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ag-gesundheitswesen - [AG-Gesundheit] WG: Inhaltsangabe E-Health-Gesetz Referentenentwurf

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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[AG-Gesundheit] WG: Inhaltsangabe E-Health-Gesetz Referentenentwurf


Chronologisch Thread 
  • From: "\(lists\) Lily | LV Sachsen KV Leipzig" <ressorts AT piratenlily.net>
  • To: "AG Gesundheit ML Piraten" <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [AG-Gesundheit] WG: Inhaltsangabe E-Health-Gesetz Referentenentwurf
  • Date: Tue, 20 Jan 2015 01:11:08 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Mit der Bitte um weitere Kommentierung: eine Zuarbeit der AG eGK des
Arbeitskreis Vorrastdatenspeicherung.


> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Inhaltsangabe E-Health-Gesetz Referentenentwurf
>
> Unten findet Ihr eine vorläufige Inhaltsangabe des e-Health-Gesetz-
> Referentenentwurfs. Zweimal dieselben Informationen in unterschiedlicher
> Gliederung.
> Sicher habe ich was übersehen. Mein Feierabend ist zu kurz. Genauere Analyse
> durch Profis (z.B. Piraten, Linke) ist hochwillkommen!
> Bitte gebt diese Informationen an diejenigen weiter, die Ihr bisher durch
> eigene
> Kanäle über das Gesetz informiert habt. Der Referentenentwurf dürfte Euch im
> Original vorliegen.
> Wenn nicht, er ist zum Beispiel hier veröffentlicht:
> https://extdsb.files.wordpress.com/2015/01/re_e-health-gesetz1.pdf
>
> I. Kurze Bewertung.
>
> Die wichtigsten Regelungen sind die Öffnung des Telematik-Netzes für private
> Anbieter, und die angestrebten offenen Schnittstellen zwischen allen
> Systemen, in
> denen personenbezogene Daten der Versicherten gehalten werden.
> M.E. sind jetzt zwei Untersuchungen notwendig:
> a. Mögliche Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz, nach seinem
> Inkrafttreten (dabei muss der Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen
> und Verfahren beleuchtet werden) b. Analyse und Darstellung der
> sozialpolitischen Folgen der Privatisierung des Netzes, und Bildung eines
> sozialpolitischen Bündnisses.
>
> II. Die Regelungen nach Themen:
>
> 1. Nutzung des Krankenkassen-finanzierten Gesundheits-Datennetzes durch
> privat
> Anbieter (IT-Firmen, Krankenhauskonzerne, Privatversicherungen)
>
> Die Telematik-Infrastruktur (das Netz zwischen allen Ärzten, Apotheken,
> Krankenhäusern, Krankenkassen usw.) wird für beliebige weitere
> "elektronische
> Anwendungen des Gesundheitswesens" geöffnet, zusätzlich zu denen, die im
> Gesetz bisher geregelt sind (im Folgenden: neue Anwendungen Privater).
> Bisher
> war geregelt, dass die Komponenten und Dienste der Telematik-Infrastruktur
> von
> der Gematik zugelassen werden.
> Jetzt wird vorgesehen, dass Komponenten und Dienste von privaten Anbietern
> entwickelt werden können. Die Gematik muss "auf Antrag eines Anbieters" (das
> ist neu) neue Komponenten und Dienste für die Infrastruktur zulassen, wenn
> sie
> funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gematik wird
> verpflichtet, für
> die neuen Anwendungen Privater einen "diskriminierungsfreien Zugang" zu
> gewährleisten. Sie legt für die Zulassung von Anbietern die Voraussetzungen
> fest
> und veröffentlicht die Prüfkriterien im Internet. Die neuen Anwendungen
> Privater
> sollen von Ärzten und anderen Leistungserbringern genutzt werden.
