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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] [off topic] Vertrag mit Schamanen

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] [off topic] Vertrag mit Schamanen


Chronologisch Thread 
  • From: Klaus Brunner <klaus-brunner AT gmx.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] [off topic] Vertrag mit Schamanen
  • Date: Tue, 05 Jun 2012 20:24:40 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>







Mit der Grundsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2004 (AZ: 1 BvR 784/03) wurde eindeutig entschieden, dass Heiler arbeiten dürfen und dass zum Ausüben des geistigen Heilens keine Heilpraktiker-Erlaubnis oder Approbation nötig ist.  Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.  Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.  Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.  Der Heiler ist dafür verantwortlich, dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt.  Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.  Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation notwendig.  Das selbe gilt, wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen oder ähnliches.  Nach geltendem Recht erlaubt ist, die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker oder vom Klienten stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das kein Problem, da er keine medizinische, sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.




hier könntest du vielleicht nachhaken , dieser satz könnte Interessant sein für dich ^^

  Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.





















Am 05.06.2012 20:10, schrieb Piratenlily | LV Sachsen:























Hallo Liste,

ich suche keine Rechtsberatung, aber jemand hat vielleicht Erfahrung und/oder kann mir einen guten Tip geben.

Es geht um ein Familienmitglied von mir, welches sich mit einer schweren psychischen Erkrankung in Behandlung befindet. Aufgrund innerer Verzweiflung hat sich die Patientin an eine Schamanin gewendet in der Hoffnung, dort Besserung des Leidens zu erfahren.

Irgendeine Schriftstück wurde wohl unterzeichnet, von dem aber keine Kopie ausgehändigt wurde.
Das Erstgespräch von einer Viertelstunde war kostenlos, der kostenpflichtige Termin schloß sich aber direkt an. Für eine Stunde sollen 70 Euro fällig sein, die die Patientin objektiv überhaupt nicht zur Verfügung hat (in Ausbildung).
Im Gespräch hat die Patientin auch erzählt, daß sie psychisch krank und in Behandlung ist.

Haben wir als Familie da jetzt irgendwelche Möglichkeiten?
Ich kenne das Urteil des BGH, aber ich finde, es ist auf diesen Fall schwer anwendbar, da ich vermute, daß in dem Vertragsstück (welches ich halt nicht gesehen habe) irgendwelche Ausschlußklauseln drinstanden.

Kann mir jemand ein bißchen weiterhelfen?

Viele Grüße,
Lily





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