Hallo
ich bin es noch einmal,dies wäre auch etwas für unsere HP denke ich
....
Ahoi
Michael James
Stellungnahme Kommunalwahlgesetz
Herrn Christian Dahm MdL
Vorsitzender des Ausschusses
für Kommunalpolitik
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“
(Drucksache 16/3387)
durch die Piraten in der Kommunalpolitik (PiKo)
Ihr Schreiben vom 11.7.2013
Sehr geehrter Herr Dahm,
auf diesem Wege möchten wir uns bedanken, zu dem oben genannten
Gesetzentwurf als neue kommunalpolitische Vereinigung Stellung
nehmen zu können.
Es erfreut die PiKo außerordentlich, dass die Landesregierung
bei der Änderung des §42 Kommunalwahlgesetz NW eine Neuregelung
bzgl. von Wiederholungswahlen bzw. der Ansetzung von Neuwahlen
vorlegt.
Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 (Änderung des Kommunalwahlgesetzes)
1. Zu Nummer 1 (§3)
Die Festlegung der Reduzierungshöhe bzgl. von Vertretern kann
man durchaus unterschiedlich beurteilen. Die Annahme von 6
Vertretern ermöglicht eine gewisse Flexibilität, die sicher
durch den Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände auf insgesamt
10 noch erhöht würde.
In beiden bisher vorgelegten Vorschlagsvarianten würde
nichtsdestotrotz die Frage offen bleiben, ob die derzeit
gesetzlich vorgegebene Größe der Räte und Kreistage angemessen
erscheint, um die Bürger durch die gewählte Vertretung
hinreichend zu repräsentieren.
Es sollte vielmehr einer weiteren vertieften Erörterung durch
die nunmehr vom Landtag eingesetzten Ehrenamtskommission
vorbehalten bleiben, wie eine genaue Ausgestaltung aussehen
sollte.
2. Zu Nummer 8 (§42)
a. zu Buchstabe c), §42 Absatz V KWahlG NW
Es kann der Landesregierung nur zugestimmt werden, wenn sie in
Ihrer Gesetzesbegründung feststellt: „Mit dieser Regelung soll
den aufgrund der Zeitspanne zwischen der Ursprungs- und Neuwahl
insbesondere entstehenden politischen und personellen
Veränderungen, namentlich durch die Möglichkeit der Aufstellung
und Einreichung neuer Wahlvorschläge auch durch Parteien und
Wählergruppen, die an der Ursprungswahl nicht teilgenommen
haben, Rechnung getragen werden.“
Nicht ganz verständlich erscheint es aber, dass nicht eine
völlige Gleichstellung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht
hergestellt wird. Während also der neue Bürger weiterhin nach 6
Monaten wählen darf, kann dieser in den darauffolgenden 6
Monaten keine neue politische Bewegung unterstützen.
Es könnte nunmehr zum einen eingewandt werden, dass in einem
Teil der anderen Bundesländer in Deutschland eine Neuwahl auch
erst nach dem 12 Monaten erlaubt wird (Bayern und Thüringen).
Zum anderen könnte rein praktisch argumentiert werden, dass nach
Feststellung z.B. im Rat in jedem Fall ein längerer Zeitraum
verginge, und deshalb ohnehin ein Zeitfenster von 12 Monaten
erreicht würde.
Beiden Argumenten muss zum einen entgegengehalten werden, dass
es rechtsdogmatisch einfacher und damit auch sauberer wäre, eine
Kongruenz zwischen aktivem und passivem Wahlrecht herzustellen
(So auch in Bezug auf die Bundesländer mit 6 Monaten:
Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, während Hessen sogar eine
sofortige Wahl vorschreibt).
Zum anderen ist es auch rein praktisch möglich, dass schon nach
4 Monaten eine Endgültigkeit im Verfahren festgestellt werden
könnte. Dieses hätte zur Folge, dass eine Wiederholungswahl oder
auch Neuwahl höchstens erst nach Ablauf von 12 Monaten der Fall
sein könnte.
Letztlich ist der nunmehr vorgeschlagene Weg aber ein deutlich
verbesserter, gegenüber dem unhaltbaren Zustand, dass z.B. nach
über 3 Jahren wie Dortmund 2012 keine neuen politischen Kräfte
gewählt werden konnten.
b. Zu Buchstabe b), §42 Absatz IV Satz 2 (neu) KWahlG NW
Dieser Vorschrift ist im Ergebnis zuzustimmen.
Natürlich muss es in einer Demokratie vornehmstes Ziel sein und
bleiben, die Bürger z.B. durch Wahlen und Abstimmungen an den
Gesellschaftsverwirklichungen partizipieren zu lassen und sie
dazu zu ermuntern.
Das darf aber nicht dazu führen, dass innerhalb kürzester
Zeiträume mehrmals zu dem gleichen Themenfeld gewählt oder
abgestimmt werden sollte.
Ob man hierbei den Weg z.B. Sachsen-Anhalts gegangen wäre, und
eine Neuwahl als Hauptwahl durchgeführt hätte und damit den
eigentlichen Legitimationszeitraum von in der Regel 5 Jahren um
den kurzen Zeitraum von wenigen Monaten addiert hätte, kann
außer Betracht bleiben. Dieses deshalb, weil dem Hauptziel der
demokratischen Teilhabe auch mit einer Hauptwahl innerhalb der
nächsten verbleibenden 9 Monate genüge getan wird.