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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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- From: "Dr. Thomas Walter" <dr.th.walter@t-online.de>
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- Subject: [Schiedsgericht-koordination] WG: SGO-Reform
- Date: Fri, 2 Mar 2012 12:06:31 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Ahoy liebe SGO-Interessierte,
entsprechend der Schlussbesprechung letzten Dienstag hier die vorläufige Endfassung der SGO, über den der BPT zu entscheiden hat. Dazu wird es 4 einzelne Modulanträge geben, die unten in grün gekennzeichnet sind. Dies betrifft §1 Abs. 3 mit der Querverweisung zur ZPO zu Ausfüllung von Lücken. § 4 zur Schaffung von BSG-Kammern und dem großen Senat. Letzteres hatten wir nur allgemein besprochen und ich hatte Formulierungsvorschlag versprochen, den ich hiermit liefere. Diese Diskussion kam auf, da anscheinend schon 22 Nummern in den ersten beiden Monaten diesen Jahres beim BSG aufgelaufen sind und zu befürchten ist, dass da Überlastung mit zunehmender Mitgliederzahl entstehen könnte. Ich bitte vor allem aus der Schar der BSG-Mitglieder hierzu ihre Meinung zu sagen und nicht erst auf dem BPT. Man kann natürlich auch noch mehr Kammern bilden, aber dann muss man auch mehr Leute dafür wählen und die Schar der richterwilligen und sachverständigen Piraten ist sehr begrenzt. Und jetzt gerade gab es wegen einer Befangenheit und dem Rücktritt von zwei Richter ohnehin nur noch ein BSG mit 4 Köpfen. Es besteht also Reglungsbedarf. Die letzten 2 Module betrifft die Frage, wer alles einen Verfahrensbevollmächtigen vertreten darf. Jeder Pirat und /oder Nichtpirat oder im letztgenannten Falle nur, wenn er die Befähigung zum Richteramt hat. (§10 Abs. 4).
Ich bitte um Meinungsäusserung. In Kürze geht das ins LQFB und die Antragsfabrik zum BPT. Begründungen werden dann mit geliefert.
LG Thomas Walter
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung § 1 - Grundlagen (1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. (2) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.
Alternative Ergänzung (Modulfassung): (3) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden.
§ 2 - Schiedsgericht (1) Die Schiedsgerichte (Gerichte) sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. (2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus. (3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Gerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt. (4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (5) Die Gerichte geben sich eine Geschäftsordnung für die Gerichtsorganisation, die insbesondere die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über den Berichterstatter, die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von Aufgaben auf den Berichterstatter, die Beratungen innerhalb des Gerichtes. Ferner legt das Gericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Gericht die Art der Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher Verhandlungstermine festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch Anonymisierung zu berücksichtigen. § 3 - Einrichtung (1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Gerichte eingerichtet. (2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Gerichte eingerichtet werden. § 4 - Besetzung (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. (2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. (4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. §5 Abs. 8 bleibt unberührt. (5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für Parteitagsämter höherer oder gebietsfremder Parteigliederungen. (8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen). (9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.
§ 4 – Besetzung Alternativer Modulantrag (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. (2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. (4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens sechs Richter und drei Ersatzrichter gewählt. Diese Zahl der Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. Das Bundesschiedsgericht kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, dass 2 Spruchkammern mit je mindestens 3 Richtern gebildet werden, die sodann jeweils alleine die Funktion des Bundesschiedsgerichtes übernehmen. Die ersten Kammer wird von dem Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichtes als Vorsitzenden geleitet. Die zweite Kammer wählt aus ihren Reihen einen Kammervorsitzenden. Beide Kammern zusammen bilden dann den großen Senat des Bundesschiedsgerichtes, dem der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes vorsteht.. Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Kammern ist in der Geschäftsordnung der Bundesschiedsgerichtes zu regeln. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders schwieriger Sachlage kann eine Kammer den Fall auf den großen Senat übertragen. Der Beschluss dazu ist unanfechtbar. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass in bestimmten Fällen trotz Bestehens von Spruchkammern, der große Senat zuständig ist. Sollte das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich tätig sein, steht den Verfahrensbeteiligten entsprechend dieser Schiedsgerichtsordnung zum großen Senat des Bundesschiedsgerichtes das Rechtsmittel zu, das in Fällen erstinstanzlicher Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten zustehen würde. Im Falle fehlender Ersatzrichter oder ausgefallener Richter, das zu einer Besetzung des Bundesschiedsgerichtes von weniger als sechs Richtern führt, entscheidet das Bundesschiedsgericht in der Rumpfbesetzung als einheitlicher Spruchkörper. § 5 Abs. 8 gilt insoweit nicht. (5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für Parteitagsämter höherer oder gebietsfremder Parteigliederungen. (8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen). (9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.
