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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Abstrakte Rechtsfrage: Zulässigkeit einer Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit Wahlbewerber zu sein
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- From: Stefan Naumann <stefan.naumann@piraten-sachsen.de>
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- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Abstrakte Rechtsfrage: Zulässigkeit einer Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit Wahlbewerber zu sein
- Date: Tue, 11 Sep 2018 18:32:51 +0200
Hallo.
Das Bundeswahlgesetz liefert da Hinweise. §13 und §15 geben genau an,
wer wählbar und wer nicht wählbar ist. §13:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und §
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20
des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen)
Die Liste ist abschließend. Daher halte ich das Ausschließen von
Personen Wahlbewerber zu sein für nicht zulässig.
MfG Stefan Naumann
On 11.09.18 12:22, Stefan Thöni wrote:
> Hallo Kollega,
>
> Ich habe eine abstrakte Rechtsfrage: Wäre es eures Erachtens zulässig,
> eine Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit Wahlbewerber zu sein
> in der Satzung vorzusehen und dann anzuwenden?
>
> Ich würde a priori sagen es wäre unzulässig, habe aber in Wahlgesetzen,
> Kommentaren und Urteilen von Parteischiedsgerichten nichts darüber gefunden.
>
> Beste Grüsse
> Stefan
>
- [Schiedsgericht-Koordination] Abstrakte Rechtsfrage: Zulässigkeit einer Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit Wahlbewerber zu sein, Stefan Thöni, 09/11/2018
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Abstrakte Rechtsfrage: Zulässigkeit einer Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit Wahlbewerber zu sein, Stefan Naumann, 09/11/2018
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