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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - [AG-GOuFP] Fwd: Antwort auf Ihre Anfrage 2017/002320 - Frage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank

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Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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[AG-GOuFP] Fwd: Antwort auf Ihre Anfrage 2017/002320 - Frage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank


Chronologisch Thread 
  • From: Arne Pfeilsticker <Arne.Pfeilsticker AT piratenpartei-hessen.de>
  • To: "ag-geldordnung-und-finanzpolitik@lists piratenpartei. de" <ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [AG-GOuFP] Fwd: Antwort auf Ihre Anfrage 2017/002320 - Frage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank
  • Date: Fri, 24 Mar 2017 11:46:55 +0100

Hallo AG,
der unten stehende Dialog mit der Bundesbank könnte euch interessieren.

Viele Grüße
Arne

Ausgangsfrage:
Unter welcher Bilanzposition wird der Bestand an Euro-Banknoten im Besitz der Bundesbank gebucht?


Sehr geehrte Damen und Herren,
besten Dank für die Informationen und den beigefügten Links zu den Grundsätzen zur Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank.

Ich habe beide Dokumente gründlich studiert und bitte Sie, bei der Beantwortung meiner Fragen, die entsprechende Fachabteilung zu Rate zu ziehen.
Vielleicht wäre es einfacher, wenn Sie mir die Gelegenheit geben könnten, telefonisch mit der Fachabteilung meine Fragen zu klären.

Meine Einwände gegen Ihre Ausführungen habe ich direkt unter ihre Antworten geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Arne Pfeilsticker

Von: <info AT bundesbank.de> on behalf of <info AT bundesbank.de>
Datum: Montag, 20. März 2017 um 15:50
An: Arne Pfeilsticker <Arne.Pfeilsticker AT pfeilsticker.de>
Betreff: Antwort auf Ihre Anfrage 2017/002320 - Frage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank  

Sehr geehrter Herr Pfeilsticker,

bezüglich Ihrer Rückfrage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank, möchten wir Ihnen noch folgenden Hinweis geben:


Aufgrund der besonderen Geschäftsfelder von Zentralbanken im Gegensatz zu anderen Unternehmen und Kreditinstituten, kann der EZB-Rat gemäß Art. 26 ESZB-Statut spezielle Rechnungslegungsvorschriften erlassen. Dies hat der EZB-Rat auch getan und eigenständige Rechnungslegungsregeln für das Eurosystem in der "Guideline on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks  (ECB/2016/34), OJ L 347, 20.12.2016, p. 3" erlassen 
(http://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/celex_32016o0034_en_txt.pdf). 

Diese Regelungen kann der Vorstand der Bundesbank nach § 26 Abs. 2 S. 2 und 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank für die Rechnungslegung der Bank übernehmen: 
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Bundesbank/Aufgaben_und_Organisation/Mitteilungen/Recht/2017_02_03_10001.pdf?__blob=publicationFile

Eine Erfassung von Banknoten im Bestand der Bank auf der Aktivseite der Bilanz ist in diesen Regelungen nicht vorgesehen. 

In der DB-Mitteilung Nr. 10001/2017 zu den Grundsätzen zur Rechnungslegung gibt es keine Einzelnorm, die auf Banknoten im Bestand eingeht.  Deshalb gelten m.E. die allgemeinen Rechnungslegungsprinzipien aus § 3.

Dies ist auch nicht angemessen, da zum einen, wie von Ihnen richtig dargelegt, die Kosten der Banknotenbeschaffung im Jahr der Beschaffung einen Aufwand darstellen und in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank auch als solcher gezeigt werden.

Genau diese Handhabung ist die Verletzung der Rechnungslegungsprinzipien aus § 3 a) und f) Prinzip der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie anfallen, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen.

Rein Sachlich stellen Banknoten im Bestand noch kein Aufwand dar, sondern erst, wenn die Banknoten in Umlauf gebracht werden, d.h. zu gesetzlichen Zahlungsmittel werden. Das ist wie mit dem Mehl beim Bäcker. Solange die Brötchen nicht über die Ladentheke gegangen sind, ist das Mehl und selbst das Mehl in den Brötchen kein Aufwand, sonder wird als Vorratsvermögen bilanziert. (Vorausgesetzt die Bäckerei ist ein bilanzierendes Unternehmen.)

Dieser Aufwand vermindert damit im Jahr der Beschaffung den Gewinn der Bank. Dies schließt üblicherweise einen Ausweis auf der Aktivseite in der Bilanz aus, da Aufwendungen nicht aktiviert werden dürfen, und ist ein allgemein bei Zentralbanken übliches Vorgehen.

„Dieser Aufwand“ ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht noch kein Aufwand, sondern Vorratsvermögen, dessen Anschaffungswert entgegen dem Grundsatz nach § 3 f) als Aufwand gebucht wurde. 

