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nrw-kreis-recklinghausen - [Kreis-RE] WG: [AK-Kommunalpolitik] Kleine Anfrage Einzalmandatsträger, Mandate 2. Klasse?

nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten

Listenarchiv

[Kreis-RE] WG: [AK-Kommunalpolitik] Kleine Anfrage Einzalmandatsträger, Mandate 2. Klasse?


Chronologisch Thread 
  • From: thomasweijers <thomasweijers AT yahoo.de>
  • To: Piraten Recklinghausen <nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Kreis-RE] WG: [AK-Kommunalpolitik] Kleine Anfrage Einzalmandatsträger, Mandate 2. Klasse?
  • Date: Mon, 25 Aug 2014 18:18:49 +0200
  • Importance: normal
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kreis-recklinghausen>
  • List-id: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten <nrw-kreis-recklinghausen.lists.piratenpartei.de>






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-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Torsten Sommer <tosopiratas AT googlemail.com>
Datum:25.08.2014 16:36 (GMT+01:00)
An: Nrw-ak Kommunalpolitik <nrw-ak-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
Betreff: [AK-Kommunalpolitik] Kleine Anfrage Einzalmandatsträger, Mandate 2. Klasse?

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Hash: SHA1

Hi!

Da mehrere Anfragen bezüglich des Status von Einzelmandatsträgern ohne
Fraktionsstatus an mich herangetragen wurden, habe ich den zuständigen
Referenten gebeten die eingereichten Texte zu prüfen und auf formale
Richtigkeit hin zu untersuchen. Vielleicht hat ja noch der ein oder
andere noch eine Idee oder Anmerkung dazu. Dann bitte möglichst ins
Pad schreiben.

Ihr findet den Text in diesem Pad:
https://pad.piratenfraktion-nrw.de/p/Kommunal/Einzelmandatstraeger

oder inline hier:
Kleine Anfrage an die Landesregierung
Sind Einzel- und Gruppenmitglieder in Räten und Kreistagen nur
Mandatsträger 2. Klasse?

Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NW bzw. KrO NW) beinhalten Regelungen, nach
denen Einzelmitglieder und Gruppen nicht die Rechte vollwertiger
gewählter Vertreter zustehen.

Sowohl Ratsmitglieder als auch Kreistagsmitglieder, die als
Einzelmitglieder bzw. Mitglieder einer Gruppe in den Räten und
Kreistagen ihr Mandat wahrnehmen, haben dort volles Stimmrecht. Sie
wirken damit an der Willensbildung sowie Entscheidungsfindung dieser
Organe in vollem Umfange im Sinne z.B. der §§ 40 ff. GO NW mit.

Dem widersprechen jedoch die Vorschriften des § 56 Absatz 2 GO NW
sowie des § 40 Absatz 2 der KrO NW.
Dort heißt es gleichermaßen:
? Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und
Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können ihre Auffassung
öffentlich darstellen?.

Gemäß § 56 Absatz 1 GO NW sind für die Bildung von Ratsfraktionen in
kreisfreien Kommunen mindestens 2, in kreisfreien Kommunen mindestens
3 Ratsmitglieder erforderlich. In den Kreistagen können gemäß § 40
Absatz 1 KrO NW mindestens 3 Kreistagsmitglieder eine Fraktion bilden.

Die Regelungen des § 56 Absatz 2 GO NW und des §40 Absatz 2 KrO NW
werden von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten zum Anlass
genommen, Informationen für die Willensbildung und
Entscheidungsfindung nur an Fraktionen, nicht aber an Einzelmitglieder
und Gruppen zu geben. Letzteren wird damit die Möglichkeit einer
eigenen sachgerechten Willensbildung und Entscheidung erschwert, wenn
nicht gar unmöglich gemacht.

Eine weitere Beschränkung in der Ausübung eines vollen Mandates,
erfahren Einzel- und Gruppenmitglieder durch die in der GO NW sowie
KrO NW gleich lautende Vorschrift, dass nur Vorschläge die Aufnahme in
die Tagesordnung finden, die von einem Fünftel der Mitglieder oder
Fraktionen eingereicht werden. In der fast ausnahmslosen Regel sind
dieses Anträge einer Fraktion, weshalb die Fünftel-Regelung praktisch
ins Leere läuft.
Gerade bei großen Räten können mehrere Einzelmandatsträger oder
Gruppen so gut wie nie einen Tagesordnungspunkt beantragen, da
schließlich die Fünftel-Regelung zu einer nicht zu überquerenden
Schwelle wird.

Diese in beiden Gesetzen niedergelegten gesetzlichen Regelungen, dass
quasi nur Fraktionen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung
mitwirken, und hierzu ihre Auffassung öffentlich darstellen dürfen,
widersprechen der ebenfalls gesetzlich garantierten Gleichwertigkeit
der Stimmen aller Ratsmitglieder bzw. Kreistagsmitglieder.

Wählerstimmen, die zu Einzelmandaten bzw. Gruppenmitgliedern geführt
haben, haben in der Konsequenz nicht die gleiche Stimmwirkung wie
diejenigen Stimmen, die für zukünftige Mandatsträger abgegeben wurden,
die sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Hier liegt insoweit eine
eklatante Verletzung des im Artikel 38 des Grundgesetzes
manifestierten Wahlrechtsgrundsatzes der Stimmengleichheit vor.


Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung gefragt:

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass alle demokratisch
gewählten Mandatsträger von Räten und Kreistagen die gleichen Aufgaben
sowie das gleichwertiges Recht auf politische Willens- und
Entscheidungsbildung in ihren Gremien haben?

2. Sieht die Landesregierung in den Regelungen der Gemeinde- sowie
Kreisordnung zu Rechten, die dort ausschließlich Fraktionen zuerkannt
sind, keine Benachteiligung von Einzel- und Gruppenmitgliedern der
Räte und Kreistage?

3. Hält die Landesregierung diese Benachteiligung für Einzel- und
Gruppenmitgliedern von Räten und Kreistagen für verfassungskonform im
Hinblick auf den Wahlrechtsgrundsatz der Stimmengleichheit?

4. Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf?

Liebe Grüße
Torsten.
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NRW-AK-Kommunalpolitik mailing list
NRW-AK-Kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
https://service.piratenpartei.de/listinfo/nrw-ak-kommunalpolitik

  • [Kreis-RE] WG: [AK-Kommunalpolitik] Kleine Anfrage Einzalmandatsträger, Mandate 2. Klasse?, thomasweijers, 25.08.2014

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