> Anwendungen können Komponenten der Infrastruktur nutzen, aber außerhalb der
> Infrastruktur betrieben werden. Die Anbieter solcher Anwendungen haben einen
> Anspruch auf Zulassung, wenn die Verfügbarkeit und Sicherheit der
> Betriebsleistung gewährleister ist und der Anbieter sich vertraglich
> verpflichtet,
> die Rahmenbedinungen für Betriebsleistungen der Gematik einzuhalten. Die
> Gematik kann für die Zulassung dieser neuen Anwendungen Privater und für
> ihre
> Nutzung der Infrastruktur Gebühren und Entgelte verlangen.
>
> 2. Allgemeines
>
> Zum Aufgabenbereich der Gematik wird hinzugefügt, Verfahren zur Verwaltung
> der Zugriffsberechtigungen und zur Steuerung der Zugriffe auf alle
> freiwilligen und
> unfreiwilligen EGK-Anwendungen festzulegen. Bei der Gestaltung dieser
> Verfahren
> muss die Gematik berücksichtigen, "dass die Telematikinfrastruktur
> schrittweise
> ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auch auf weitere
> Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können".
>
> Gestrichen wird, dass die Telematik-Infrastruktur insbesondere für
> elektronisches
> Rezept und Patientenakte geschaffen werden soll, statt dessen wird eine
> Infrastruktur für alle Anwendungen gefordert. Diese Telematik-Infrastruktur
> soll
> auch für "weitere elektronische Anwendungen des Gesundheitswesens"
> verwendet werden.
>
> Die Spitzenverbände erhalten die Aufgabe, bis zum 31.12.2016 zu prüfen,
> welche
> Papierverfahren durch elektronische Verfahren ersetzt werden können. Sie
> müssen zusätzliche Vergütungen der Ärzte vorsehen für Leistungen, die Ärzte
> jetzt erbringen sollen: Medikationsplan, Notfalldaten auf die Karte
> schreiben,
> Röntgenbilder beurteilen.
> Telemedizinische Leistungen können ausserhalb des Budgets vergütet werden.
> D.h. die Ausgaben für sie dürfen schneller steigen, als das Einkommen der
> Versicherten. Die Spitzenverbände erhalten die Aufgabe, bis zum 31.12.2016
> zu
> prüfen, welche Papierverfahren durch elektronische Verfahren ersetzt werden
> können.
>
> Die Gematik erhält eine Betriebsverantwortung für die Infrastruktur.
> Wenn von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit
> oder
> Sicherheit der Infrastruktur ausgeht, kann die Gematik die erforderlichen
> Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen und dabei Komponenten und Dienste
> sperren. (Kein Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Diensten.)
> Sie kann
> Maßnahmen zur Betriebsüberwachung der neuen Anwendungen Privater
> anordnen.
>
> Für alle IT-Systeme, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet
> sind, in Arzt- und Zahnarztpraxen und in Krankenhäusern, sollen "offene
> Schnittstellen" eingeführt werden, "die einen uneingeschränkten
> Datenaustausch
> zwischen informationstechnischen Systemen der vertragsärztlichen Versorgung,
> zwischen informationstechnischen Systemen der vertragszahnärztlichen
> Versorgung sowie zwischen Krankenhäusern ermöglichen." Die erforderlichen
> Festlegungen treffen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
> Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Deutsche
> Krankenhausgesellschaft (DKG) jeweils in Abstimmung mit der Gematik.
> Software-Anbieter können sich bei ihnen zertifizieren lassen.
>
> Es wird ein "Interoperabilitätsverzeichnis" bei der Gematik eingerichtet,
> in dem
> Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im
> Gesundheitswesen veröffentlicht werden. Dafür wird ein Informationsportal im
> Internet eingerichtet.
