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brb-dos - Re: [BRB-DOS] Hallo Herr Doktor

brb-dos AT lists.piratenpartei.de

Betreff: ML der DOS-Piraten

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Re: [BRB-DOS] Hallo Herr Doktor


Chronologisch Thread 
  • From: SK <dos-piraten AT in-ff.de>
  • To: brb-dos AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [BRB-DOS] Hallo Herr Doktor
  • Date: Thu, 23 Jan 2020 10:22:25 +0100


Hallo,

der Vollständigkeit halber wollte ich, da Herr Gerhard Klumpe, also der
Originalposter, dies wohl aus Versehen vergaß oder sich mit Zitatrecht
nicht so weit auskennt, hier noch den Link des Originals nachliefern:

<https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/namensrecht-nachname-titel-adel-akademischer-grad-namensaenderung/>

Freundliche Grüße

Steffen
-sk-

Am 22.01.20 um 23:50 schrieb Gerhard Klumpe (klumpegerhard AT gmail.com via
brb-dos Mailing List):
> Dem Sprichwort nach sind Namen nur Schall und Rauch. In der Realität sieht
> das anders aus.
>
> Der deutsche Pirat legt viel Wert auf eine standesgemäße Titulatur. Doch
> was ist wirklich Namensbestandteil, kann man eine korrekte Anrede einklagen?
>
> Recherche, Promotionsschrift, Rigorosum oder Disputation: Bis man sich
> endlich Doktor nennen darf, ist es ein langer Weg. So mancher, der ihn
> zurückgelegt hat, verspürt den Drang, seine Umwelt bei jeder Gelegenheit
> über den Aufstieg in höhere akademische Weihen informiert zu halten. So
> wandert das "Dr." auf die Visitenkarte, an die Türklingel, bei besonders
> stilsicheren Kandidaten mitunter sogar aufs Nummernschild.
> Und an noch einem weiteren Ort findet es sich auf Wunsch des frisch
> Promovierten auf einmal wieder: in den Ausweispapieren. Möglich machen das
> § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Paßgesetzes (PaßG) sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 des
> Personalausweisgesetzes (PAuswG), die eine Aufnahme des Doktortitels (nicht
> aber anderer akademischer Grade) vorsehen. Dieser Umstand ist zugleich
> Grund für die weit verbreitete Vorstellung, der Doktortitel sei Bestandteil
> des Namens. Dass dem nicht so ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH)
> indes bereits vor geraumer Zeit fest (Urt. v. 19.12.1962, Az. IV ZB 282/62).
> Eine Unterscheidung, die für so manchen Akademiker mit Standesdünkel einen
> praktisch erheblichen Unterschied bedeutet. Denn grundsätzlich vermittelt §
> 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedermann das Recht, mit seinem korrekten
> Namen angesprochen zu werden. Wäre der Doktortitel also Namensbestandteil,
> so könnte sein Träger folgerichtig auch fordern, entsprechend adressiert zu
> werden. So hingegen kann er es nicht, und zwar unabhängig davon, ob er den
> Titel in seine Ausweispapiere hat eintragen lassen. Die Anrede mit dem
> Titel ist lediglich eine Frage der Höflichkeit, nicht aber der rechtlichen
> Pflicht.
>



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