nrw-herne AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Liste der Herner Piraten
Listenarchiv
- From: Sebastian Fedrau <sebastian.fedrau AT gmail.com>
- To: nrw-herne AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Piraten Herne] GO 2014.2 - Bitte lesen und ggf. korrigieren
- Date: Fri, 28 Feb 2014 22:47:50 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-herne>
- List-id: Liste der Herner Piraten <nrw-herne.lists.piratenpartei.de>
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Hash: SHA1
Hallo zusammen,
wie versprochen findet ihr anbei einen Vorschlag für die GO und WO. Es
wäre super, wenn ihr bitte beides lesen und korrigieren könntet.
Falls ihr euch direkt austoben möchtet, macht das bitte in der
Textdatei (die hört mit ".tex" auf). Die Datei lässt sich sicherlich
auch mit Word oder so öffnen. Die komischen Zeichen darin könnt ihr
einfach ignorieren. Änderungen braucht ihr nicht hervorheben, die
finde ich auch so :)
Danke & lieben Gruß,
Sebastian
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Description: Adobe PDF document
\documentclass[10pt,ngerman]{article} \usepackage[utf8]{inputenc} \usepackage[german]{babel} \usepackage{microtype} \usepackage{enumitem} % indention: \setlength{\parindent}{0.0in} \setlength{\parskip}{0.1in} %opening \title{Geschäftsordnung Kommunalwahl Herne 2014.2} \begin{document} \maketitle \section*{Geschäftsordnung} \section*{§1 Akkreditierung} (1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst. (2) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht. \item das Mitglied Deutscher im Sinne von Art. 116(1) des GG ist. \item das Mitglied volljährig ist. \item das Mitglied im fraglichen Stimmkreis seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. \item das Mitglied das aktive Recht zur Wahl der Bezirksvertretungsliste hat, indem sich das Mitglied schriftlich in die Anwesenheitsliste einträgt und ein solches versichert. \end{enumerate} (3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen OrdnungsmaÃnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf. (4) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann der Akkreditierungspirat eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie vom Akkreditierungspiraten eingezogen. \section*{§2 Eröffnung der Versammlung} (1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Büropirat die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer. (2) Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird. (3) Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor. Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch. (4) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung. (5) Die Versammlung legt Redezeitbegrenzungen für die Vorstellungen von Kandidaten und die Zeit, die Kandidaten zur Beantwortung dieser Fragen gegeben wird, fest. Die Redezeit soll etwa 10 Minuten betragen. (6) Die Versammlung wählt einen Schriftführer, 2 Zeugen und einen Wahlleiter. (7) Die Versammlung beschlieÃt auf Vorschlag des zuständigen Vorstands die weitere Tagesordnung. \section*{§3 Ãmter der Aufstellungsversammlung} Die Ãmter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen. \section*{§3a Versammlungsleitung} (1) Die Aufstellungsversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet. (2) Der Versammlungsleiter wird von der Aufstellungsversammlung gewählt. (3) Der gewählte Versammlungsleiter darf für keine Bezirksvertretung kandidieren. (4) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. (5) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat darüber sofort zu entscheiden. (6) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an. (7) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen. (8) Die Versammlungsleitung nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (9) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschlieÃen. \section*{§3b Wahlleitung} (1) Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie darf nicht für eine Bezirksvertretung kandidieren. (2) Die Durchführung umfasst: \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende. \item Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl. \item die Feststellung der Stimmberechtigung. \item Ãffnen und SchlieÃen der Kandidatenliste. \item die Eröffnung und die Beendigung der Wahl. \item das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl. \item das Entgegennehmen der Stimmzettel. \item das Auszählen der Stimmen. \item Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl. \item Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt. \end{enumerate} (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle muss die Wahlleitung mindestens eine weitere freiwillige Person zum Wahlhelfer ernennen, der sie in ihrer Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen. Wahlhelfer dürfen nicht für eine Bezirksvertretung kandidieren. \section*{§3c Schriftführer} (1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung das Niederschrift anfertigt. (2) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen. \section*{§3d Zeugen} (1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen. (2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften eingehalten wurden. \section*{§4 Niederschrift} (1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet. (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (3) Ãber Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. (4) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt. Diese ist der Niederschrift beizufügen. \section*{§5 Ãffentlichkeit} (1) Die Versammlung tagt öffentlich. (2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet. \section*{§6 Anträge zur Geschäftsordnung} 1) Nur die in den Paragraphen §6a bis §6l benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig. (2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. (3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort. (4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden. (5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (6) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters. (7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §1 Abs. 5 der Wahlordnung entsprechend. \section*{§6a Zulassung eines Gastredners} Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen. \section*{§6b Ablehnung eines Wahlhelfers} (1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen. (2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen. \section*{§6c Geheime Wahl} Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen. \section*{§6d Geheime Abstimmung} Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10\% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen. \section*{§6e Wiederholung der Wahl/Abstimmung} (1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33\% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. (2) Der Antrag ist zu begründen. \section*{§6f Auszählung einer Abstimmung} (1) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33\% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen. (2) Die vorangegangenen Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt. \section*{§6g SchlieÃung der Redeliste} (1) Wurde ein GO-Antrag auf SchlieÃung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen. (2) Der GO-Antrag auf SchlieÃung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist. (3) Der GO-Antrag