berlin-squad-integration AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Squad Integration, Inklusion, Partizipation (IIP)
Listenarchiv
- From: Ulrike Pohl <upohl32 AT googlemail.com>
- To: Berlin-squad-integration AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"
- Date: Tue, 10 Jul 2012 13:13:11 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/berlin-squad-integration>
- List-id: "Squad Integration, Inklusion, Partizipation \(IIP\)" <berlin-squad-integration.lists.piratenpartei.de>
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Ulrike Pohl <upohl32 AT googlemail.com>
Datum: 10. Juli 2012 12:58
Betreff: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"
An: berlin-squad-sozialpiraten AT lists.piratenpartei.de
Danke, Thomas, dass du die Abstimmung zum Thema "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen" nochmal ins Gespräch gebracht hast.
Von: Ulrike Pohl <upohl32 AT googlemail.com>
Datum: 10. Juli 2012 12:58
Betreff: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen"
An: berlin-squad-sozialpiraten AT lists.piratenpartei.de
Danke, Thomas, dass du die Abstimmung zum Thema "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen" nochmal ins Gespräch gebracht hast.
Hier ist der Link, um in den nächsten 6 Tagen abzustimmen: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3535.html
Noch mal zusammengefasst: Zustimmung bedeutet, dass sich die Piratenpartei dazu positioniert, den Gesetzentwurf des Forums behinderter Juristinnen und Juristen zur Sozialen Teilhabe auf Bundesebene zu unterstützen.
Ein Kernpunkt darin ist die einkommensunabhängige Gewährung von Teilhabeleistungen. Der Gesetzentwurf benennt aber noch viele andere Punkte, die verändert werden müssen, um Soziale Teilhabe zu ermöglichen und den Paradigmenwechsel, die die seit März 2009 geltende Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert, endlich umzusetzen:
1. Beispiel
Bisher lautet § 10 SGB I so:
§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
- 1.
-
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- 2.
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- 3.
-
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
- 4.
- ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
- 5.
- Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Nach dem Gesetzentwurf soll er so lauten:„Behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen haben unabhängig vonder Ursache der Beeinträchtigung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe Anspruch auf Leistungen, die notwendig sind, um1. die Beeinträchtigung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern,2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zuüberwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zumindern,3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,4. ihre Entwicklung in einer inklusiven Erziehung und Bildung zu fördern,5. ihre gleichberechtigte Soziale Teilhabe und eine möglichst selbständige undselbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, zu erleichtern und zu erweitern sowie6. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken und Barrieren abzubauen.“Damit würden erstmals die Inhalte der Barrierefreiheit und Inklusion im SGB I verankert und der Behinderungsbegriff erstmals in Wechselwirkung zu den Umweltbedingungen gesetzt. Das soll auch die Neufassung des § 2 SGB IX bewirken:Bisherige Fassung:§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).Gesetzentwurf:§ 2 Behinderung, Beeinträchtigung und Barrieren(1) Eine Behinderung liegt vor bei Menschen mit langfristigen Beeinträchtigungen,wenn sie in dem Wechselverhältnis mit verschiedenen Barrieren in der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind. Langfristig ist einZeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten. Eine Behinderung droht,wenn eine Einschränkung der Teilhabe im Sinne von Satz 1 zu erwarten ist.Die Rechte aus diesem Gesetz stehen Personen zu, die ihren Wohnsitz, ihrengewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz imSinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.(2) Beeinträchtigung ist die Auswirkung der auf einer gesundheitlichen Schädigung beruhenden Einschränkung einer körperlichen Funktion, geistigen Fä-higkeit, seelischen Gesundheit oder Sinneswahrnehmung im Wechselverhältnis zu üblichen Anforderungen. Sie wird in fünf Stufen festgestellt. Eine geringfügige Beeinträchtigung liegt bei einem Grad der Beeinträchtigung von unter30, eine erhebliche Beeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von30 bis unter 50, eine schwere Beeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von 50 bis unter 80, eine besonders schwere Beeinträchtigung beieinem Grad der Beeinträchtigung von 80 bis unter 100 und eine schwersteBeeinträchtigung bei einem Grad der Beeinträchtigung von 100 vor. Die Maß-stäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grunddes § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Die Feststellung erfolgt zunächst abgestuft nachZehnergraden. Danach wird eine Zuordnung zur Stufe der Beeinträchtigungvorgenommen.FbJJ Gesetz zur Sozialen Teilhabe 21(3) Als Barrieren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle physischen, informationellen, kommunikativen und sonstigen einstellungs- und umweltbedingtenHindernisse, die geeignet sind, Menschen mit Beeinträchtigung an der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu hindern.(4) Erheblich beeinträchtigte Menschen im Sinne von Absatz 2 sollen schwer beeinträchtigten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behaltenkönnen.(5) Für behinderte Menschen mit einer schweren, besonders schweren undschwersten Beeinträchtigung sowie ihnen nach Absatz 4 gleich gestellte Menschen gelten die Bestimmungen in Teil 2 dieses Buches.2. Beispiel§ 7 SGB II lautet bisher so:(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die- 1.
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- 2.
- erwerbsfähig sind,
- 3.
- hilfebedürftig sind und
- 4.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- 1.
- Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
- 2.
- Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
- 3.
- Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Nach dem Gesetzentwurf soll folgender Abschnitt hinzugefügt werden:1. In § 7 wird folgender Abs. 1a eingefügt:„(1a) Leistungen erhalten auch behinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 1des Neunten Buches, die mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sind undeine Beschäftigung mit Hilfe des Budget für Arbeit im Sinne des § 17c des Neunten Buches zu nichtüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aus-üben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Sie stehen denerwerbsfähigen Personen gleich."Damit würden erstmals auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen allen anderen Erwerbsfähigen gleichgestellt werden und Anspruch auf Leistungen der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter erhalten. Bisher gelten sie als erwerbsunfähig.Insofern ist dieser Gesetzentwurf weit mehr und anders als die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen.Danke für eure Abstimmung!Mit freundlichen Grüßen,Ulrike
- [Squad-IIP] Fwd: Abstimmung "Gesetzentwurf zur Sozialen Teilhabe unterstützen", Ulrike Pohl, 10.07.2012
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