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nrw-rheinisch-bergischer-kreis - [NRW-Rheinisch-Bergischer-Kreis] Fwd: [Piraten NRW] Frage zu Aufstellungsversammlungen und Anlage 13

nrw-rheinisch-bergischer-kreis AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste des Rheinisch-Bergischen Kreis in NRW

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[NRW-Rheinisch-Bergischer-Kreis] Fwd: [Piraten NRW] Frage zu Aufstellungsversammlungen und Anlage 13


Chronologisch Thread 
  • From: kerpirat <ker AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: Mailingliste des Rheinisch-Bergischen Kreis in NRW <nrw-rheinisch-bergischer-kreis AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [NRW-Rheinisch-Bergischer-Kreis] Fwd: [Piraten NRW] Frage zu Aufstellungsversammlungen und Anlage 13
  • Date: Mon, 19 Mar 2012 16:57:11 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-rheinisch-bergischer-kreis>
  • List-id: Mailingliste des Rheinisch-Bergischen Kreis in NRW <nrw-rheinisch-bergischer-kreis.lists.piratenpartei.de>


Anfang der weitergeleiteten E‑Mail:

Von: Alexander Reintzsch <alexander.reintzsch AT piratenpartei-nrw.de>
Datum: 19. März 2012 15:01:43 MEZ
An: Landesverband Nordrhein-Westfalen <nordrhein-westfalen AT lists.piratenpartei.de>
Betreff: Re: [Piraten NRW] Frage zu Aufstellungsversammlungen und Anlage 13
Antwort an: Landesverband Nordrhein-Westfalen <nordrhein-westfalen AT lists.piratenpartei.de>

Ahoi,

ja, zur Wahl stellen darf sich ein Pirat (NRW:Satzung#S7.1) auch wenn die Anlage 13 nicht der Versammlung vorgelegt wird. Es kann auch auf dem Formular 11a noch die Wählbarkeit nachgewiesen werden. Es ist aber das Risiko, dass der Gewählte evtl. doch nicht wählbar ist und die Versammlung somit für die Katz war.

Ja, man kann auch in Abwesenheit gewählt werden, muss aber von einem Teilnehmer der Versammlung vorgeschlagen werden. Ebenso wird man damit seine Gelegenheit verpassen sich vorzustellen. Ob dies die Teilnehmer dazu bringt einen Bewerber dann dennoch zu wählen, sei dahin gestellt. Der Gewählte muss ebenfalls die Wahl annehmen. Auch das ist nicht so einfach, wenn man nicht anwesend ist. Also mein Rat, wählt niemanden, der nicht auch da ist, das bedeutet nur zusätzlichen Aufwand und viel Ungewissheit.

Die Wählbarkeit ist laut Landeswahlgesetz § 4 in Verbindung mit § 1 und § 2 gegeben, wenn man Deutscher ist, wenigstens 18 Jahre als ist, und mindestens seit 3 Monaten vor dem Wahltag, das wäre der 13.2.2012) seine Hauptwohnsitz innerhalb von NRW oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in NRW und keine Wohnung außerhalb von NRW hat. Ebenso darf einem weder das aktive noch das passive Wahlrecht durch Richterbeschluss aberkannt worden sein. Nach Landessatzung § 7 Absatz 1 muss man Mitglied des Landesverbandes sein.

Beste Grüße,

Alexander Reintzsch
aka darkwind
Piratenpartei Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen


  • [NRW-Rheinisch-Bergischer-Kreis] Fwd: [Piraten NRW] Frage zu Aufstellungsversammlungen und Anlage 13, kerpirat, 19.03.2012

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