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hamm - Re: [Hamm] Bezirksvertretung stimmt einstimmig gegen Puff: Entscheidung am Dienstag

hamm AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Hamm (Nordrhein-Westfalen)

Listenarchiv

Re: [Hamm] Bezirksvertretung stimmt einstimmig gegen Puff: Entscheidung am Dienstag


Chronologisch Thread 
  • From: Ralf Kern <kern.ralf AT gmx.de>
  • To: hamm AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Hamm] Bezirksvertretung stimmt einstimmig gegen Puff: Entscheidung am Dienstag
  • Date: Sun, 08 Dec 2013 15:09:36 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/hamm>
  • List-id: "Ortsgruppe Hamm \(Nordrhein-Westfalen\)" <hamm.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

bei einer PM sei hierzu mit negativen Auswirkungen gegen die Piraten zu rechnen, gerade wenn wir für den "Puff" wären. "Piraten sind für trinkende Wodkatrinker und für Prostitution in der Innenstadt" - würde es wohl wieder heißen.

Ob hier ein Rechtsanspruch für den Investor aus dem Münsterland besteht, und somit eine Entschädigungsleistung, die die Stadt Hamm tragen muss, kann ich als Nichtjurist nicht direkt erkennen.

Auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes kann die Gemeinde "Bebauungspläne" aufstellen, die rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthalten. Hat ein Investor hier auch einen Rechtsanspruch?

Denn:

§9 BauGB

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um   
1.     eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.     eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,

zu verhindern.

Weiterhin steht den Gemeinden die "Hoheit" der örtlichen Planung" zu. Nicht einmal ein Flächennutzungsplan ist erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht.

Ein schwieriges Thema, selbst wenn uns der Unterschied zwischen Raumordnungsplanung und Raumordnungsverfahren kennen sollten.
https://drive.google.com/file/d/0B4q3uJdG3lt_cl9GMjhmN3kzTGs/edit?usp=sharing

Ich habe nichts gegen einen Puff, aber im Innenstadtbereich (Beispiel Bremerhaven) finde ich nicht gut.

Gruß

AmigoRalf


 
Am 07.12.2013 18:18, schrieb Clay:
Relevante Normen:
§1 Abs.3 S.1 BauGB
§8 Abs.2 S.1 BauGB
§9 Abs.1 BauGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html

Interessant auch :

§214 Abs.2 Nr.2 BauGB

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 
Nr.2 § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;



Also, wenn der Flächennutzungsplan verletzt worden ist, und die ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt ist, gibt´s rechtlich nen Problem.


Viele Grüße

Clay




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