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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag reloaded

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Subject: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag reloaded


Chronological Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag reloaded
  • Date: Wed, 22 Aug 2018 17:40:24 +0200
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für alle, damit sie auch sehen können, wie ich mir einen KOMMISARISCHEN Vorstand in der Satzung vorstelle.
Einsetzung durch das BSG sehe ich, auch wenn es aus dem BGB abgekupfert ist, nicht; sollte es dazu kommen, dass ein Gericht einen Vorstand einsetzen muss, kann dieser nur die Aufgabe der Auflösung der Partei haben.

§ 9a (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.

der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.

In einem solchen Fall ist ein kommissarischer Vorstand zu bilden und entsprechend § 9b (3) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(11) Der kommissarische Bundesvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister des zu diesem Zeitpunkt dienstältesten Landesvorstands, sowie vom 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter des nächst dienstälteren Landesvorstands gebildet. Sind beide Vorstände dem Dienstalter nach gleich, gilt der Vorstand des mitgliederstärkeren Verbands als dienstälter. Der kommissarische Vorstand führt die Vorstandsaufgaben weiter. Des Weiteren hat er die Pflichten aus § 9b (3) zu erfüllen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des dienstälteren Landesvorstands, sein Stellvertreter der des nächst dienstälteren Landesvorstands. Die Stellvertreter der Landesvorstände sind beigeordnet.

(12) Die Vorschriften des § 9a, (10), (11) und des § 9b (3) gelten analog für alle Gliederungesebenen der Partei, mit dem Unterschied, dass der kommissarische Vorstand jeweils der Vorstand der nächsthöheren Gliederung ist.

§ 9b (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bundesparteitag vom kommissarischen Vorstand oder dem Notvorstand nach BGB unverzüglich durchgeführt werden. Dazu haben diese ein maximales Zeitfenster von drei Monaten. Die Ladung zu einem außerordentlicher Bundesparteitag erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes oder zur Auflösung der Partei (§ 13 - Auflösung und Verschmelzung ).

Der kommissarische Vorstand kann an den außerordentlichen Bundesparteitag anschließend zu einem ordentlichen Bundesparteitag laden. Hierbei kann die Ladungsfrist entgegen § 9 b (2), Satz 2 dem des außerordentlichen Bundesparteitags angeglichen werden.


hier habe ich versucht, alle mit handlungsunfähigen Vorständen verbundene Fragen abzuhandeln. Zudem ist dann für außerordentliche Parteitage die Möglichkeit eines anschließenden ordentlichen verankert; auch mit ausreichendem Zeitfenster für eine gute Orts- und Zeitwahl

bests
Georg

Am 22.08.2018 um 17:14 schrieb Stefan Thöni:
So wie ich Georg und Melano verstehe unterstützen sie jeweils
_ausschliesslich_  die Variante ohne Notvorstand.

Ich habe aber klar geschrieben, dass ich nur die Abstimmungen zähle, die
*beide Varianten* unterstützen und mich dann nach der Mehrheit _dieser_
Kollegen richte. Der Grund für diese Vorgehen ist, dass ich will, dass
der Antrag so oder jeden Fall gestellt wird.

Falls ich euch missverstanden habe könnt ihr mir auf der ML oder privat
unmissverständlich die Unterstützung für *die Variante mit Notvorstand
und die Variante ohne Notvorstand* kundtun und eure Stimme gemäß
Präferenz abgeben.

Selbstverständlich dürft, könnt und sollt ihr den Antrag ohne
Notvorstand auch selber stellen, wenn sich dafür genügend Mitstreiter
finden.

Und falls jemand meinen Plan ganz schrecklich doof findet darf er das
selbstverständlich auch kundtun :)


LG
Stefan


On 22.08.2018 16:01, Melano wrote:
Mich kannst du auch drauf nehmen: 17834

Bei mir aber auch ohne den Notvorstand, da ich so meine Vorbehalte in
der Form habe.

Grüße
Melano

Am 22.08.2018 um 12:33 schrieb Georg von Boroviczeny:
mich kannst du drauf nehmen, Nr. 11867
aber ohne Notvorstand, da habe ich ja einen andern Vorschlag gemacht,
den würde ich auch einreichen

bests
Georg

Am 20.08.2018 um 02:02 schrieb Stefan Thöni:
Liebe Kollega,

bevor uns vor dem nächsten BPT wieder die Zeit davon rennt starte ich
hier einen neuen Versuch, den Gesamtänderungsantrag der letzten
SG-Marina mit den notwendigen Unterstützern auszustatten.

Text: https://exception.piratenpad.de/sgo-gesamt (Dank an Piratonym!)

Letzter Streitpunkt war vor dem letzten BPT der Notvorstand. Deshalb
machen wir das jetzt so:

1. Jede(r) (Ersatz-)Schiedsrichter(in), die/der mir bis *spätestens 31.
August* Unterstützungszusagen für den Antrag sowohl mit als auch ohne
die Notvorstandsregel (I.2.) und seine Mitgliedsnummer schickt, kann
gleichzeitig darüber abstimmen, ob der die Notvorstandsregel drin bleibt
oder nicht.
2. Das Resultat, inkl. Abstimmverhalten, werde ich danach auf dieser
Mailingliste bekannt geben. Bei Gleichstand bleibt es beim Antrag wie in
Offenbach besprochen mit den Notvorstandsregel.
3. Kommen so mindestens 4 Unterstützer zusammen, so werde ich den Antrag
gemäss Pad und Abstimmung einreichen.

Beste Grüsse
Stefan




--
Koordinations-Mailingliste der Schiedsgerichte der Piratenpartei 
An- & Abmeldung unter: https://lists.piratenpartei.de/sympa/info/schiedsgericht-koordination


    
    

-- 

mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny



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