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Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
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[AG-Drogen] Das Relevante aus der Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
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- From: Maximilian Plenert <kontakt AT max-plenert.de>
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- Subject: [AG-Drogen] Das Relevante aus der Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
- Date: Tue, 08 Mar 2011 21:01:53 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Bundesrat
Drucksache 130/11
03.03.11
G - AV - In
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes werden an den aktuellen
Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -“.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
Um cannabishaltige Fertigarzneimittel zulassen und Patienten verschreiben zu
können, wird die Position „Cannabis“ in den Anlagen I bis III des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geändert. Mit dieser Regelung wird dafür
gesorgt, dass in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt
und
nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung als weitere
Therapieoption
verschrieben werden können. Bezüglich des Handels und des Besitzes von
Cannabis
zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a
Mit den Änderungen der Position „Cannabis“ in den Anlagen I bis III des BtMG
wird eine differenzierte Umstufung vorgenommen. Da in Europa (Großbritannien
und
Spanien) ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen
Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose zugelassen wurde und auch in
Deutschland grundsätzlich eine Zulassung dieses, aber auch anderer
cannabishaltiger Arzneimittel ermöglicht werden soll, ist es zeitnah
notwendig,
das generelle Verkehrsverbot für Cannabis aufzuheben und Cannabis zu
medizinischen Zwecken zuzulassen. Es sollen lediglich solche cannabishaltigen
Arzneimittel verkehrsfähig werden, die unter den strengen Vorgaben des
Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese
Fertigarzneimittel dürfen dann ausschließlich auf BtM-Rezepten verschrieben
werden. Ferner wird durch die differenzierte Umstufung der Position „Cannabis“
in den Anlagen I bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden
Zubereitungen zu medizinischen Zwecken ermöglicht.
- [AG-Drogen] Das Relevante aus der Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, Maximilian Plenert, 08.03.2011
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