Der Bundesrat hat in seiner Zusammenkunft am 19. September 2014 einer Verordnung der Bundesregierung zur Eindämmung des Missbrauchs von Kurzzeitkennzeichen nur mit Auflagen zugestimmt. Er kritisiert, dass durch den derzeit vorliegenden Verordnungstext – entgegen der bisherigen Regelung - auf die Identifizierung der Fahrzeuge außerhalb des eigentlichen Zulassungsverfahrens gänzlich verzichtet würde. Dies müsse im Hinblick auf das Ziel der Verordnung – Verhinderung von Missbrauch - korrigiert werden. In der Verordnung soll auf Wunsch des Bundesrates außerdem geregelt werden, dass Fahrzeuge nach nicht bestandener Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit einem Kurzzeitkennzeichen auch zu einer geeigneten Werkstatt fahren können. Zudem möchte der Bundesrat ein erhöhtes Verwarnungsgeld von 20 Euro festzulegen, wenn der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt wird.
Die Bundesregierung hat nun zu entscheiden, ob sie die Verordnung mit den gewünschten Änderungen in Kraft setzt.
Mit der Verordnung möchte die Bundesregierung das aus ihrer Sicht bestehende hohe Missbrauchspotenzial bei der Verwendung von Kurzzeitkennzeichen minimieren. Kurzzeitkennzeichen, die künftig auch die Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs ausgeben können soll, dürfen nach der Neuregelung nur noch zugeteilt werden, wenn das damit zu fahrende Fahrzeug bekannt ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU) hat und im Fahrzeugschein eingetragen wird. Ohne gültige HU sollen nur noch Fahrten zur Zulassungsbehörde oder einer Untersuchungsstelle erlaubt sein.