Dieser Ansatz entspricht zudem der praktischen Unmöglichkeit der Zuordnung von Kosten zu einzelnen im Bestand befindlichen Noten, da diese nach der Herstellung nur für eine begrenzte Zeit in den Tresoren der Bank verweilen und zudem täglich Noten wieder an die Bank zurückfließen, die nach Prüfung auf Echtheit und Umlauffähigkeit zusammen mit druckfrischen Banknoten wieder ausgezahlt werden. 

Was hier als "praktische Unmöglichkeit" beschrieben wird, ist eine völlig normale Situation in vielen Unternehmen und wird auch bei der Bundesbank bei vielen anderen Bilanzposition in der üblichen Art und Weise gelöst. In den Grundsätzen kommt allein der Begriff „durchschnittliche Anschaffungskosten“ 21 Mal vor. 

Ich meine gelesen zu haben, dass die zurückfließenden Banknoten weitgehend vollautomatisch auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft werden und auch die Bewirtschaftung der Banknoten weitgehend automatisiert abläuft. Aufgrund diverser Statistiken und Veröffentlichungen der Bundesbank habe ich den Eindruck, dass die Bundesbank ihrer Aufgabe sehr gewissenhaft nachkommt. - Ich habe fast den Eindruck, dass die Bundesbank zu jeder Banknote im Bestand die Serien-Nr., Zustand, 1. Ausgabedatum, etc. kennt. Ist das der Fall?

Aufgrund der automatisierten Bewirtschaftung wäre die Berechnung von durchschnittlichen Anschaffungskosten selbst unter Berücksichtigung einer Wertminderung für gebrauchte Banknoten kein wirkliches Problem. 

Sie können also keinesfalls davon ausgehen, dass lediglich druckfrische Banknoten in den Tresoren der Bank lagern. 
Desweiteren handelt es sich bei einer Banknote aus Sicht der Bundesbank nicht um einen Vermögensgegenstand im engeren Sinne. Für Vermögensgegenstände sind in den Rechnungslegungsstandards Kriterien festgelegt, die eine Banknote nicht erfüllt. Eine Banknote ist vielmehr eher ein Schuldschein. 

Zum Schuldschein wird eine Banknote erst, wenn sie in Verkehr gebracht wird und damit zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel wird.
Das ist ja auch der Grund, warum die Banknoten im Bestand der DB nicht zur Geldmenge zählen.

Ein Schuldschein ist ein Wertpapier, das aus einem Dokument besteht und dieses Dokument verbrieft ein Recht. Bei einem Wertpapier folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. (Auch dann wenn das „Papier“, wie bei Banknoten aus Baumwollfasern besteht. :-) )

M.E. sind Banknoten im Umlauf zinslose Inhaberschuldverschreibungen. Können Sie das so bestätigen?

Banknoten im Bestand der Bundesbank sind lediglich „Papiere“, die noch keine Rechte verbriefen. Dies scheint aber nur für die eigenen Banknoten der Bundesbank zu gelten. 

Aus Artikel 14 Abs. 1 der Leitlinie 2016/2249 entnehme ich, dass €-Banknoten, die andere NZBs emittiert haben und in den Besitz der Bundesbank gelangt sind, als Forderung gegen die Ausgabe-NZB gebucht werden. Die Ausgabe-NZB überweist diese Forderung und die Banknoten werden an die Ausgabe-NZB geschickt.  Ist das so?

Deshalb gelten hier auch analoge Rechnungslegungsregeln. Schuldscheine werden vom Emittenten auf der Passivseite der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen. Auch bei einem "Rückkauf" ist kein Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz möglich, sondern eine Verringerung der Verbindlichkeit vorzunehmen. Diesem Vorgehen folgt die Bilanzierung von Banknoten, die in der Accounting Guideline in Art. 14 niedergelegt ist.

Das, was Sie hier beschreiben, bezieht sich auf das Recht, das im Schuldschein verbrieft wird. Wenn eine Banknote zur Bundesbank zurück kehrt, dann wird das Recht vom Papier wieder getrennt. Diese Banknote ist dann wieder nur Papier und wird je nach Zustand vernichtet, oder kommt zur Wiederverwendung in den Tresor. Das Recht wird entweder durch eine Gutschrift auf einem Girokonto des Einreichers oder durch den Umtausch in andere Banknoten oder Münzen erfüllt.

Nach dem Studium der Leitlinie 2016/2249 habe ich sogar den Eindruck, dass die NZBs nicht nur die Banknoten im Bestand nicht aktivieren, sondern generell wird alles materielle Umlaufvermögen sofort als Aufwand gebucht. Ist das der Fall?

Falls ja, warum? - Diese Praxis würde nicht nur allen mir bekannten Rechnungslegungsstandards widersprechen, sondern auch der Leitlinie EU 2016/2249 und der deutschen Umsetzung, der Mitteilung Nr. 10001/2017 § 3 a) und f).



Mit freundlichen Grüßen


DEUTSCHE BUNDESBANK

Kommunikation
Wilhelm-Epstein-Straße 14
60431 Frankfurt am Main



  • [AG-GOuFP] Fwd: Antwort auf Ihre Anfrage 2017/002320 - Frage zum Bestand an Banknoten bei der Bundesbank, Arne Pfeilsticker, 24.03.2017

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