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[Nrw-kreis-mettmann] PiKo: Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
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- From: Andreas Benoit <a.benoit AT piratenpartei-nrw.de>
- To: nrw-kreis-mettmann AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Nrw-kreis-mettmann] PiKo: Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Date: Tue, 26 Nov 2013 17:21:54 +0100
- Importance: normal
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kreis-mettmann>
- List-id: <nrw-kreis-mettmann.lists.piratenpartei.de>
Wenn jemand noch nix zu tun hat.;)
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hatte ich leider vergessen.
Gruss Andreas
Büropirat im Kreis Mettmann,
Koordinator AK Kommunalpolitik Hilden/Haan
-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Christian Gebel <christian.gebel AT piko-nrw.de>
Datum:
An: info AT piko-nrw.de
Betreff: Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Liebe PiKo-Mitglieder,
das zuständige Finanzamt hat unserem Verein für den Fall, dass wir unsere Satzung wie nachfolgend beschrieben ändern, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Aussicht gestellt – endlich, und als einziger Kommunalpolitischen Vereinigung in Nordrhein-Westfalen.
Um dieses wichtige Thema noch in diesem Jahr abschließen zu können, möchten wir – wie bereits für diesen Fall angekündigt – möglichst schnell unsere Satzung den Erfordernissen anpassen und laden daher hiermit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des PiKo NRW ein.
Die Veranstaltung findet statt
am Dienstag, den 10. Dezember 2013 ab 19:30 Uhr
im Büro der Dortmunder Piraten,
Märkische Straße 64, Dortmund.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. Begrüßung/Eröffnung
2. Wahl des Versammlungsleiters
3. Wahl des Protokollanten
4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
5. Satzungsänderungsantrag [1]
6. Schließung der Versammlung
Wir bedauern den kurzfristigen Termin und hoffen auf euer zahlreiches Erscheinen.
Herzliche Grüße
Christian Gebel
für den Vorstand
[1] Satzungsänderungsantrag 1: Parteiferne für Gemeinnützigkeit, Vertretung bei Online-Banking
Antragsteller: Wolf Roth für den Vorstand
Antrag: Die Versammlung möge beschließen, die bisherige Satzung durch den folgenden Text zu ersetzen:
Satzung des PiKo NRW e.V.
Piraten in der Kommunalpolitik in NRW e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Piraten in der Kommunalpolitik in NRW - kurz PiKo NRW.
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, allgemeiner sowie kommunalpolitischer Bildung und Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch:
a. die Vorbereitung und Durchführung von oder Beteiligung an Fachtagungen, Kursen, Seminaren, Workshops und sonstigen Veranstaltungen, welche der Fortbildung im Bereich kommunalpolitischer und/oder gesellschaftlich relevanten Themenstellungen dienen,
b. die Durchführung von Studien und Verbreitung von Studienergebnissen im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe sowie verschiedenen Mitwirkungsformen von Bürgern in allen gesellschaftlichen Bereichen,
c. die Erforschung und Förderung von Kommunikationstechniken zur Durchdringung und Aufhebung von sozialen und demographischen Barrieren für einen besseren Ausgleich von Bildungs-Chancen, die Förderung partizipativer Kommunikationswege- und formen sowie die Förderung von Transparenz in der Kommunikation sowie der internationalen Verständigung auf regionaler und kommunaler Ebene,
d. die Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften zu Beteiligungsformen von Bürgern, der Überwindung von Barrieren im sozialen und gesellschaftlichen Alltag und selbstbestimmter Mitwirkung im kommunalen Kontext,
e. die Schulung in der Anwendung und Nutzung des Internet für eine allgemeine Teilhabe von Menschen unterschiedlicher Sozialisationen, einem Abbau von Barrieren zwischen Social-media-Anwender und Web-Ignoranten sowie der Kommunikationsweiterbildung für eine interaktive Teilhabe an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen,
f. die Konzeption und Realisierung von multimedialen Schulungsinhalten, welche eine ortsunabhängige und frei zugängliche Teilhabe an kommunalpolitischer Bildung und Erziehung sowie Volksbildung und Inklusion aller Bevölkerungsteile ermöglicht,
g. die Konzeption und Realisierung von softwarebasierten Informations- und Bildungs- programmen zur transparenten Darstellung gesellschaftlich relevanter Grundlagen und Prozesse zwecks Förderung von Wissenschaft, Forschung und über frei zugängliche Informationsstellen ebenfalls zur Förderung der allgemeinen Volksbildung,
h. die Zusammenarbeit und dem Austausch mit anderen Partnern, Bildungsinstitu¬ten, staatlichen Einrichtungen und Behörden zur Förderung der Völkerverständigung und Zusammenarbeit in Europa durch Integration auf kommunaler Ebene.
