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berlin-squad-integration - [Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"

berlin-squad-integration AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Squad Integration, Inklusion, Partizipation (IIP)

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[Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"


Chronologisch Thread 
  • From: Ulrike Pohl <upohl32 AT googlemail.com>
  • To: Berlin-squad-integration AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"
  • Date: Tue, 10 Jul 2012 13:13:11 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/berlin-squad-integration>
  • List-id: "Squad Integration, Inklusion, Partizipation \(IIP\)" <berlin-squad-integration.lists.piratenpartei.de>



---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Ulrike Pohl <upohl32 AT googlemail.com>
Datum: 10. Juli 2012 12:58
Betreff: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"
An: berlin-squad-sozialpiraten AT lists.piratenpartei.de


Danke, Thomas, dass du die Abstimmung zum Thema "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe  unterstützen" nochmal ins Gespräch gebracht hast.

Hier ist der Link, um in den nächsten 6 Tagen abzustimmen: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3535.html

Noch mal zusammengefasst: Zustimmung bedeutet, dass sich die Piratenpartei dazu positioniert, den Gesetzentwurf des Forums behinderter Juristinnen und Juristen zur Sozialen Teilhabe auf Bundesebene zu unterstützen.

Ein Kernpunkt darin ist die einkommensunabhängige Gewährung von Teilhabeleistungen. Der Gesetzentwurf benennt aber noch viele andere Punkte, die verändert werden müssen, um Soziale Teilhabe zu ermöglichen und den Paradigmenwechsel, die die seit März 2009 geltende Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert, endlich umzusetzen:

1. Beispiel

Bisher lautet § 10 SGB I so: 

§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4.
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5.
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Nach dem Gesetzentwurf soll er so lauten:

„Behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen haben unabhängig von 
der Ursache der Beeinträchtigung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe Anspruch auf Leistungen, die notwendig sind, um

1. die Beeinträchtigung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu 
überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu 
mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung in einer inklusiven Erziehung und Bildung zu fördern,
5. ihre gleichberechtigte Soziale Teilhabe und eine möglichst selbständige und 
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, zu erleichtern und zu erweitern sowie
6. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken und Barrieren abzubauen.“

Damit würden erstmals  die Inhalte der Barrierefreiheit und Inklusion im SGB I verankert und der Behinderungsbegriff erstmals in Wechselwirkung zu den Umweltbedingungen gesetzt. Das soll auch die Neufassung des  § 2 SGB IX bewirken:

Bisherige Fassung: 

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Gesetzentwurf:

§ 2 Behinderung, Beeinträchtigung und Barrieren

(1) Eine Behinderung liegt vor bei Menschen mit langfristigen Beeinträchtigungen, 
wenn sie in dem Wechselverhältnis mit verschiedenen Barrieren in der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind. Langfristig ist ein 
Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten. Eine Behinderung droht, 
wenn eine Einschränkung der Teilhabe im Sinne von Satz 1 zu erwarten ist. 
Die Rechte aus diesem Gesetz stehen Personen zu, die ihren Wohnsitz, ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im 
Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(2) Beeinträchtigung ist die Auswirkung der auf  einer gesundheitlichen Schädigung beruhenden Einschränkung einer körperlichen Funktion, geistigen Fä-
higkeit, seelischen Gesundheit oder Sinneswahrnehmung im Wechselverhältnis zu üblichen Anforderungen. Sie wird in fünf Stufen festgestellt. Eine geringfügige Beeinträchtigung liegt bei einem Grad der Beeinträchtigung von unter 
30, eine erhebliche Beeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von 
30 bis unter 50, eine schwere Beeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von 50 bis unter 80, eine besonders schwere Beeinträchtigung bei 
einem Grad der Beeinträchtigung von 80 bis unter 100 und eine schwerste 
Beeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von 100 vor. Die Maß-
stäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund 
des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Die Feststellung erfolgt zunächst abgestuft nach 
Zehnergraden. Danach wird eine Zuordnung zur Stufe der Beeinträchtigung 
vorgenommen.FbJJ Gesetz zur Sozialen Teilhabe 21

(3) Als Barrieren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle physischen, informationellen, kommunikativen und sonstigen einstellungs- und umweltbedingten 
Hindernisse, die geeignet sind, Menschen mit Beeinträchtigung an der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu hindern.

(4) Erheblich beeinträchtigte Menschen im Sinne von Absatz 2 sollen schwer beeinträchtigten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten 
können.
(5) Für behinderte Menschen mit einer schweren, besonders schweren und 
schwersten Beeinträchtigung sowie ihnen nach Absatz 4 gleich gestellte Menschen gelten die Bestimmungen in Teil 2 dieses Buches.



2. Beispiel

§ 7 SGB II lautet bisher so:

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Nach dem Gesetzentwurf soll folgender Abschnitt hinzugefügt werden:

1. In § 7 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Leistungen erhalten auch behinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 1 
des Neunten Buches, die mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sind und 
eine Beschäftigung mit Hilfe des Budget für Arbeit im Sinne des § 17c des Neunten Buches zu nichtüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aus-
üben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Sie stehen den 
erwerbsfähigen Personen gleich."

Damit würden erstmals auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen allen anderen Erwerbsfähigen gleichgestellt werden und Anspruch auf Leistungen der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter erhalten. Bisher gelten sie als erwerbsunfähig.

Insofern ist dieser Gesetzentwurf weit mehr und anders als die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen.

Danke für eure Abstimmung!

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike







  • [Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen", Ulrike Pohl, 10.07.2012

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