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Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik
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- Subject: [AG-GOuFP] Willensbildung per Gerichtsentscheid
- Date: Wed, 12 Sep 2012 14:31:28 +0200
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flatter erfasst die Rechtslage nach der Verkündung der
vorläufigen Anordnung des BVerfG vortrefflich, wie ich finde -
lest selbst: http://feynsinn.org/?p=15432 Überraschung, es ist ein Jein. Das Bundesverfassungsgericht hat offenbar keine Lust mehr, der Regierung Vorschriften zu machen, die sie eh nicht umsetzt. Dementsprechend unmotiviert tritt es durch die Entscheidung zur einstweiligen Anordnung beiseite, schreibt auf, was hätte sein sollen und entlässt die Puppen der Finanzindustrie in die Kontinuität ihrer illegalen Entscheidungen. Wie eine Mutter, die keine Kraft hat für die Machtspielchen ihres renitenten Kindes, wird der Flegel der übelsten Brut in der Nachbarschaft überlassen, mit einem hinterhergeseufzten “Aber macht keinen Unsinn!”. Lesen wir den Wortlaut: “2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die
Unverletzlichkeit der Eindeutig, vieldeutig Das ist richtig und realisierbar. Wenn der ESM glaubt, seine Mitglieder dürften niemandem etwas von seinen Machenschaften berichten, soll er das tun. Die Ausnahme müssen die demokratischen Kontrollinstanzen sein. Hier war der ESM vielleicht missverständlich. Jetzt ist er eindeutig. Etwas anderes aber ist folgendes: “1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages
(ESMV) geregelte Zunächst einmal bedeutet das, dass der ESM nicht gleich Geld aus den Staatshaushalten absaugen kann wie ein schwarzes Loch. Die Hürde, die hier vermeintlich aufgestellt wurde, ist aber rein virtuell und dient nur dazu, Zeit zu gewinnen. Verfassungsrechtlich nämlich ist die Zustimmung eines abgeordneten Männekens kein Ersatz für die Haushaltssouveränität. Entscheidend ist hier, was nicht drin steht: Welche anderen Voraussetzungen noch gegeben sein müssen. Das deutsche ESM-Männeken ist die Schnittstelle, an der sich das Hauptverfahren abarbeiten wird. Will das Gericht nämlich nicht die Verfassung ignorieren, muss es darlegen, wie die Souveränität des Bundestages mit der Funktion des ESM-Abgesandten in Einklang zu bringen ist. Das kann etwa dazu führen, dass dieser Mittel nur in der Höhe freigeben darf, für die eine Zustimmung des Bundestages vorliegt. Kurzum: Das Gericht hat hier gar nichts entschieden, sondern nur eine notwendige Bedingung von vielen genannt. Obendrein bleibt die auch noch unklar. Selbstverständlich wird das aber als umfassende Ermächtigung betrachtet werden. Parlamentsersatz Nicht weniger spannend ist schließlich das, was das BVerfG
wenigstens ausdrücklich nicht entschieden hat: Der Kniff, diese Zustimmung überprüfen zu lassen, ist äußerst clever. Das Verfassungsgericht kann nämlich nicht darüber entscheiden, ob eine Vereinbarung auf EU-Ebene der anderen widerspricht. Es kann aber durchaus entscheiden, ob die Zustimmung zu einem Vertrag noch gilt, wenn ein anderer dieser widerspricht. Es bleibt also spannend – auf der politischen Ebene, die nur noch
vor Gericht eine Rolle spielt. Dort nämlich geht es um die
Begründung, die Legitimation für das Handeln der Funktionäre, was
eigentlich fundamentaler Bestandteil des Parlamentarismus ist. Die
Parlamente aber sind derart zu Abnickvereinen alternativloser
Regierungswillkür verkommen, dass solche ethischen Fragen von dort
endgültig ausgelagert wurden. Es geht ums Geld. Da kann auf
politische Willensbildung keine Rücksicht genommen werden. --
Sonnigen Tag, Stephan Schwarz Piratenpartei Deutschland, Landesverband Bayern
Tel: 089 / 38 164 693-2 |
- [AG-GOuFP] Willensbildung per Gerichtsentscheid, Stephan Schwarz, 12.09.2012
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