Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Presse, klar, wenig erfreulich

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-Drogen] Presse, klar, wenig erfreulich


Chronologisch Thread 
  • From: Bettina & Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Presse, klar, wenig erfreulich
  • Date: Fri, 10 Feb 2012 14:22:03 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Ein Blick ins Gesetz erhellt die Umstände:


§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht
sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten
Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen,
wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation
dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und
deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer
staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder
einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges
steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des
Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung
dieser Zustimmung
nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die
Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle
auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist
oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der
Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach
überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde
festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der
Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der
Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die
Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß
der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt,
oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt.
Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist,
daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten
Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur
Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des
ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die
Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang