollen.
Reiche Mitglieder könnten den Betrag für mittellose Mitglieder
vorschießen, damit diese das Geld mit einem bis zwei Euro pro
verbrauchtem Gramm zurück zu zahlen. Würde als Mittelwert 500 Euro pro
Kopf angepeilt werden, dann wären das bei 200 Mitgliedern eine Summe
von 100.000 Euro. Das sollte dazu genügen, einen gemieteten Raum oder
einen Gemeinderaum zu sichern und einzurichten sowie ein für
Mitglieder zugängliches Lokal eingerichtet werden könnte, dazu wären
auch Gemeinderäume eine günstige Variante. Würde der CSC starke
Überschüsse erwirtschaften, dann kann er diese Gelder zurück zahlen,
wenn alle Mitglieder dieses beschließen. In den Anträgen an das BfArM
sollte beschlossen werden, dass die Gründungsmittglieder selber
entscheiden, ob sie jemanden als Mitglied annehmen oder auch wieder
ausschließen. Diese Entscheidung kann im weiteren Verlauf vom Vorstand
oder von den gesamten Mitgliedern getroffen werden. Der CSC sollte
zudem Ausschlusskriterien haben, die automatisch zum Ausschluss vom
Mitglied ohne Rückerstattung vom Einstand führen. Hier wären Diebstahl
in Clubräumen oder unter den Mitgliedern, Verkauf oder Weitergabe an
nicht Mitglieder, Gewalt unter den Mitgliedern oder untragbare
Verhaltensmuster, die jedoch klar zu definieren wären, Möglichkeiten.
Die Gemeinde Münster entscheidet darüber, ob nur münsterraner Bürger
Clubmitglieder werden dürfen oder ob auch auswärtige Menschen im Raum
von Münster als Mitglieder versorgt werden dürfen. Es wäre zu klären,
ob die Mitglieder ihre Besitzmenge für eine laufende Woche nur in
Münster oder in der gesamten BRD mitführen dürfen, um die Mitglieder
rechtlich aufzuklären. Eine Antragstellung, dass der Besitz für
Clubmitglieder aus Münster für ganz Deutschland zu billigen wäre,
könnte ausformuliert werden. Dieses würde auch für die Regelung zum
Führerschein gelten, da mögliche Ausnahmeregelungen für Münster nicht
automatisch für ganz Deutschland gelten würden, viele Clubmitglieder
aber in ganz Deutschland Auto fahren wollen. Wenn für 200 Mitglieder
rund 15 bis 30 Kilo im Jahr angebaut werden sollen, was pro Kopf 0,2
bis 0,4 Gramm am Tag entspricht, dann wären dieses bei vier Ernten im
Jahr rund 4 bis 8 Kilo pro Ernte. Wenn mit 400 Watt auf einem m² im
Schnitt 300 Gramm geerntet werden, dann wären dieses 14 bis 28 m²
Anbaufläche für die Blüte, weitere Flächen für Mutterpflanzen oder/und
Jungpflanzen kämen hinzu. Optimal wären Gewerbeflächen in einem
Industriegebiet, da diese die nötige Gebäudestrucktur bieten würden
und da es genügend Flächen geben würde. Allerdings wäre es auch
möglich, an mehreren Punkte zu arbeiten, was Ausfälle durch
Krankheiten und Schädlinge minimieren würde. Es würde Mitglieder
geben, die Kellerräume oder andere Räume stellen könnten, die einmalig
gesichert und eingerichtet werden würden. Auch hier wäre es denkbar,
eine Gebäudemiete für die Fläche zu entrichten. Zumindest könnte eine
Räumlichkeit von 100 bis 200 m² Gewerbefläche für die Produktion von
15 bis 30 Kilo Marijuana unter Kunstlicht und für die weitere
Verarbeitung genügen. Da die Gemeinde bessere und sicherer
Möglichkeiten für die Einlagerung hätte, wäre es denkbar, dass diese
diesen Punkt übernimmt um die hohen Kosten für ein gesichertes Lager
zu vermeiden, da ein weniger stark gesichertes Verteillager genügen
würde. Sollte der Gemeinde auch das zu heikel sein, dann ist es
durchaus möglich, dass sie die Verteilung vom Marijuana übernimmt.
