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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] Neue SGO nach BPT2012.1

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Subject: Schiedsgericht-Koordination

List archive

[Schiedsgericht-koordination] Neue SGO nach BPT2012.1


Chronological Thread 
  • From: Christian Benad <christian.benad@piraten-thueringen.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] Neue SGO nach BPT2012.1
  • Date: Wed, 2 May 2012 11:45:09 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Anbei die auf dem BPT2012.1 beshlossene Neufassung der SGO.
Zusammengestellt aus dem Antragstext und Modulen und dem Beschlussprotokoll
im
Wiki. Falls noch Fehler drin sind, bitte Meckern.

Alternativ die neue SGO als PDF
http://sek4.de/files/SGO_2012_1.pdf


Gruß
Christian

===========================================

Bundessatzung

geändert auf dem Bundesparteitag 2012.1
geändert auf dem Bundesparteitag 2011.2
geändert auf dem Bundesparteitag 2011.1
geändert auf dem Bundesparteitag 2010.1
geändert auf dem Bundesparteitag 2009.1
geändert auf dem Bundesparteitag 2008.2
geändert auf dem Bundesparteitag 2008
geändert auf dem Bundesparteitag 2007
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. September 2006 in Berlin


Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend.
Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den
Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit
vorsieht.

(2) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches
Gehör
und ein gerechtes Verfahren.

(3) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen
enthält,
sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland
in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden.

§ 2 - Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte (Gerichte) sind unabhängig und an keinerlei Weisungen
gebunden.

(2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach besten
Wissen
und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei
legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn
aus.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des
Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes
verpflichten
sich die Mitglieder der Gerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser
Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung
nicht etwas anderes vorschreibt.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat
das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Gerichte geben sich eine Geschäftsordnung für die
Gerichtsorganisation, die insbesondere die interne Geschäftsverteilung und
die
Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über den
Berichterstatter, die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von
Aufgaben auf den Berichterstatter, die Beratungen innerhalb des Gerichtes.
Ferner legt das Gericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben
und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser
Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Gericht die Art der
Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher
Verhandlungstermine
festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch
Anonymisierung zu berücksichtigen.

§ 3 - Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Gerichte eingerichtet.

(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf
niederer Gliederungsebene Gerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten
zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden
Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die
Stimmenzahl
entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los des Versammlungsleiters.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht
verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens
fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erhöht werden. §5 Abs. 8 bleibt unberührt.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur
abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und
Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte
Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene
Ersatzrichter
an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor
Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für
Parteitagsämter höherer oder gebietsfremder Parteigliederungen.

(8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz
tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen).

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das
Richteramt.

§ 5 – Nachrückregelung

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu
erklären.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im
Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann,
so
darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem
gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten
Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die
Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner
Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter.

(5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das
Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu
beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die
Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der
Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser
Ersatzrichter an seine Stelle.

(6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für
dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.

(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die
zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter.

(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es
handlungsunfähig.
Im Falle, dass ein Landesschiedsgericht handlungsunfähig ist, ist durch das
Bundesschiedsgericht nach Pflichtgemäßen Ermessen eines der nächstgelegenen
Landesschiedsgerichte als das dann zuständige Gericht zu bestimmen.

(9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem
Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den
abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in
der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren
ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend.
Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den
Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.

(10) Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes,
den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen.
Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können
bei
Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn
dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen
hatte.

§ 6 Sitz des Schiedsgerichtes

Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes
der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes
auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des
Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen.

§ 7 - Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des
Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch
außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten
damit einverstanden sind.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein
Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich
zuständig.

(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. §5 Abs.8
gilt entsprechend.

(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch
erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.

(6) Gerichte sind als Antragsgegner ausgeschlossen.

§ 8 Schlichtung und Vergleich

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden
Schlichtungsversuch.

(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet
angesehen
wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so
weist
ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.

(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf
einen zügigen Abschluss hinzuwirken.

(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet.
Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.

(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei
Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach
erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das
Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der
Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von
Parteitagen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Schiedsgerichts
hierzu sind unanfechtbar.

(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.

§ 9 Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde

(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes
enthalten:

• 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden
(Antragsteller),

• 2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner),

• 3. klare, eindeutige Anträge,

• 4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände
(Antragsschrift).

(4) Die Anrufung kann nur binnen 2 Monaten seit Bekanntwerden der
Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung
durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der
Schlichtung.

(5) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein
erlassen.

(6) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die
Zuständigkeit
und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der
Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des
Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben
ggf.
seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu beachten.

(7) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird
der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine
begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese
Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde mit einer Frist
von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die
Statthaftigkeit
der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss
entscheidet.