2. Ziel des Vereins ist, Bildungsmaßnahmen im Bereich zielgerichteter, sachgerechter und partnerschaftlich orientierter Kommunikationsformen anzubieten, um so Teilhabe an Entscheidungsprozessen zu fördern und damit ganz allgemein das demokratische Staatswesen mit seinem mitwirkungsorientierten Charakter zu stärken.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Förderndes Mitglied können werden:
juristische Personen,
natürliche Personen
die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.
Fördernde Mitglieder haben keine Stimme bei Mitgliederversammlungen.
Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand, in dem sich die Antragstellenden zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten. Der Vorstand entscheidet auf seiner folgenden Sitzung bzw. unverzüglich per Umlaufbeschluss über die Aufnahme. Ablehnende Entscheidungen werden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die den Beschluss des Vorstandes aufheben kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen:
bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung
bei Nichtzahlung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr
Vor der Beschlussfassung ist dabei dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch Ladung in Textform aller Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen einberufen. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung, die mindestens einer 2/3 Mehrheit bedürfen, müssen bei der Einladung auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die Ihren Mitgliedsbeitrag vollumfänglich und fristgerecht zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet haben.
Dabei haben jeder NRW-Landkreis, jede kreisfreie Stadt und die Städteregion Aachen nur jeweils eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage mit Angabe einer vollständigen Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
• • die Wahl des Vorstandes,
• • die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
• • die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes,
• • die Bestimmung von 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden können,
• • Entscheidungen über durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen den Ausschluss,
• • die Beschlussfassung über Satzung,
• • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
• • Beschlussfassung über Anträge,
• • die Annahme und Veränderung der Beitragsordnung.
• • die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen unter Beachtung der ggf. hierfür geltenden Vorschriften.
Eine Mitgliederversammlung ist ordentlich, wenn
• • ordnungs- und fristgemäß eingeladen wurde
• • mindestens 10 stimmberechtigte Vertreter der Kreise anwesend sind.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Mitgliederversammlung vertagt auf einen Termin 4 Wochen nach dieser vertagten Versammlung, zu dem separat eingeladen wird mit Betonung der Vertagung. Die dann einberufene Mitgliederversammlung ist ordentlich auch mit weniger als 10 anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Kreise.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Kreise. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlussfassungen zu Ausschlüssen, zu Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder nötig.
Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an geeigneter Stelle in Textform zu veröffentlichen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• • den beiden Vorsitzenden,
• • dem Schatzmeister
• • sowie bis zu vier Beisitzern als weiteren Mitgliedern des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen (Vorsitzende, Schatzmeister sowie Beisitzer) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch einen der Vorsitzenden mindestens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
Der Vorstand kann Aufgaben der internen Geschäftsführung (wie Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Abrechnung ggü. dem Schatzmeister) anderen Personen übertragen (z.B. Berufung eines Geschäftsführers). Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll in Textform anzulegen, das durch zwei Mitglieder des Vorstands freizugeben und auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand berichtet bei den Sitzungen des Vorstandes zu
• • laufenden Projekten des Vereins,
• • Veröffentlichung des Finanzmittelbestands
• • Teilnahme des Vorstands an externen Veranstaltungen und deren Ergebnissen, soweit sie den Verein betreffen.
§ 8 Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand (beide Vorsitzende und Schatzmeister).
Der Verein wird vertreten durch einen Vorstand gemeinsam mit dem Schatzmeister, bei Onlinebanking-Anwendungen durch den Schatzmeister oder dessen Stellvertreter.
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin” eingetragen im Vereinsregister Berlin unter Nr. 21575, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sofern der vorgenannte Verein zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr besteht, entscheidet die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit über einen anderen Empfänger, der ein gemeinnütziger und eingetragener Verein sein muss und bei dem die vorgenannten Anforderungen an die Verwendung der Mittel eingehalten werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitglieder in Kraft und ersetzt die seit dem 23.03.2013 geltende Satzung vollständig.
Begründung: Die hier eingebauten Satzungsänderungen betonen die Parteiferne des Vereins und entsprechen den Vorgaben des zuständigen Finanzamtes zum Erlangen der Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist in der bisherigen Satzung sowie im aktuellen Entwurf als Ziel definiert.
Weitere Änderungen tragen dem Umstand moderner Zahlungssysteme Rechnung, indem sie Online-Banking durch den Schatzmeister bzw. seinen Vertreter allein erlauben.
- [Nrw-kreis-mettmann] PiKo: Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, Andreas Benoit, 26.11.2013
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