Dann können die Mitglieder untereinander aber schlechter abschätzen,
wo sich kritische Konsummuster oder weitere Probleme bilden. Der CSC
kann durchaus Abgaben an die Gemeinde leisten, sobald er diese
erwirtschaftet, damit die Gemeinde einen möglich höher ausfallenden
Arbeits- oder Präventionsaufwand finanzieren kann. (Wird bei der
Strafverfolgung mehrfach eingespart, die Gemeinde macht automatisch
Gewinn!) Um das Projekt zum Laufen zu bekommen wäre es jedoch
lohnenswert, wenn der CSC zuerst höchsten Mehrwertsteuern und
natürlich rechtlich generell zu entrichtende Beiträge für bezahlte
Arbeitszeit von einigen bezahlten CSC Mitgliedern oder auch anderen
Angestellten vom CSC zahlen müsste. Wenn der CSC seine Finanzreserve
aufgebaut hat, kann er die Abgaben auch noch nachträglich abgelten
oder vorgegebene Gewinne pro verteiltem Gramm nun abtreten. Es wäre
jedoch im Interesse der Gemeinde, wenn solche Abgaben pro Gramm nur
von Genusskonsumenten und nicht von Patienten zu entrichten wären. Die
Gemeinde sollte begünstigen, dass Patienten deutlich weniger als
Genusskonsumenten pro Gramm bezahlen müssen. Es würde wenig Sinn
machen, das Unterfangen aufgrund eines Finanzierungsproblems der
ersten Kosten zu erschweren was nicht bedeutet, dass die Gemeinde
nicht rückwirkend oder zumindest ab einem finanziellen Zielpunkt am
CSC partizipieren darf, so wie sie auch in anderen Bereichen häufig
erst Vergünstigungen für die Ansiedlung gewährt, um dann beim
laufenden Betrieb Kasse zu machen.
Begründung: Die Mehrheit der Menschen in Nordrhein-Westfalen spricht
sich laut einer EMNID-Umfrage gegen die heutige Kriminalisierung und
für eine Liberalisierung in der Cannabispolitik aus. Cannabis birgt
für die Konsumierenden sowie für die Gesellschaft Risiken. Die
Gesellschaft wird indirekt durch den Schwarzmarkt, auf dem auch Mafia
und Hells Angels aktiv sind, bedroht sowie durch die Kosten für die
Strafverfolgung belastet. Die Strafverfolgung ist für Konsumierende
die schlimmste Nebenwirkung. Zweck und Ziel des geltenden
Betäubungsmittelgesetzes ist (laut Regierungsvorlage des
Betäubungsmittelgesetzes 1981, BTDrucks. 8/3551, S. 23 f.) der Schutz
der menschlichen Gesundheit sowie eine Regelung des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln, um deren Sicherheit und Kontrolle zu gewährleisten,
die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu
stellen und den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen
oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu verhindern. Das
Modell des Cannabis Social Clubs liegt im öffentlichen Interesse und
verfolgt Zweck und Ziel des BtMG, weil es im Vergleich zum bereits
existierenden Schwarzmarkt für Cannabis folgende Vorteile bietet: •
Das Cannabis kann auf Qualität und THC-Gehalt geprüft werden und ist
frei von gesundheitsgefährdenden Streckmitteln und anderen
Verunreinigungen.
• Die Förderung von Tabak- und verbrennungsfreien Konsumformen mindert
die Schäden der Atemwege durch Cannabiskonsum.
• Durch eine Schwächung des Schwarzmarktes wird der Gewinn der
organisierten Kriminalität geschmälert und das unkontrollierte
Angebot, insbesondere an Jugendliche eingeschränkt.
• Die Präventions-, Informations-, Hilfe- und
Schadensminderungsangebote in einem CSC können die Gesundheit fördern
und besser vor Missbrauch sowie Abhängigkeit schützen, da sie die
Konsumenten und Konsumentinnen direkt erreichen.
