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nrw-kv-wesel - [NRW-KV-Wesel] Fw: [nrw-öa]Info f r alle Listenkandidaten

nrw-kv-wesel AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Wesel

Listenarchiv

[NRW-KV-Wesel] Fw: [nrw-öa]Info f r alle Listenkandidaten


Chronologisch Thread 
  • From: "Andi_nRw" <andi AT piratenpartei-wesel.de>
  • To: "LIST-PP-KV-Wesel" <NRW-KV-Wesel AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [NRW-KV-Wesel] Fw: [nrw-öa]Info f r alle Listenkandidaten
  • Date: Thu, 29 Mar 2012 21:03:32 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kv-wesel>
  • List-id: Mailingliste - PIRATEN-KV-Wesel <nrw-kv-wesel.lists.piratenpartei.de>

Interessante Info für alle Kandidaten:
(denke, das gilt ebenso für Direktkandidaten)
FYI
 
 
----- Original Message -----
From: DS Lawfox
To: Mailingliste der AG Öffentlichkeitsarbeit NRW
Sent: Thursday, March 29, 2012 12:36 PM
Subject: [nrw-öa]Info f�r alle Listenkandidaten

Ahoi Piraten...

... die ihr auf die Landesliste NRW gewählt worden seid.

Aus Gründen und auf Veranlassung informiere ich euch kurz über wesentliche rechtliche Aspekt in Zusammenhang mit eurem jetzigen und ggf. künftigen Status.

1.

Inzwischen ist sicher bekannt geworden, dass jedem Listenkandidaten aufgrund § 3 Abgeordnetengesetz NRW (AbgG) innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Wahlvorbereitungsurlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren ist. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung indessen nicht.
Alles Weitere ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist jedoch ratsam, etwaige Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen schriftlich zu fixieren.

2.

Wichtig für die Listenkandidaten und insbesondere diejenigen, die ggf. in den Landtag einziehen, ist die Vorschrift des § 2 AbgG.

Bezüglich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht beginnend mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags Kündigungsschutz; § 2 Abs. . D.h., dass sämtliche Arbeitsverhältnisse der 42 Listenkandidaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl geschützt sind.

Für diejenigen, die aufgrund der Wahl nicht in den Landtag einziehen, gilt mit dem Tag nach der Wahl: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß den Pflichten und Rechten aufgrund des Arbeitsvertrags. Denn die Bewerbung um ein Mandat endet mit dem Tag der Wahl, was einschließt, dass auch der Sonderurlaub gem. § 2 Abs.

Für diejenigen, die aufgrund Wahl in den Landtag einziehen, gilt der Kündigungsschutz während des gesamten Mandats und 1 Jahr nach dessen Beendigung.

Fälle, in denen gewisse "Unentbehrlichkeiten" innerhalb des Arbeitsverhältnisses bestehen, bedürfen sicher der besonderen Betrachtung.

Hier wird es auf Vereinbarungen und Absprachen mit dem jeweiligen Arbeitgeber ankommen. Es besteht z.B. die Möglichkeit - das Arbeitsverhältnis besteht ja auch während des Mandatsverhältnisses fort, wobei allerdings keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht, jedoch auch kein Anspruch auf Vergütung - Regelungen zu treffen, welche es dem Arbeitnehmer (= Mandatsträger) ermöglichen, bestimmte Tätigkeiten (z.B. Beratungsleistungen) freiwillig zu erbringen (nicht notwendigerweise kostenlos), solange die Mandatsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Pflichten zur Angabe von "Nebeneinkünften" bleiben hiervon unberührt.

Alle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sollten der guten Ordnung halber schriftlich fixiert werden.

Die Ausübung des Mandats hat jedenfalls Vorrang.
Beste Grüße
Dietmar aka DSLawFox

On Twitter: @dslawfox


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Nrw-ag-oeffentlichkeitsarbeit mailing list
Nrw-ag-oeffentlichkeitsarbeit AT lists.piratenpartei.de
https://service.piratenpartei.de/listinfo/nrw-ag-oeffentlichkeitsarbeit


  • [NRW-KV-Wesel] Fw: [nrw-öa]Info f r alle Listenkandidaten, Andi_nRw, 29.03.2012

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