§ 10 Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem
Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben
informiert
die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des
Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Dem Schreiben wird eine Kopie der
Anrufung beigefügt, und enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich
zur
Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position
darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend
festgesetzt werden. Auch wenn das Antragsbegehren statthaft aber unzulässig
sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt.

(2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann
aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls
alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung
per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn
keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.)
zurückgesendet wird; § 9 Abs. 6, Satz 3 gilt entsprechend. Die Zustellung
gilt
auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

(3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines
Dritten,
der der Piratenpartei angehört oder von Amts wegen Dritte, die der
Piratenpartei angehören, beiladen, deren Interessen durch das Verfahren
berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr
Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen
entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln.
Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche
Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der
Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

(4) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines
Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben
zur Zulassung der Anrufung hat hierauf einen Hinweis zu enthalten. Ist eine
Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden
Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt
dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.
Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen
nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die
Mitgliederversammlung Antragsgegner bestimmt das Gericht einen Vertreter des
Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen
Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen
das Amt des Vertreters ausschreiben. Dem Antragssteller des angefochtenen
Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu
übertragen. Hinsichtlich § 9 Abs. 3 Nr. 3 reicht in diesem Falle die
Benennung
der Mitgliederversammlung aus.

(5) Ist der Grund der Anrufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine
Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das
Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren
wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren
vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das
Gericht.

(6) Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den
Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2 übermittelt.

§ 11 - Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten
sind
dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf
alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle
Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des
Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen
Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien
ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur
zugrundegelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die
Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche
Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben.
Überraschungsentscheidungen sind unzulässig.

(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung
herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht
zu gewähren.

(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den
Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

(4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher
Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen
Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere per
Mumble oder Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf
Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von
14
Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der
Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis
zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der
mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage
einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine
gütliche
Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen
Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in
einem
Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für
die
Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese
Frist
bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit
der
Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der
Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung
glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen
Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter
angeordnet werden. Weigerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber
bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung
finden.
Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen
Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst
nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach
nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei
schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend.

(6) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den
Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung unter Angabe des
Streitgegenstandes und des Aktenzeichens bekannt zu machen. Die Namen der
Beteiligten dürfen nicht wiedergegeben werden. Das Gericht kann
Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen. Interessen der Verfahrensbeteiligten
sind dabei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von
Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei
oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

(7) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von
Verfahrensbeteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass
dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar
war.

(8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch
dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht
anwesend war, oder wird das Richtergremium durch Wahlen verändert, so ist den
Streitparteien erneut Gehör zu gewähren.

(9) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als
Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle
nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der
Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

(10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine
wesentliche
Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens ist, oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen
Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.

(11) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen,
fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im
Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran
mitzuwirken.
Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter
bekannt gegeben.

§ 12 - Einstweilige Anordnungen

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung
des
Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig
erscheint.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.

(4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die
Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine
mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt,
ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum
nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen
14
Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im
Anschluss an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel
zur Verfügung.

§ 13 - Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die
Richter
haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde
beim
Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche
Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen.

(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine
Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer
Sitzung
mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform
überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit kommt ein Urteil nicht zustande und das Verfahren ist an
das
nächsthöhere Gericht abzugeben. Im Falle einer Stimmengleichheit beim
Bundesschiedsgericht, sind die Beteiligten an die ordentliche Gerichtsbarkeit
zu verweisen.

(4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung
anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der
Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem
Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in
Textform
zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist.

(5) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form
veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil
ohne
Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.

(6) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 14 - Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als
Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht
der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift
ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen
beizufügen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der
Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur
Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne
Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 15 - Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung

(1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt § 9 Abs. 2
entsprechend.

(2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die
Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und
das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

§ 16 - Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese
wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und
mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und
das Urteil.

(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der
entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind
unbefristet aufzubewahren.

§ 17 - Kosten und Auslagen

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter
trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine
Entschädigung. Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten,
werden ihnen von dem zuständigen Gebietsverband erstattet.

§ 18 - Rechenschaftspflicht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen
insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten
Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse
feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben.

(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle
der
Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 19 - Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den
Bundesparteitag am 29.April 2012 in Kraft.

(2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Abschnitt C der Bundessatzung wird insoweit ersetzt.

(3) Die nach § 2 Absatz 5 alter Fassung der Schiedsgerichtsordnung erlassenen
Geschäftsordnungen der Schiedsgerichte treten gleichzeitig insoweit außer
Kraft, als dass sie Regelungen enthalten, die über den nach § 2 Absatz 5
neuer
Fassung zulässigen Inhalt hinausgehen.

(4) Die Vorschriften der zuvor gültigen Schiedsgerichtsordnung und
Gerichtsgeschäftsordnungen bleiben jedoch noch für alle anhängigen
Schiedsgerichtsverfahren maßgebend.

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  • [Schiedsgericht-koordination] Neue SGO nach BPT2012.1, Christian Benad, 05/02/2012

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