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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] SÄA Notbesetzung für EA

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] SÄA Notbesetzung für EA


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] SÄA Notbesetzung für EA
  • Date: Sun, 19 Jul 2020 17:35:29 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo zusammen,

leider erst nach der letzten SÄA-Konferenz ist uns in NRW noch eine
mögliche weitere Änderung eingefallen. Dabei geht es um die Möglichkeit,
einstweilige Anordnungen auch ohne Mitwirkung aller Richter zu treffen.

Es kommt bei vielen Schiedsgerichten leider vor, dass Richter nicht
immer kurzfristig erreichbar sind. Gerade bei einstweiligen Anordnungen,
die ihrem Wesen nach oft binnen weniger Tage oder sogar Stunden erlassen
werden müssen, um ihre Wirkung nicht zu verfehlen, ist das
problematisch. Für die langfristigen Ausschluss- und Ersetzungsverfahren
ist dabei regelmäßig keine Zeit.

Es sollte also die Möglichkeit geschaffen werden, EA auch ohne
Mitwirkung aller Richter zu treffen. Dazu gibt es m.M.n. grundsätzlich
drei Varianten:

1. Mehrheit ohne Beteiligung der übrigen Richter reicht (zumindest in
dringenden Fällen) für den Erlass. Also z.B. bei einer Kammer aus drei
Richter: Zustimmung von zwei Richtern reicht aus. SÄA:

Nach § 11 Abs. 3 SGO wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"In dringenden Fällen kann das Gericht über den Antrag ohne Mitwirkung
aller Richter entscheiden. Für die Entscheidung bedarf es der Mehrheit
der Richter."

2. Der Vorsitzende darf entscheiden (analog etwa § 944 ZPO). SÄA:

Nach § 11 Abs. 3 SGO wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über den Antrag entscheiden."

3. Die Gerichte regeln das selber in der GO. SÄA:

Nach § 11 Abs. 3 SGO wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"Durch Geschäftsordnung kann das Gericht die Entscheidung in dringenden
Fällen dem Vorsitzenden zuweisen oder festlegen, dass es einer
Mitwirkung aller Richter bei der Entscheidung nicht bedarf."

Alle drei Varianten könnten natürlich wieder ausgearbeitet werden und
sind nur als erste, schnell geschriebene Entwürfe zu verstehen.

Gibt es Meinungen, Kommentare o.ä. dazu?

--
Viele Grüße
Karsten
aka Piratonym


  • [Schiedsgericht-Koordination] SÄA Notbesetzung für EA, Piratonym, 19.07.2020

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