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nrw-pg-geschaeftsordnung - [Nrw-pg-geschaeftsordnung] Überarbeitete Version

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nrw-pg-geschaeftsordnung AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-pg-geschaeftsordnung mailing list

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[Nrw-pg-geschaeftsordnung] Überarbeitete Version


Chronologisch Thread 
  • From: Jonas Voelcker <jonas.voelcker AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: nrw-pg-geschaeftsordnung AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Nrw-pg-geschaeftsordnung] Überarbeitete Version
  • Date: Mon, 25 Jun 2012 23:48:28 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-pg-geschaeftsordnung>
  • List-id: <nrw-pg-geschaeftsordnung.lists.piratenpartei.de>

=§1 Rahmenbedingungen=
==§1.1 Allgemeines==
# Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung
teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere
ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von
Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
# Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
# Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der
Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW sind, können ein
Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im
Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
# Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
#* Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
#* die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters
und der Protokollanten,
#* Wechsel des Versammlungsleiters,
#* die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
#* die Tagesordnung,
#* gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
#* bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die
Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
#* Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
# Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer,
des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des
amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt,
so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an,
das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift
zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
# Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei
zu veröffentlichen.

==§1.2 Akkreditierung==
# Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als
solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt
das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung
und das Austeilen der Stimmkarten.
# Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des
Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch
die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
# Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten
entsprechende Stimmkarte.
# Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche
Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
# Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten
Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.
Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
# Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht
statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut
geöffnet.

=§2 Versammlungsämter=
: Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des
Versammlungsleiters, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der
Protokollanten.

==§2.1 Definition der Versammlungsämter==

===§2.1.1 Versammlungsleiter===
# Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis
zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger
Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten
kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
# Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser
Geschäftsordnung.
# Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung
inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive
angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine
angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
# Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
#* Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
#* Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
#* Beginn und Ende der Versammlung
# Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von
Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich
vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete
Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von
Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
# Ein Versammlungsleiter darf die Versammlung nicht leiten, während er
auf einer Kandidatenliste steht. Im Falle einer Kandidatur ruht die
Funktion als Versammlungsleiter bis zur Beendigung des Wahlgangs.
# Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem
Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des
Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des
Versammlungsleiters. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese
Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm
beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters.
Dies gilt, bis ein Neuer gewählt wurde.
# Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des
Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein
gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung
bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in
der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als
Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll
vermerkt.
# Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das
Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge
und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf
Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen
solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

===§2.1.2 Helfer des Versammlungsleiters===
: Der Versammlungsleiter ernennt Helfer, welche den Versammlungsleiter
bei seiner Arbeit unterstützen.

===§2.1.3 Wahlleiter===
# Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen
zu Ämtern und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen, welche über das
Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf
nicht Kandidat für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen
sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
# Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
#* die Ankündigung der Wahl,
#* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
#* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
#* das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen,
insbesondere der geheimen Wahl,
#* das Entgegennehmen der Stimmzettel,
#* die Auszählung der Stimmen,
#* die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen,
der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten
entfallenen Stimmen,
#* die Feststellung des Wahlergebnisses,
#* die Verkündung des Wahlergebnisses und die Frage an die gewählten
Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen, sofern nicht an die
Versammlungsleitung delegiert und
#* die Erstellung des Wahlprotokolls.
# Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der
Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
#* Namen aller Wahlhelfer und ihren Ernennungszeitpunkt
#* Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
#* Ergebnisse aller Wahlgänge
#* Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge
(als Anlage)
#* Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer
# Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche
zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht
erstatten.
# Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist
von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
# Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer
geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen
Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort
geschlossen und nicht ausgezählt.

===§2.1.4 Wahlhelfer===
# Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner
Arbeit unterstützen.
# Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen
herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt
oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als
Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
# Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter oder Listen zu Wahlen von
Volksvertretungen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im
Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur
Beendigung des Wahlgangs.
# Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung
verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
# Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln
nach seinen Weisungen und Vorgaben.

===§2.1.5 Protokollant===
: Die Versammlung wählt mindestens zwei Protokollanten, die nach
Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.

===§2.1.6 Protokollhelfer===
: Die Versammlungsleitung oder die Versammlung selber kann Piraten
dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Diese Protokollhelfer sind dem Landesparteitag durch die
Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu
machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden,
einzelne Piraten abzulehnen.

==§2.2. Definition des Versammlungsgremiums==
# Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das
Versammlungsgremium.
# Das Versammlungsgremium besteht aus mindestens drei Personen. Um die
Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss
der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.
# Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle
schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit
und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie
der Versammlung angemessen bekannt gibt. Während dieser Prüfung und
Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.

=§3 Kandidatur=
# Für Vorstandswahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen
lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen
des Schiedsgerichtes entgegenstehen.
# Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und
gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
# Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter
bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet
sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird
die Liste geschlossen.
# Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
#* Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum
vorstellen, wird gelost.
#* Die Kandidaten erhalten nach Schließung der Kandidatenliste eine
angemessene Zeit, sich dem Plenum vorzustellen.
#* Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem
Plenum Fragen gestellt werden.
#* Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese
zu schließen.
# Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr
aufgestellt werden.
# Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den
Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten
als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden
oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

=§4 Wahlen und Abstimmungen=
# Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas
anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit
geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und
öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
# Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet,
Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in
Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
# Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen
des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit)
eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
# Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl
der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit
Akkreditierten.
# Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts
Anderes fordert.

