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nrw-herne - [Piraten Herne] Kommunal

nrw-herne AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Liste der Herner Piraten

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[Piraten Herne] Kommunal


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Eilebrecht <Michael.Eilebrecht AT t-online.de>
  • To: 017680021882 <017680021882 AT o2online.de>, herne <nrw-herne AT lists.piratenpartei.de>, Pico <Bestmann-essen AT t-online.de>
  • Subject: [Piraten Herne] Kommunal
  • Date: Mon, 11 Nov 2013 12:35:25 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-herne>
  • List-id: Liste der Herner Piraten <nrw-herne.lists.piratenpartei.de>

Hallo
ich bin es noch einmal,dies wäre auch etwas für unsere HP denke ich ....

Ahoi
Michael James



Stellungnahme Kommunalwahlgesetz

Herrn Christian Dahm MdL
Vorsitzender des Ausschusses
für Kommunalpolitik
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ (Drucksache 16/3387)
durch die Piraten in der Kommunalpolitik (PiKo)

Ihr Schreiben vom 11.7.2013

Sehr geehrter Herr Dahm,

auf diesem Wege möchten wir uns bedanken, zu dem oben genannten Gesetzentwurf als neue kommunalpolitische Vereinigung Stellung nehmen zu können.
Es erfreut die PiKo außerordentlich, dass die Landesregierung bei der Änderung des §42 Kommunalwahlgesetz NW eine Neuregelung bzgl. von Wiederholungswahlen bzw. der Ansetzung von Neuwahlen vorlegt.
Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Kommunalwahlgesetzes)

1. Zu Nummer 1 (§3)

Die Festlegung der Reduzierungshöhe bzgl. von Vertretern kann man durchaus unterschiedlich beurteilen. Die Annahme von 6 Vertretern ermöglicht eine gewisse Flexibilität, die sicher durch den Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände auf insgesamt 10 noch erhöht würde.
In beiden bisher vorgelegten Vorschlagsvarianten würde nichtsdestotrotz die Frage offen bleiben, ob die derzeit gesetzlich vorgegebene Größe der Räte und Kreistage angemessen erscheint, um die Bürger durch die gewählte Vertretung hinreichend zu repräsentieren.
Es sollte vielmehr einer weiteren vertieften Erörterung durch die nunmehr vom Landtag eingesetzten Ehrenamtskommission vorbehalten bleiben, wie eine genaue Ausgestaltung aussehen sollte.

2. Zu Nummer 8 (§42)
a. zu Buchstabe c), §42 Absatz V KWahlG NW

Es kann der Landesregierung nur zugestimmt werden, wenn sie in Ihrer Gesetzesbegründung feststellt: „Mit dieser Regelung soll den aufgrund der Zeitspanne zwischen der Ursprungs- und Neuwahl insbesondere entstehenden politischen und personellen Veränderungen, namentlich durch die Möglichkeit der Aufstellung und Einreichung neuer Wahlvorschläge auch durch Parteien und Wählergruppen, die an der Ursprungswahl nicht teilgenommen haben, Rechnung getragen werden.“
Nicht ganz verständlich erscheint es aber, dass nicht eine völlige Gleichstellung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht hergestellt wird. Während also der neue Bürger weiterhin nach 6 Monaten wählen darf, kann dieser in den darauffolgenden 6 Monaten keine neue politische Bewegung unterstützen.
Es könnte nunmehr zum einen eingewandt werden, dass in einem Teil der anderen Bundesländer in Deutschland eine Neuwahl auch erst nach dem 12 Monaten erlaubt wird (Bayern und Thüringen).
Zum anderen könnte rein praktisch argumentiert werden, dass nach Feststellung z.B. im Rat in jedem Fall ein längerer Zeitraum verginge, und deshalb ohnehin ein Zeitfenster von 12 Monaten erreicht würde.
Beiden Argumenten muss zum einen entgegengehalten werden, dass es rechtsdogmatisch einfacher und damit auch sauberer wäre, eine Kongruenz zwischen aktivem und passivem Wahlrecht herzustellen (So auch in Bezug auf die Bundesländer mit 6 Monaten: Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, während Hessen sogar eine sofortige Wahl vorschreibt).
Zum anderen ist es auch rein praktisch möglich, dass schon nach 4 Monaten eine Endgültigkeit im Verfahren festgestellt werden könnte. Dieses hätte zur Folge, dass eine Wiederholungswahl oder auch Neuwahl höchstens erst nach Ablauf von 12 Monaten der Fall sein könnte.
Letztlich ist der nunmehr vorgeschlagene Weg aber ein deutlich verbesserter, gegenüber dem unhaltbaren Zustand, dass z.B. nach über 3 Jahren wie Dortmund 2012 keine neuen politischen Kräfte gewählt werden konnten.

b. Zu Buchstabe b), §42 Absatz IV Satz 2 (neu) KWahlG NW

Dieser Vorschrift ist im Ergebnis zuzustimmen.
Natürlich muss es in einer Demokratie vornehmstes Ziel sein und bleiben, die Bürger z.B. durch Wahlen und Abstimmungen an den Gesellschaftsverwirklichungen partizipieren zu lassen und sie dazu zu ermuntern.
Das darf aber nicht dazu führen, dass innerhalb kürzester Zeiträume mehrmals zu dem gleichen Themenfeld gewählt oder abgestimmt werden sollte.
Ob man hierbei den Weg z.B. Sachsen-Anhalts gegangen wäre, und eine Neuwahl als Hauptwahl durchgeführt hätte und damit den eigentlichen Legitimationszeitraum von in der Regel 5 Jahren um den kurzen Zeitraum von wenigen Monaten addiert hätte, kann außer Betracht bleiben. Dieses deshalb, weil dem Hauptziel der demokratischen Teilhabe auch mit einer Hauptwahl innerhalb der nächsten verbleibenden 9 Monate genüge getan wird.




  • [Piraten Herne] Kommunal, Michael Eilebrecht, 11.11.2013

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