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ag-drogen - Re: [Drogenpolitik] BGH-Urteil vom 14.01.2015 "geringe Menge"

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

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Re: [Drogenpolitik] BGH-Urteil vom 14.01.2015 "geringe Menge"


Chronologisch Thread 
  • From: "Rossner & Sohn GmbH" <info AT rossner-und-sohn.de>
  • To: "'Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik'" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Drogenpolitik] BGH-Urteil vom 14.01.2015 "geringe Menge"
  • Date: Wed, 4 Feb 2015 10:30:04 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Laut Wiki ist es immernoch so: Zitat wiki: Nicht geringe Menge

Für den Umgang mit einer nicht geringen Menge ist gemäß § 29a BtMG eine
Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese
erhöht sich im Falle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge auf 2 Jahre. Wer als Mitglied einer Bande oder mit Waffen mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie einführt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 30a BtMG).

Hierbei kommt es jeweils auf die verbotene Substanz an, also nicht auf die
Brutto-Menge der jeweiligen Darreichungsform. Laut Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH)[2] handelt es sich um eine nicht geringe Menge
Cannabis, wenn das betreffende Cannabisprodukt mindestens 7,5 g
Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Den Grenzwert für eine nicht geringe
Menge Methamphetamin („Crystal Meth“) setzte der BGH 2008 auf 5 Gramm
Metamphetaminbase oder ca. 6,2 Gramm Metamphetaminhydrochlorid fest.[3]

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Januar 2015 in einer Entscheidung die nicht
geringe Menge von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden geregelt.[4] Der
Grenzwert der nicht geringen Menge wurde bei den Cannabinoiden JWH-018 und CP
47,497-C8-Homologes bei zwei Gramm festgesetzt. Die Wirkstoffe JWH-073 und CP
47,497 erreichen den Grenzwert bei sechs Gramm.[5]
LGRossy


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ag-drogen-bounces AT lists.piratenpartei.de
[mailto:ag-drogen-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von Maximilian
Plenert
Gesendet: Mittwoch, 4. Februar 2015 09:53
An: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
Betreff: Re: [Drogenpolitik] BGH-Urteil vom 14.01.2015 "geringe Menge"

-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1

Am 30.01.2015 um 15:42 schrieb Georg Wurth:
> In dem genannten Urteil geht es um die Definition der Mengen für
> diverse "Legal Highs". Die "nicht geringe Menge" von 7,5 Gramm THC
> wurde schon vor einer Ewigkeit festgelegt. Das hat nichts mit der
> "geringen Menge" Cannabis zu tun, die in den Bundesländern
> unterschiedlich festgelegt wurde und bis zu der die Verfahren eingestellt
> werden. Ab der "nicht geringen Menge"
> (bundesweit einheitlich 7,5 Gramm THC) gelten verschärfte Strafen.
> Dazwischen liegt dann quasi die "Normalmenge".

Wobei es in der Berliner Debatte vor einigen Jahren von Seiten des Senats
hieß: Wir können nicht 30 Gramm als geringe Menge nehmen weil wir damit die
nicht geringe Menge überschreiten könnten. Ich glaube dieses Argument auch
immer mal wieder in Kombination mit einem erhöhten Wirkstoffgehalt gelesen zu
haben.

Das macht in so fern Sinn als dass die Exekutive mit einer §31a Verordnung
nicht die Judikative (BGH 7,5 g THC) aushebeln sollte. Liegt dem jedoch ein
Beschluß der Legislative zugrunde, fände ich es legitim die BGH Vorgabe zu
missachten. Das 7,5 g Urteil ist schon einige Jahre alt, ich könnte mir
vorstellen dass der Wert heute höher läge...

Mit hanfgrünen Grüßen, Max

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