>
> Bei Nichterfüllung bestimmter Pflichten aus dem Gesetz innerhalb definierter
> Fristen - meist bis 2016 - wird das Budget für den GKV-Spitzenverband und
> die
> KBV jeweils auf den Stand von 2014 minus 1 Prozent eingefroren, "bis die
> Maßnahmen durchgeführt sind" (zur Vermeidung von Wiederholungen nenne ich
> das weiter unten "eHealth-Verbandserpressung"). Die Fristen können vom
> Bundesminister verlängert werden. Es wird eine Schlichtungsstelle bei der
> Gematik eingerichtet, mit einem unparteiischen Vorsitzenden. Die
> Gesellschafter
> sollen sich auf eine Person einigen, ansonsten wird sie vom
> Bundesministerium
> für Gesundheit (BMG) ernannt. Wenn ein Beschlussvorschlag in den Gremien der
> Gematik keine Mehrheit bekommt, wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet,
> wenn mindestens 50 % der Gesellschafter oder das BMG es verlangen. (D.h.
> eine
> Seite, Kassen oder Leistungserbringer, muss einstimmig einen Beschluss
> fordern,
> oder ein fraktionsübergreifendes Bündnis.) Entscheidungen der
> Schlichtungsstelle
> müssen dem BMG zur Genehmigung vorgelegt werden.
>
> 3. Neue Anwendungen
>
> Ab dem 1.10.2016 haben Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan vom
> Hausarzt, wenn sie mindestens 5 verordnete Medikamente anwenden. Die Details
> müssen zwischen den Verbänden vereinbart werden. Die EGK muss geeignet sein,
> den Medikationsplan zu unterstützen, er wird in die Liste der
> EGK-Anwendungen
> aufgenommen. Es bleibt vorgeschrieben, dass Hausarzt und andere Behandler
> sich mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten gegenseitig über die
> Behandlungsdaten und Befunde informieren. Es dürfte bisher praktisch kaum
> passiert sein.
>
> Die Spitzenverbände müssen zusätzliche Vergütungen der Ärzte vorsehen für
> Leistungen, die Ärzte jetzt erbringen sollen: Medikationsplan, Notfalldaten
> auf die
> Karte schreiben, Röntgenbilder beurteilen.
>
> Als neue Anwendungen ausserhalb der EGK werden eingeführt:
> - ein Elektronischer Entlassbrief vom Krankenhaus an den behandelnden Arzt,
> - ein Elektronischer Brief zwischen Ärzten und Einrichtungen,
> - eine Vereinbarung über technisch Verfahren zur Befundbeurteilung von
> Röntgenaufnahmen.
>
> Für das Senden und Empfangen erhalten Ärzte und Krankenhäuser festgelegte
> Gebühren zwischen 50 Cent und einem Euro von den Krankenkassen. Für diese
> Anwendungen müssen die Verbände und die Gematik gemeinsam Richtlinien
> erlassen.
>
> Für diese Anwendungen ausserhalb der EGK gilt nicht, dass sie für
> PatientInnen
> freiwillig sein müssen, dass der Zugriff nur mit Autorisierung des
> Patienten und
> des Arztes möglich ist, es gilt auch nicht, dass Versicherte ohne Nachteil
> darauf
> verzichten können, da diese neuen Anwendungen ausserhalb des gesetzlichen
> Rahmens der Gesundheitskarte (§ 291 a Abs. 2 und 3) geregelt werden.
>
> Für die Anwendung "Beurteilung von Röntgenaufnahmen" tritt die E-health-
> Verbandserpressung und die obligatorische Schlichtung in Kraft, wenn keine
> Vereinbarung getroffen wird. Für die anderen Anwendungen nicht.
>
> 4. Ergänzende Regelungen zur EGK
>
> Die Krankenversichertenkarte und der Krankenschein werden als
> Anspruchsausweise aus dem Gesetz entfernt. (Klarstellung.)
>
> Eine "Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme
> von Leistungen" wird geregelt, wenn "die Karte aus vom Versicherten
> verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann" (z.B.
> kein Bild eingereicht). Es wird dieselbe Gebühr von 5 EUR dafür erhoben,
> die
> vorgesehen ist, wenn dem Versicherten aus "von ihm zu vertretenden Gründen"
> eine neue Karte ausgestellt werden muss. Nämlich 5 EUR.