==§4.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen==
# Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle
ablehnen" enthalten.
# Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen,
wie es Kandidaten gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten nur maximal
eine Stimme geben darf.
# Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.

==§4.2 Stimmzettel==
# Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung
der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
#* Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
#* Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen,
welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat.
#* Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine
Zustimmungswahl statt.
#* Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem
Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld.
# Stimmzettel, bei denen
#* der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist,
#* auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden oder
#* bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu
vergebender Stimmen übersteigen,
:: sind ungültig.

==§4.3 Mehrheiten und Quoren==
: Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
:* Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen
die der Nein-Stimmen übersteigt.
:* Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der
Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
:* Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der
Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

==§4.4 Wahlen zu Parteiämtern==
# Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
# Wahlen zu Parteiämtern haben als Zustimmungswahl zu erfolgen.
#* Ergibt diese kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt zwischen den
Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine
Stichwahl.
#* Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zu begrenzen.
#* Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit aller zu
Wählenden, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
#* Erhält kein Kandidat eine Akzeptanz über 50%, hat der Wahlleiter
die Kandidatenliste erneut zu öffnen.
# Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt,
wird über diese zusammen abgestimmt. Gewählt sind die Kandidaten,
welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, begrenzt durch die
Anzahl der zu besetzenden Ämter.

==§4.5 Wahlen zur Listenaufstellung für Volksvertretungen==
: Es gilt der zu Beginn des Parteitags verabschiedete Wahlordnungszusatz.

==§4.6 Satzungsänderungsanträge==
: Es gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.

=§5 Anträge=

==§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung==
: Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig
vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine
inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene
Redezeit zu gewähren.

==§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung==
# Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur
Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des
GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach
Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
# Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat
entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind
bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht
zulässig.
# Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete
Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete
Gegenrede erlaubt.
# Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt,
so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es
mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die
GO-Anträge abgestimmt.
# Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von
ein und demselben Piraten gestellt werden.
# Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer
Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

=== §5.2.1 Anträge mit Quorum ===
: Diese Anträge benötigen mindestens 10 Unterstützer-Unterschriften
und müssen schriftlich gestellt werden!
:* [[#§5.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung|GO-Antrag
auf Änderung der Geschäftsordnung]]
:* [[#§5.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung|GO-Antrag auf
Änderung der Tagesordnung]]
:* [[#§5.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung|GO-Antrag auf
Vertagung der Sitzung]]
:* GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
:* GO-Antrag auf geheime Wahl

=== §5.2.2 Anträge ohne Quorum ===
: Ein Antrag ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares
Heben beider Hände gestellt werden.
:* [[#§5.2.3.4 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung|GO-Antrag auf
Unterbrechung der Sitzung]]
:* [[#§5.2.3.5 GO-Antrag auf Auszählung|GO-Antrag auf Auszählung]]
:* [[#§5.2.3.6 GO-Antrag auf erneute Auszählung|GO-Antrag auf erneute
Auszählung]]
:* [[#§5.2.3.7 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer
Anträge|GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge]]
:* [[#§5.2.3.8 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes|GO-Antrag
auf Einholen eines Meinungsbildes]]
:* [[#§5.2.3.9 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste|GO-Antrag auf
Schließung der Rednerliste]]
:* [[#§5.2.3.10 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit|GO-Antrag auf
Begrenzung der Redezeit]]
:* GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
:* GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
:* GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
:* GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

=== §5.2.3 Nähere Erläutung einzelner GO-Anträge ===

====§5.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung====
# Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten
Änderungen im Wortlaut enthalten.
# Änderungen, die §§ [[#§1 Rahmenbedingungen|1]], [[#§4.5 Wahlen zur
Listenaufstellung für Volksvertretungen|4.5]] und [[#§5 Anträge|5]]
berühren sind unzulässig.
# Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

====§5.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung====
: Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
:* das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
:* das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell
behandeltem Tagesordnungspunkt
:* das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
:* die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
:* die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
:* das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen
anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt

====§5.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung====
# Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den
gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
# Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem
Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt
werden.
# Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen angenommen werden.
# Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum
Antragstext verlesen werden.

====§5.2.3.4 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung====
# Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei
darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
# Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
# Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt
hiervon unberührt.

====§5.2.3.5 GO-Antrag auf Auszählung====
: Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den
Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.

====§5.2.3.6 GO-Antrag auf erneute Auszählung====
# Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten
Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
# Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
# Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.

====§5.2.3.7 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge ====
# Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung
mehrerer Anträge beantragen.
# Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei
ein Vetorecht und können dies verhindern.

====§5.2.3.8 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes====
# Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild
einzufordern. [[#§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung|§5.2]] (Anträge zur
Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den
GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
# Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine
Abstimmung durchgeführt wird.
# Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren
Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der
Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden
Diskussion zurückstellen.
# Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach
der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
# Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
# Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv,
negativ oder indifferent ist.

====§5.2.3.9 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste====
# Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der
Rednerliste stellen.
# Der Antragsteller
#* darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben
#* darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der
GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird
# Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich
zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen
keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem
wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein
Vertreter der Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu
den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.

====§5.2.3.10 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit====
: Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden)
zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30
Sekunden nicht unterschritten werden. Eine Aufhebung dieser Begrenzung
kann jederzeit beantragt werden.



  • [Nrw-pg-geschaeftsordnung] Überarbeitete Version, Jonas Voelcker, 25.06.2012

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