§ 5 - Nachrückregelung (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen. (3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. (4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter. (5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle. (6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten. (7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter. (8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen. (9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. (10) Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können bei Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen hatte. § 6 Sitz des Schiedsgerichtes Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des Gerichtes zum Ort der Sitzes ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen. § 7 - Zuständigkeit (1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. (3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. (4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. (5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig. (6) Gerichte sind als Antragsgegner ausgeschlossen. § 8 Schlichtung und Vergleich (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch. (2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu. (3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken. (4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit. (5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von Parteitagen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar. (6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden. § 9 Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde (1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. (2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. (3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten: · 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller), · 2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner), · 3. klare, eindeutige Anträge, · 4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). (4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung. (5) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein erlassen. (6) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ggf. seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amtswegen zu beachten. Die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO gelten insoweit entsprechend. vertagt (7) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die Statthaftigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet. § 10 Eröffnung (1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Dem Schreiben wird eine Kopie der Anrufung beigefügt, und enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden. Auch wenn das Antragsbegehren statthaft aber unzulässig sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt. (2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurückgesendet wird; § 8 Abs. 6, Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. (3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines Dritten, der der Piratenpartei angehört oder von Amts wegen Dritte, die der Piratenpartei angehören, beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter. (4) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt.
(4) Modulalternative 1: Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens oder eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, als Vertreter zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. (4) Modulalternative 2: Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens als Vertreter zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt.
Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung hierauf einen Hinweis enthalten. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die Mitgliederversammlung Antragsgegner bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen das Amts des Vertreters ausschreiben. Dem Antragssteller des angefochtenen Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu übertragen. § 9 Abs.3 Nr. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung. (5) Ist der Grund der Anrufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht. Formulierung erscheint überarbeitungsbedürftig (6) Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2 übermittelt.
§ 11 - Verfahren (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur zugrundegelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig. (2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. (3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen. (4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere per Mumble oder Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von 14 Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen. (5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Weigerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend. (6) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung unter Angabe des Streitgegenstandes und des Aktenzeichens bekannt zu machen. Die Namen der Beteiligten dürfen nicht wiedergegeben werden. Das Gericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen. Interessen der Verfahrensbeteiligten sind dabei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. (7) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von Verfahrensbeteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar war. (8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Richtergremium durch Wahlen verändert, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu gewähren. (9) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden. (10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist. (11) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken.Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter bekannt gegeben. § 12 - Einstweilige Anordnungen (1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. (2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden. (4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig. (6) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. § 13 - Urteil (1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. (2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen. (3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit kommt ein Urteil nicht zustande und das Verfahren ist an das nächsthöhere Gericht abzugeben. Im Falle einer Stimmengleichheit beim Bundesschiedsgericht, sind die Beteiligten an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. (4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist. (5) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht. (6) Das Verfahren ist damit abgeschlossen. § 14 - Berufung (1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. (2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. (3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. (4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. § 15 - Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung (1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt § 9 Abs. 2 ensprechend. (2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind. § 16 - Dokumentation (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren. (2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt.Diese wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben. (3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil. (4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen. (5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren. § 17 - Kosten und Auslagen (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens. (2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von dem zuständigen Gebietsverband erstattet. § 18 - Rechenschaftspflicht (1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten. (2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. (3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt. § 19 - Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am ……. in Kraft. (2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Abschnitt C der Bundessatzung wird insoweit ersetzt. (3) Die nach § 2 Absatz 5 alter Fassung der Schiedsgerichtsordnung erlassenen Geschäftsordnungen der Schiedsgerichte treten gleichzeitig insoweit außer Kraft, als dass sie Regelungen enthalten, die über den nach § 2 Absatz 5 neuer Fassung zulässigen Inhalt hinausgehen. (4) Die Vorschriften der zuvor gültigenSchiedsgerichtsordnung und Gerichtsgeschäftsordnungen bleiben jedoch noch für alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren maßgebend.
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- [Schiedsgericht-koordination] WG: SGO-Reform, Dr. Thomas Walter, 02.03.2012
- <Mögliche Wiederholung(en)>
- [Schiedsgericht-koordination] WG: SGO-Reform, Dr. Thomas Walter, 02.03.2012
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