>
> Auch Hartz-4-EmpfängerInnen und EmpfängerInnen von Grundsicherung im Alter
> müssen die EGK bekommen (Klarstellung). Es wird klargestellt, dass
> Eigenschaften der Versicherten, die für den Risikostrukturausgleich
> gebraucht
> werden, auf die EGK geschrieben werden. Dazu gehört, ob man Anspruch auf
> Krankengeld hat oder nicht.
>
> "Die Maßnahmen" für den Versichertenstammdatenabgleich muss die gematik bis
> zum 30.6.2016 "durchführen". Ansonsten e-Health-Verbandserpressung.
> Den Ärzten und weiteren Leistungserbringern, die den Stammdatenabgleich ab
> dem 1.7.2018 nicht durchführen, muss die Vergütung solange um 1 % gekürzt
> werden, bis sie den Abgleich durchführen. Die Vorschrift, dass die EGK und
> ihre
> Anwendungen (Elektronisches Rezept, Patientenakte, Arztbrief usw.) bis zum
> 1.1.2006 eingeführt werden müssen, wird gestrichen.
>
> Die Gematik muss bis zum 31.12.2017 "die Maßnahmen durchführen, die
> erforderlich sind", damit die Ärzte auf EGK-Notfalldaten zugreifen können.
> Ansonsten - EHealth-Verbandserpressung.
>
>
> --------------------------------------------------------------------------------------------------------
>
> III. Dieselben Regelungen nochmals, in der Reihenfolge, in der sie im Gesetz
> stehen, um Juristen die Arbeit zu erleichtern
>
> Die Krankenversichertenkarte und der Krankenschein werden als
> Anspruchsausweise aus dem Gesetz entfernt. (Klarstellung.)
>
> Eine "Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme
> von Leistungen" wird geregelt, wenn "die Karte aus vom Versicherten
> verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann" (z.B.
> kein Bild eingereicht). Es wird dieselbe Gebühr von 5 EUR dafür erhoben,
> die
> vorgesehen ist, wenn dem Versicherten aus "von ihm zu vertretenden Gründen"
> eine neue Karte ausgestellt werden muss. Nämlich 5 EUR.
>
> Ab dem 1.10.2016 haben Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan vom
> Hausarzt, wenn sie mindestens 5 verordnete Medikamente anwenden. Die Details
> müssen zwischen den Verbänden vereinbart werden. Die EGK muss geeignet sein,
> den Medikationsplan zu unterstützen, er wird in die Liste der
> EGK-Anwendungen
> aufgenommen. Es bleibt vorgeschrieben, dass Hausarzt und andere Behandler
> sich mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten gegenseitig über die
> Behandlungsdaten und Befunde informieren. Es dürfte bisher praktisch kaum
> passiert sein.
>
> Die Spitzenverbände erhalten die Aufgabe, bis zum 31.12.2016 zu prüfen,
> welche
> Papierverfahren durch elektronische Verfahren ersetzt werden können. Sie
> müssen zusätzliche Vergütungen der Ärzte vorsehen für Leistungen, die Ärzte
> jetzt erbringen sollen: Medikationsplan, Notfalldaten auf die Karte
> schreiben,
> Röntgenbilder beurteilen.
> Telemedizinische Leistungen können ausserhalb des Budgets vergütet werden.
> D.h. die Ausgaben für sie dürfen schneller steigen, als das Einkommen der
> Versicherten.
>
> Auch Hartz-4-EmpfängerInnen und EmpfängerInnen von Grundsicherung im Alter
> müssen die EGK bekommen (Klarstellung).
>
> Es wird klargestellt, dass Eigenschaften der Versicherten, die für den
> Risikostrukturausgleich gebraucht werden, auf die EGK geschrieben werden.
> Dazu
> gehört, ob man Anspruch auf Krankengeld hat oder nicht.
