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ag-landwirtschaft - Re: [Ag-landwirtschaft] Aktuelles zur NRW-Hähnchenstudie

ag-landwirtschaft AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Landwirtschaft

Listenarchiv

Re: [Ag-landwirtschaft] Aktuelles zur NRW-Hähnchenstudie


Chronologisch Thread 
  • From: Stephan Verbücheln <erlenmayr AT gmail.com>
  • To: ag-landwirtschaft AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-landwirtschaft] Aktuelles zur NRW-Hähnchenstudie
  • Date: Fri, 23 Mar 2012 13:11:30 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-landwirtschaft>
  • List-id: <ag-landwirtschaft.lists.piratenpartei.de>

Nach Geschäftsordnung des Landtags war die Frage in 4 Wochen zu
beantworten, also bis zum 9.3.

Der Bezug auf Paragraph 109 bedeutet, dass der Minister sich der
Beantwortung entzieht, weil der Landtag aufgelöst ist. Der Landtag löste
sich allerdings erst am 14.3. auf.

Hat der Minister bewusst die Sache über die verbindliche Frist
hinausgeschoben, um auszuweichen?

Gruß




Auszug Geschäftsordnung (Hervorhebung von mir):

============================================

§ 88
Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch
Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt
beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur
Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und
gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein.
Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen
enthalten. § 66 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfragen werden gedruckt und verteilt. Die Präsidentin bzw. der
Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur
schriftlichen Beantwortung *binnen einer Frist von vier Wochen*.

(4) Auch die schriftlichen Antworten werden gedruckt und verteilt. Eine
Beratung findet nicht statt.

§ 109
Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten
alle Vorlagen (§ 64 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt
nicht für Petitionen.




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