nrw-kv-wesel AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Kreisverband Wesel
Listenarchiv
[NRW-KV-Wesel] Fwd: Re: [AK-Kommunalpolitik] [Kommunalpolitik] Gesucht: Kreistäge/Räte in NRW, in denen Punkte von Nichtfraktionen auf die TO gesetzt werden
Chronologisch Thread
- From: Jochen Lobnig <jochenlobnig AT aol.com>
- To: Kreis Wesel Mailingliste <NRW-KV-Wesel AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: [NRW-KV-Wesel] Fwd: Re: [AK-Kommunalpolitik] [Kommunalpolitik] Gesucht: Kreistäge/Räte in NRW, in denen Punkte von Nichtfraktionen auf die TO gesetzt werden
- Date: Fri, 22 Aug 2014 19:00:33 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kv-wesel>
- List-id: Kreisverband Wesel <nrw-kv-wesel.lists.piratenpartei.de>
Hier noch ein kleiner Hinweis zu Rechten von nicht
Fraktionsangehörigen im Rat eines Kommunalparlamentes. Wie ich
finde eine wichtige Sache für unsere Arbeit z.B. im Kreistag. Gruß Jochen -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Re: [AK-Kommunalpolitik] [Kommunalpolitik] Gesucht: Kreistäge/Räte in NRW, in denen Punkte von Nichtfraktionen auf die TO gesetzt werden Datum: Fri, 22 Aug 2014 16:38:33 +0200 Von: Clay <clayml AT gmx.de> Antwort an: Mailingliste des AK Kommunalpolitik NRW <nrw-ak-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de> Organisation: Piratenpartei NRW An: Mailingliste des AK Kommunalpolitik NRW <nrw-ak-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de> Kopie (CC): anja.moersch AT piratenpartei-rhein-sieg.de Ich pack die folgende Mail mal auch noch auf die AK-Kommunalpolitik-ML, da es NRW betrifft. On Wed, 20 Aug 2014 17:28:04 +0200 Anja Moersch <anja.moersch AT piratenpartei-rhein-sieg.de> wrote: > Da ich bei der ersten Suchanfrage das Problem nicht hinreichend > beschrieben habe, hier nochmal die erneute > > Frage: > > > Gibt es andere Räte/Kreistage in NRW, in denen die Punkte von > Nichtfraktionen freiwillig aufgenommen werden, oder werden die, wie bei > uns, generell und pauschal abgelehnt (weil man sie nicht aufnehmen muss!)? > Es geht ausschließlich darum, eigene Tagesordnungspunkte unserer Gruppe > FUW/ Piraten auf die jeweilige Tagesordnung zu bekommen. > > > > > Im Folgenden die Anfrage dazu an den Landrat: > > **************************** > > Anfrage für die Sitzung des Kreistages am 21.8.2014 > hier: Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten von Gruppen und > Einzelmitgliedern auf die Tagesordnung > > > Die Anfrage an den Landrat lautet, wie folgt : > > > Sehr geehrter Herr Landrat, > > gemäß § 33 Absatz 1 der Kreisordnung sind Sie verpflichtet, die von > Fraktionen eingereichten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der > Kreistagssitzung zu setzen. Für die Ausschüsse und ihre Vorsitzenden > gilt dies analog. > > Diese positive verpflichtende gesetzliche Regelung erlaubt es Ihnen > jedoch, gleichwohl Anträge, auch wenn sie nicht von einer Fraktion > gestellt wurden, auf die Tagesordnung zu nehmen. Aus der Kommentierung > zu der gleichlautenden Regelung in der Gemeindeordnung geht dies > eindeutig hervor. Danach sind Sie sogar berechtigt, selbst Anträge von > Dritten, z.B. aus der Bürgerschaft, zu berücksichtigen. > > Bislang hat die Kreisverwaltung zu dieser Frage immer argumentiert, dass > eine Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die nicht von einer Fraktion > beantragt wurden, aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 1 der > Kreisordnung rechtlich nicht zulässig sei. Diese