>
> "Die Maßnahmen" für den Versichertenstammdatenabgleich muss die gematik bis
> zum 30.6.2016 "durchführen". Ansonsten wird das Budget für den GKV-
> Spitzenverband und die KBV jeweils auf den Stand von 2014 minus 1 Prozent
> eingefroren, "bis die Maßnahmen durchgeführt sind" (zur Vermeidung von
> Wiederholungen nenne ich diese Budgetkürzung weiter unten "eHealth-
> Verbandserpressung"). Den Ärzten und weiteren Leistungserbringern, die den
> Stammdatenabgleich ab dem 1.7.2018 nicht durchführen, muss die Vergütung
> solange um 1 % gekürzt werden, bis sie den Abgleich durchführen. Die Fristen
> können vom Bundesminister verlängert werden.
>
> Die Vorschrift, dass die EGK und ihre Anwendungen (Elektronisches Rezept,
> Patientenakte, Arztbrief usw.) bis zum 1.1.2006 eingeführt werden müssen,
> wird
> gestrichen.
>
> Bisher ist geregelt, dass auf die Daten der sog. freiwilligen Anwendungen
> nur mit
> Autorisierung der Patienten zugegriffen werden kann.
> Beim Medikationsplan können die Patienten auf diese Autorisierung
> verzichten.
>
> Gestrichen wird, dass die Telematik-Infrastruktur insbesondere für
> elektronisches
> Rezept und Patientenakte geschaffen werden soll, statt dessen wird eine
> Infrastruktur für alle Anwendungen gefordert. Diese Telematik-Infrastruktur
> soll
> auch für "weitere elektronische Anwendungen des Gesundheitswesens"
> verwendet werden.
>
> Die Verbände müssen vereinbaren, dass die Ärzte für die Nutzung von
> Notfalldaten und Medikationsplänen nutzungsbezogene Zuschläge erhalten.
> Wenn sie das nicht tun, kann das von dem neu eingerichteten Schiedsamt
> angeordnet werden.
>
> Zum Aufgabenbereich der Gematik wird hinzugefügt, Verfahren zur Verwaltung
> der Zugriffsberechtigungen und zur Steuerung der Zugriffe auf alle
> freiwilligen und
> unfreiwilligen EGK-Anwendungen festzulegen. Bei der Gestaltung dieser
> Verfahren
> muss die Gematik berücksichtigen, "dass die Telematikinfrastruktur
> schrittweise
> ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auch auf weitere
> Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können".
>
> Die Gematik muss bis zum 31.12.2017 "die Maßnahmen durchführen, die
> erforderlich sind", damit die Ärzte auf EGK-Notfalldaten zugreifen können.
> Ansonsten - EHealth-Verbandserpressung.
>
> Die Telematik-Infrastruktur (das Netz zwischen allen Ärzten, Apotheken,
> Krankenhäusern, Krankenkassen usw.) wird für beliebige weitere
> "elektronische
> Anwendungen des Gesundheitswesens" geöffnet, zusätzlich zu denen, die im
> Gesetz bisher geregelt sind (im Folgenden: neue Anwendungen Privater).
> Bisher
> war geregelt, dass die Komponenten und Dienste der Telematik-Infrastruktur
> von
> der Gematik zugelassen werden.
> Jetzt wird vorgesehen, dass Komponenten und Dienste von privaten Anbietern
> entwickelt werden können. Die Gematik muss "auf Antrag eines Anbieters" (das
> ist neu) neue Komponenten und Dienste für die Infrastruktur zulassen, wenn
> sie
> funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gematik wird
> verpflichtet, für
> die neuen Anwendungen Privater einen "diskriminierungsfreien Zugang" zu
> gewährleisten. Sie legt für die Zulassung von Anbietern die Voraussetzungen
> fest
> und veröffentlicht die Prüfkriterien im Internet. Die neuen Anwendungen
> Privater
> sollen von Ärzten und anderen Leistungserbringern genutzt werden.