• Die Polizei wird von der Verfolgung der Konsumenten und
Konsumentinnen entlastet und kann sich verstärkt um andere
Kriminalität kümmern.
• Menschen, die Cannabis aus gesundheitlichen Gründen nutzen, wird
über eine CSC ihre Medizin kostengünstig zugänglich gemacht.
• Die Rechte und Freiheiten unbescholtener Bürger werden nicht weiter
auf kriminelle und unzumutbare Weise eingeschränkt. Der §3 (2) BtMG
erlaubt explizit Ausnahmegenehmigungen „zu wissenschaftlichen oder
anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“. In einem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 (AZ2 BvR
2382 - 2389/99) heißt es: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung
ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die
Erteilung einer Erlaubnis (...) rechtfertigen kann." Über den §3 kann
jede Person, aber auch jeder Verein und jede Gemeinde einen
Modellversuch zur Abgabe von Cannabis beantragen. Das bundesdeutsche
Modellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger lief
beispielsweise ebenfalls über diesen Paragraphen. Ebenso besitzen ca.
150 Personen in Deutschland die Erlaubnis Cannabis aus der Apotheke zu
erwerben. Laut dem jährlichen Bericht der Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht (DBDD) zur Drogensituation in Deutschland 2012
haben circa 3 Millionen Menschen im letzten Jahr Cannabis konsumiert.
Jemals Cannabis konsumiert haben ca. 15 Millionen Menschen, im letzten
Monat waren es 1,5 Millionen. Bezogen auf die Einwohnerzahl von der
Gemeinde Münster mit knapp 300.000 Einwohnern wären dies rund 11,700
Bürger bzw. 5.700 Bürger Gebraucher von Cannabis im letzten Jahr bzw.
im letzten Monat. Laut der Arbeitsgemeinschaft „Cannabis als Medizin“
könnten zudem 0,1 – 1% der Bevölkerung von Cannabis als Medizin
profitieren, dies wären bis zu weitere 300 bis 3.000 Personen. Die
Ausgaben des Staates zur Verfolgung von Cannabisgebrauchern kosten die
300000 Bürger unserer Gemeinde 3,6 Millionen Euro jährlich, während
laut der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen statistisch nur 111.000
Euro für Münster in die Suchtprävention für alle legalen und illegalen
Drogen fließen. Die Kommune sollte eine Vereinbarung mit dem Land
anstreben, um an den Einsparungen bei den Kosten für die
Strafverfolgung beteiligt zu werden. Die Gemeinde Münster hat alleine
bei den Genusskonsumenten das Potenzial für rund 23 CSCs mit rund 500
Mitgliedern, bei 200 Mitgliedern rund 59 CSCs. Da die Konsumenten
transparenter betrachtet werden können und so Problemfälle wesentlich
schneller erkannt werden, können Hilfsmaßnahmen frühzeitiger
eingeleitet werden, wenn die Mitglieder sich nicht untereinander
helfen können. Bei einer früheren Erkennung von Problemen werden zwar
mehr Fälle eintreten, diese können jedoch mit geringerem Aufwand
bewältigt werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die
Kosten für die Gemeinde nicht wesentlich erhöhen. Da die Gemeinde
selbst beschließen kann, dass der CSC Überschüsse generieren und
abgeben soll, könnten mögliche Zusatzkosten aufgefangen werden, auch
wenn das Konzept nach ersten erfolgreichen Jahren angepasst werden
müsste. UMFRAGE ¾ der Bürger Deutschlands sprechen sich für einen
Einsatz von Cannabis als Medizin aus. Das Modell des CSC wird in
Belgien und Spanien bereits seit mehreren Jahren erfolgreich
betrieben. Überschlagsrechnung
Die folgenden Berechnungen sind bewusst konservativ gehalten und sie
beziehen sich auf nur einen Cannabis Social Club. Mit jedem weiteren
CSC sinken die Kosten pro Club, da die Ausgaben für die Sicherung des