Interpretation war und > ist rechtlich nicht haltbar. > > Auch eine Begründung, dass die Nichtberücksichtigung bisher geübte > Praxis sei, ist rechtlich bedenklich, heißt es doch in der Kommentierung > zur identischen Vorschrift der Gemeindeordnung. > > „Eine Selbstbindung des Bürgermeisters, z. B. im Falle einer > längerfristigen Übung….. ist allerdings abzulehnen, da die > Gemeindeordnung die Entscheidungsbefugnis über die Tagesordnung bewusst > in die Hände des Bürgermeisters gelegt hat“. > > Es liegt somit in Ihrem ausschließlich Ermessen, ob Sie von Einzel- bzw. > Gruppenmitgliedern des Kreistages eingereichte Tagesordnungspunkte > berücksichtigen oder nicht. Sie sind dabei verpflichtet, dieses Ermessen > rechtsfehlerfrei auszuüben. > > Dies geht nicht zuletzt aus § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz hervor, in > dem es heißt: > > „Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr > Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die > gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten“. > > In der bislang geübten Praxis könnte daher auch ein > Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Diese wird in der Rechtsprechung wie > folgt definiert: > „Ermessensfehlgebrauch ist zu bejahen, wenn sich die Behörde bei der > Ermessensausübung nicht ausschließlich vom Zweck der gesetzlichen > Ermessenvorschrift leiten läßt, insbesondere sachfremde Erwägungen, > persönliche oder parteipolitische Rücksichtnahmen eine Rolle spielen, > oder aber für die Ermessensausübung relevante Gesichtpunkte gar nicht > berücksichtigt oder mit einem falschen Gewicht in die Abwägung > einbezogen wurden“. > > Zusammenfassend ist zu festzuhalten, dass die bisher geübte Praxis nicht > den rechtlichen Anforderungen an die hier anzuwendende > Ermessensausübung entspricht und damit rechtsfehlerhaft ist. > > Daher bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen in der > öffentlichen Sitzung des Kreistages am 21.8.2014: > > 1. Halten Sie es nach wie vor für rechtlich korrekt, > Tagesordnungspunkte, die von Einzel- bzw. Gruppenmitgliedern des > Kreistages eingereicht werden, mit der Begründung abzulehnen, die > Kreisordnung verbiete die Aufnahme dieser Punkte? > > 2. Warum wird hinsichtlich dieser Anträge das hier anzuwendende Ermessen > nicht angewendet? > > 3. Nach welchen Kriterien könnten Sie sich vorstellen, das Ihnen hier > zustehende Ermessen anzuwenden? > > > > LG Anja > -- > > Anja Moersch > @Weltkater4 > Kreistagsabgeordnete im Rhein-Sieg Kreis > Bundeskoordinatorin der AG Queeraten Hallo Anja, Du hast nun zwei Möglichkeiten. (Unter Ausschluss jeglichen Anspruchs auf Vollständigkeit oder Richtigkeit) 1. Du begehst den Weg eines Kommunalverfassungsstreits bei deinem zuständigen Verwaltungsgericht. Auf der Grundlage derjenigen Informationen, die du bisher geteilt hast, dürfte eine Ermessensfehlentscheidung in der Art einer Ermessensunterschreitung vorliegen. Bei einer Ermessensunterschreitung geht die Behörde von einer tatsächlich nicht bestehenden Beschränkung ihres Ermessensspielraums aus. Die Verwaltung sagt, §33 Abs.1 S.2 KrO NRW würde ihnen verwehren, TO-Vorschläge von dir auf die Tagesordnung zu packen. Nach den von dir auch rechtlich recherchierten Informationen ist das falsch. Gerichtlich überprüft werden kann aber nur, ob die Verwaltung sich von "sachfremden Erwägungen" hat leiten lassen. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn die Verwaltung den oder die Zwecke des Gesetzes nicht zutreffend und vollständig erfasst und sich bei der Begründung nicht in diesem Rahmen gehalten hat. Der Zweck der Regelung, dass Gruppen keinen Anspruch auf das Setzen von TO-Punkten haben, dürfte sein, dass dadurch der ordnungsgemäße Verlauf der Sitzung gewahrt, dass ein "Getrolle" von Gruppen innerhalb des Kreistages verhindert werden kann, die eh kaum Möglichkeiten haben, ihre Anträge durchzusetzen. Diesen Zweck scheint die Verwaltung gar nicht geprüft zu haben. Sie geht blind von einem Verbot aus, TO-Vorschläge von Nichtfraktionen auf die TO zu setzen. Die Verwaltung hat den Zweck des Paragrafen nicht zutreffend und vollständig erfasst. Ihre Ermessensentscheidung dürfte daher auch gerichtlich überprüfbar sein. Das Problem an der Sache ist nur, dass die Verwaltung wohl ihre Argumentation nachbessern dürfte nach §114 S.2 VwGO, da sie jedenfalls schon irgendwelche Erwägungen getroffen hat zum Ermessen. Dies könnte man allerdings auch anders sehen. So, wie ich die Verwaltungsgerichte aber kenne, werden die die Nachbesserung zulassen. Nichtsdestrotrotz hättest du, wenn du soweit kämst, einen Erfolg errungen. Ich hab dir mal hier http://www.magkeszt.bplaced.net/Dateien/Ermessensfehler.pdf einen Auszug aus einem Lehrbuch zu Ermessensfehlern eingescannt. Für ein gerichtliches Vorgehen wäre es besser, wenn du die Stellungnahme der Verwaltung beweisen könntest. Eine einfache E-Mail hat genau genommen keinen Beweiswert. Die Verwaltungen sind in der Hinsicht aber normaler Weise "ehrlich". Das müsstest du dann selbst entscheiden, ob du noch belastbare Stellungnahmen der Verwaltung besorgst oder dich darauf verlässt, dass diese nicht behauptet, niemals die von dir vorgetragene Stellungnahme abgegeben zu haben. 2. Du trollst mit den Rechten, die du hast, nämlich Recht auf Antragstellung zu bereits vorhandenen TO-Punkten. Rechte einer Gruppe: Anträge zu bereits vorhandenen TO-Punkten stellen. Du hast als Gruppe die Möglichkeit und das Recht zu bereits vorhandenen TO-Punkten Anträge zu stellen. ZB indem man darauf achtet, welche Anträge Fraktionen schon gestellt haben, denn die können verpflichtend für den Landrat Vorschläge zur TO machen. Dieser TO-Punkt kann allerdings dann immer noch vom Kreistag im Mehrheitsbeschluss wieder runter genommen werden. Wie Hans-Immanuel das in Düsseldorf schon schön dargestellt hat, hast du damit die Möglichkeit zu trollen und für die Zukunft vielleicht zu erreichen, dass mehr von deinen Anträgen auch auf die Tagesordnung genommen werden. Du kannst zu einem bereits vorhanden TO-Punkt viele weitere Anträge stellen, und jeden deiner Anträge schön lange mit einer Rede begründen (abhängig davon, ob Ihr in der Geschäftsordnung irgendwo Redezeitbegrenzungen fest geschrieben habt.) Rechtsauskünfte Solche Rechtsauskünfte könnte man natürlich auch belastbarer und professioneller haben, indem man eine/n Juristin/en anstellt, die/der die Ressourcen hat, sich zeitnah, verklagbar und vollumfänglich um solche Sachen zu kümmern ;) So als Anregung... Viele Grüße Martin Kesztyüs -- http://kesztyues.de -- NRW-AK-Kommunalpolitik mailing list NRW-AK-Kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de https://service.piratenpartei.de/listinfo/nrw-ak-kommunalpolitik |
- [NRW-KV-Wesel] Fwd: Re: [AK-Kommunalpolitik] [Kommunalpolitik] Gesucht: Kreistäge/Räte in NRW, in denen Punkte von Nichtfraktionen auf die TO gesetzt werden, Jochen Lobnig, 22.08.2014
Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.