> Anwendungen können Komponenten der Infrastruktur nutzen, aber außerhalb der
> Infrastruktur betrieben werden. Die Anbieter solcher Anwendungen haben einen
> Anspruch auf Zulassung, wenn die Verfügbarkeit und Sicherheit der
> Betriebsleistung gewährleister ist und der Anbieter sich vertraglich
> verpflichtet (!),
> die Rahmenbedinungen für Betriebsleistungen der Gematik einzuhalten. Die
> Gematik kann für die Zulassung dieser neuen Anwendungen Privater und für
> ihre
> Nutzung der Infrastruktur Gebühren und Entgelte verlangen.
>
> Weiteres Highlight der IT-Sicherheit a la EGK: „Die Gesellschaft für
> Telematik
> kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
> Informationstechnik eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht
> zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur
> erteilen,
> wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der
> Telematikinfrastruktur erforderlich ist.“
>
> Die Gematik erhält eine Betriebsverantwortung für die Infrastruktur.
> Wenn von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit
> oder
> Sicherheit der Infrastruktur ausgeht, kann die Gematik die erforderlichen
> Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen und dabei Komponenten und Dienste
> sperren. (Kein Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Diensten.)
> Sie kann
> Maßnahmen zur Betriebsüberwachung der neuen Anwendungen Privater
> anordnen.
>
> Es wird eine Schlichtungsstelle bei der Gematik eingerichtet, mit einem
> unparteiischen Vorsitzenden. Die Gesellschafter sollen sich auf eine Person
> einigen, ansonsten wird sie vom Bundesministerium für Gesundheit
> (BMG) ernannt. Wenn ein Beschlussvorschlag in den Gremien der Gematik keine
> Mehrheit bekommt, wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, wenn
> mindestens
> 50 % der Gesellschafter oder das BMG es verlangen. (D.h. eine Seite, Kassen
> oder Leistungserbringer, muss einstimmig einen Beschluss fordern, oder ein
> fraktionsübergreifendes Bündnis.) Entscheidungen der Schlichtugnsstelle
> müssen
> dem BMG zur Genehmigung vorgelegt werden.
>
> Für alle IT-Systeme, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet
> sind, in Arzt- und Zahnarztpraxen und in Krankenhäusern, sollen "offene
> Schnittstellen" eingeführt werden, "die einen uneingeschränkten
> Datenaustausch
> zwischen informationstechnischen Systemen der vertragsärztlichen Versorgung,
> zwischen informationstechnischen Systemen der vertragszahnärztlichen
> Versorgung sowie zwischen Krankenhäusern ermöglichen." Die erforderlichen
> Festlegungen treffen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
> Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Deutsche
> Krankenhausgesellschaft (DKG) jeweils in Abstimmung mit der Gematik.
> Software-Anbieter können sich bei ihnen zertifizieren lassen.
>
> Es wird ein "Interoperabilitätsverzeichnis" bei der Gematik eingerichtet,
> in dem
> Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im
> Gesundheitswesen veröffentlicht werden. Dafür wird ein Informationsportal im
> Internet eingerichtet.
>
> Als neue Anwendungen werden eingeführt:
> - ein Elektronischer Entlassbrief vom Krankenhaus an den behandelnden Arzt,
> - ein Elektronischer Brief zwischen Ärzten und Einrichtungen,
> - eine Vereinbarung über technisch Verfahren zur Befundbeurteilung von
> Röntgenaufnahmen.
>
> Für das Senden und Empfangen erhalten Ärzte und Krankenhäuser festgelegte
> Gebühren zwischen 50 Cent und einem Euro von den Krankenkassen. Für diese
> Anwendungen müssen die Verbände und die Gematik gemeinsam Richtlinien
> erlassen.
>
> Für die Anwendung "Beurteilung von Röntgenaufnahmen" tritt die E-health-
> Verbandserpressung und die obligatorische Schlichtung in Kraft, wenn keine
> Vereinbarung getroffen wird. Für die anderen Anwendungen nicht.




  • [AG-Gesundheit] WG: Inhaltsangabe E-Health-Gesetz Referentenentwurf, (lists) Lily | LV Sachsen KV Leipzig, 20.01.2015

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