Anbauraums nicht linear steigen und der Aufwand für die Initiierung
des Projekts nur einmal geleistet werden muss. Die Produktion von
Cannabis unter legalen Bedingungen ist sehr viel günstiger als unter
illegalen Bedingungen. Experten aus den USA gehen nach einer
Legalisierung von einem Produktionspreis von deutlich unter einem Euro
pro Gramm aus. Beim Anbau in einem CSC in Deutschland müssten der
kleinere Maßstab und höhere deutsche Strompreise in Betracht gezogen
werden. Die Firma Bedrocan in den Niederlanden produziert Cannabis als
Medizin in Arzneimittelqualität für 3 Euro pro Gramm bei einer
Jahresproduktion von 150 kg. Im CSC dürften die Produktionskosten
trotz der geringeren Menge kleiner ausfallen, weil kein klinischer
Standard eingehalten werden muss und der Anbau weitgehend ehrenamtlich
durch die Mitglieder erfolgt. Bei einem Anbau durch die Mitglieder des
CSC wird der Preis damit sicher 2 € pro Gramm nicht übersteigen. Der
Schwarzmarktpreis von Cannabis für Kleinmengen schwankt innerhalb von
Deutschland zwischen 6 und 15 Euro, die DBDD geht von 9 Euro als
Mittelwert aus. Der Großhandelspreis auf dem Schwarzmarkt liegt bei
etwa 4.300 € pro kg. Für sauberes und hochwertiges Cannabis sind
Konsumenten in der Regel bereit, mindestens 8 Euro pro Gramm zu
zahlen. Der durchschnittliche Konsument inklusive
Gelegenheitskonsumenten konsumiert 1-2 Gramm Cannabis pro Woche. Ohne
Gelegenheitskonsumenten kann man von einem Konsum von 20-40 Gramm pro
Monat ausgehen. Patienten konsumieren mitunter ein oder mehrere Gramm
pro Tag. Ein Cannabis Social Club mit 200 Konsumenten (ink.
Gelegenheitskonsumenten), 40 Konsumenten (ohne
Gelegenheitskonsumenten) oder 20 Patienten hätte einen Verbrauch von
circa 15 kg pro Jahr. Die Differenz zwischen dem Produktionspreis und
dem Abgabepreis an die Konsumenten liegt bei 6 Euro pro Gramm. Damit
wären pro kg Cannabis und Jahr 6.000 € für den Betrieb des Cannabis
Social Clubs und die Unkosten der Kommune nutzbar. Bei einem
Jahresverbrauch von 15 kg wären dies 90.000 €. Bei mehreren oder
größeren Clubs würden die Produktionskosten für das Cannabis deutlich
sinken, während die Ausgaben nicht proportional steigen würden.
Ausgaben der Kommune Verwaltung des CSC durch ein gewähltes Mitglied
29.000 € Personalkosten für eine halbe Stelle nach E08
6.000 € Sachkosten für eine halbe Stelle Präventions-, Informations-,
Hilfe- und Schadensminderungangebote im CSC
X Euro Kosten für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitglieder, die
Probleme erkennen sollen und wenn diese sich nicht lösen lassen, eine
Professionelle Hilfe vermitteln müssen. 15.000 € Umbaukosten für die
Sicherung des Anbauraums wären 3.000 € pro Jahr bei 5 Jahren Betrieb.
36.000 + 6.000 Euro für eine halbe Stelle E13 für die Initiierung des
Projekts wären 8.400 € pro Jahr nachdem der Antrag der Gemeinde beim
BfArM durchgegangen ist. In Summe wären dies Ausgaben in Höhe von
53.400 € pro Jahr wobei weiteres Geld für Konsumräume oder andere im
Interesse des CSCs stehende Maßnahmen eingesetzt werden kann. Bei
Patienten sollte ein reduzierter Preis angestrebt werden, z.B. 4 Euro
pro Gramm. Eine Quersubventionierung zwischen Genusskonsumenten und
Patienten wäre denkbar und erstrebenswert. Da Patienten durch ihren
Arzt betreut werden, sind hier Präventions-, Informations-, Hilfe- und
Schadensminderungangebote weniger notwendig.
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Version: GnuPG v1.4.14 (GNU/Linux)
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://www.enigmail.net/

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