ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
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- From: bestenfalls <bestenfalls AT gmx.de>
- Cc: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Drogenpolitik] [Piraten_NRW ] Schlappe für NRW-Ministerin
- Date: Mon, 23 Apr 2012 14:20:32 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Am 23.04.2012 13:52, schrieb Volker Kunze | Piratenpartei Freising:
Ahoi, Aloha& Moinmoin :-)
Mal eine Frage in die Runde: Kann man die Regierung von Oberbayern zur Richtigstellung,
auch gegenüber der Presse "überreden"?
Der vewbk hatte am 4.4. schon eine PM herausgegeben
http://www.vebwk.com/wp-content/uploads/2012/04/120404-Schallende-Ohrfeige-f%C3%BCr-voreiliges-Handeln-der-Regierung-von-Oberbayern-2.pdf
die hatten mir am 08.03. auf meine Anfrage vom 20.01.! mit großem Verteiler
geantwortet und bisher auf die direkte Nachfrage geschwiegen.
Ich hatte mich auf Zeitungsartikel bezogen, in denen das Verbot gemäß
Sprecher bestätigt wurde
http://www.merkur-online.de/lokales/stadt-muenchen/e-zigaretten-geschaefte-nebel-1548361.html
und hier der Inhalt der Antwort-Mail:
-------------------------
...die Verzögerungen bei der Beantwortung Ihrer E-Mails zum Thema
E-Zigaretten bitten wir zu entschuldigen.
Gerne beantworten Ihnen die Frage, weshalb E-Zigaretten als Arzneimittel
eingestuft werden können.
Unter den Begriff der sog. E-Zigarette fällt eine Vielzahl von Produkten:
E-Zigaretten mit der medizinischen Zweckbestimmung zur Raucherentwöhnung sind
als Präsentationsarzneimittel einzustufen.
Bei E-Zigaretten mit nikotinhaltigen Liquids ohne medizinische
Zweckbestimmung kann es sich unter Berücksichtigung des Nikotinanteils und
der sonstigen Inhaltsstoffe sowie der Aufmachung und Bewerbung ebenfalls um
Arzneimittel, sog. Funktionsarzneimittel, handeln.
Die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln erfolgt
dabei gemäß § 2 Arzneimittelgesetz. Präsentationsarzneimittel fallen demnach
wegen ihrer Bewerbung bzw. Auslobung, Funktionsarzneimittel hingegen wegen
ihrer pharmakologischen Wirkungsweise im menschlichen Körper unter den
Begriff des Arzneimittels.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM –
www.bfarm.de) hat in einem Einzelfall eine E-Zigarette mit einem Nikotindepot
als Arzneimittel eingestuft. Obwohl sich die Entscheidung des BfArM nur auf
ein bestimmtes Produkt einer E-Zigarette bezieht, können aus Sicht des
Bundesministeriums für Gesundheit die Grundsätze dieser Entscheidung auf
vergleichbare Produkte nikotinhaltiger E-Zigaretten übertragen werden.
Sofern die E-Zigaretten wie oben dargestellt als Arzneimittel einzustufen
sind, unterliegen sie dem Arzneimittelgesetz und sind zulassungspflichtig.
E-Zigaretten ohne Liquids und E-Zigaretten ohne Nikotin oder einen anderen
arzneimittelrechtlich relevanten Stoff sind keine Arzneimittel, sondern
Bedarfsgegenstände und unterliegen dem Bedarfsgegenständerecht.
-------------------------
Gerne würde ich denen ein Zeitfenster für eine Beantwortung vorgeben und auch
zeitnah gerne die Presse informieren, denn wie ja im Urteil gesagt wird:
Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in
den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür,
dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten.
Cheers,
Volker aka VolkerBY
Ahoi Volker,
wenn ich das richtig lese, greift hier das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG), es geht also nicht wie im Urteil des kölner Verwaltungsgericht darum, ob Nikotinliquids dem Arzneimittelgesetz unterstellt werden können.
siehe: Gesundheitsschutzgesetz – GSG:
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2010/heftnummer:14/seite:314/doc:1/ansicht:druck.
"Es stellt sich also die Frage, ob das Dampfen von eZigaretten (mit Nikotinliquids) dem tabackfreien Rauchen gleich kommt:
"Am 30.11.2010 entschied der Bay. Verwaltungsgerichtshof über ein tabakfreies Shisha Café, welches weiterbetrieben werden darf:
"Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Datum vom 30.11.2010, Aktenzeichen 9 CE 10.2468, in einem Eilverfahren beschlossen, dass ein tabakfreies Shisha Café weiterbetrieben werden darf. Der VGH bestätigt die Auffassung, dass sich der Nichtraucherschutz nach dem bayerischen Gesundheitsschutzgesetz nur auf den Schutz vor Tabakrauch beziehe. Zwar sei das Gesundheitsschutzgesetz nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt, dies ergebe sich jedoch aus der Gesetzesbegründung. Der Auffassung der Vorinstanz, das Gesundheitsschutzgesetz beinhalte keine Differenzierung danach, welche Stoffe dem Rauchverbot unterfallen sollen, erteilt das Gericht eine deutliche Absage. Der VGH verweist gleichfalls ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung. Auch in der bayerischen Version werde immer wieder auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens durch Tabakrauch (Hervorhebung diesseits) hingewiesen." Quelle: smok-e.de
Fazit:
Auch ein solches Gutachten lässt sich nicht ohne weiteres auf die Verwendung der E-Zigarette schließen.
Es wird empfohlen die örtliche zuständige Behörde zu kontaktieren, und weitere Gutachten und Rechtsurteile abzuwarten."
Quelle: http://www.vabeg.com/database/publikationen/news-a-beitraege/158-e-zigarette-dampfer-a-rauchverbotszonen
Ich glaube, es bleibt abzuwarten, ob die Jurisprudenz das Dampfen von Nikotinliquids als tabakfreies Rauchen betrachtet.
--
Lieben Piratengruß
Andreas alias Bestenfalls
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Bestenfalls
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