auf SchlieÃung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. \section*{§6h Wiedereröffnung der Redeliste} (1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist. (2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren. (3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen. \section*{§6i Begrenzung der Redezeit} (1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll. (2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist. (3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. \section*{§6j Unterbrechung der Sitzung} Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen. §6k Ãnderung der Tagesordnung (1) Eine Ãnderung der Tagesordnung kann sein \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item das Hinzufügen eines Punktes. \item das Entfernen eines Punktes. \item das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, oder \item das Ãndern der Reihenfolge von Punkten. \end{enumerate} (2) Ein GO-Antrag auf Ãnderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10\% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden. (3) Ein GO-Antrag auf Ãnderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Ãnderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Ãnderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. \section*{§6l Ãnderung der Geschäftsordnung} (1) Ein GO-Antrag auf Ãnderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10\% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Ãnderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. \section*{§7 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht} (1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht. (2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen. (3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen. (4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt. \section*{Wahlordnung} \section*{§1 Grundsätze} (1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt. (2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist. (3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit. (4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl. (5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. \section*{§2 Wahl zu den Versammlungsämtern} (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten. (2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht für die Bezirksvertretung kandidiert. (3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen. (4) Gewählt ist, wer \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item die meisten Ja-Stimmen und \item mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. \end{enumerate} \section*{§3 Wählbarkeit zum Bezirksvertretungsvorschlag} (1) Für eine Bezirksvertretung kann nur vorgeschlagen werden, wer \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. \item am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. \item nicht nach §13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. \item seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt. \item für keine andere Beirksvertretung seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und \item nicht Mitglied einer anderen Partei als der Piratenpartei ist. \item anwesend ist. \end{enumerate} (2) Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zu Beginn der Stimmabgabe abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig. (3) Die Wählbarkeitsbescheinigung dem Muster der Anlage 16 BWahlO ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen. \section*{§4 Vorschlagsrecht zum Bezirksvertretungsvorschlag} (1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen. (2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen. \section*{§5 Vorstellung} (1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen. (2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt. (3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten. \section*{§6 Wahl der einzelnen Bezirksvertretungslisten} (1) Nach der Vorstellung der Kandidaten lässt der Wahlleiter die Versammlung über die Länge jeder einzelnen Bezirksvertretungsliste abstimmen. (2) Es wird für jeden Bezirk und jede Listenposition ein einzelner Wahlgang durchgeführt. \section*{§7 Wahlmodus für einen Kandidaten} (1) Der im Bezirksvertretungslistenvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt. (2) Der Bezirksvertretungslistenvorschlag kann nur von Piraten aus seinem Stimmbezirk gewählt werden. (3) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen. (4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. (5) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. \section*{§8a Wahlmodus bei mehreren Kandidaten} (1) Der im Bezirksvertretungsvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt. (2) Der Bezirksvertretungsvorschlag kann nur von Piraten aus seinem Stimmbezirk gewählt werden. (3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten. (4) Es kann nur für einen einzelnen Kandidaten abgestimmt werden. (5) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten. (6) Gewählt ist, wer \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item die meisten Stimmen auf sich vereint und \item auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat. \end{enumerate} \section*{§8b Weitere Wahlgänge} (1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. (2) Der Wahlleiter fragt hierfür die Kandidierenden, ob sie für einen weiteren Wahlgang zur Verfügung stehen. Es werden keine weiteren Vorschläge für die Wahl zugelassen. (3) Stehen hiernach genau so viele Kandidierende zur Wahl wie im vorherigen Wahlgang, jedoch mehr als zwei, so wird der Kandidat mit den wenigsten Stimmen von der Liste der wählbaren Kandidaten gestrichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (4) Sollten nur noch zwei Kandidaten auf der Liste der wählbaren Kandidaten stehen und beide Kandidaten beim vorigen Wahlgang die Vorraussetzung nach §7a Abs. 6 a erfüllt haben, findet eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme. Es gilt weiterhin §7a insbesondere Abs. 6 b. (5) Erbringt die Stichwahl zwischen den letzten beiden Kandidaten kein Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 6, so kann die Versammlung erneut Fragen an die beiden Kandidaten stellen. Nach diesem erneuten Befragen ist eine weitere Stichwahl durchzuführen. (6) Bleibt auch diese weitere Stichwahl ohne Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 6, so stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie sich entweder als gescheitert und für beendet erklärt, oder ob die Liste der wählbaren Kandidaten erneut eröffnet wird. \section*{§8 Wahlniederschrift} (1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlniederschrift. (2) Ãber jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche \begin{enumerate}[label=\alph*)] \item Wahlverfahren \item Kandidaten \item Anzahl der Akkreditierten \item Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen \item Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden \item Ergebnis des Wahlgangs \item Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten \end{enumerate} beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen. \end{document}
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- [Piraten Herne] GO 2014.2 - Bitte lesen und ggf. korrigieren, Sebastian Fedrau, 28.02.2014
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