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[Piraten Herne] Fwd: [AK-Kommunalpolitik] Volksinitiativen und der Volksbegehren
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- Subject: [Piraten Herne] Fwd: [AK-Kommunalpolitik] Volksinitiativen und der Volksbegehren
- Date: Tue, 04 Sep 2012 10:54:11 +0200
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Hallo Herner
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Von: PolitPiratNRW <PolitPiratNRW AT news.piratenpartei.de>
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Betreff: [AK-Kommunalpolitik] Volksinitiativen und der Volksbegehren
Datum: Mon, 03 Sep 2012 11:36:21 +0200
Ahoi zusammen !
Mir stellt sich die Frage, wie die Piratenpartei dieses Instrument der
Volksinitiativen und der Volksbegehren auf Landesebene politisch nutzen
kann.
Gerade im Hinblick auf die im Frühjahr 2014 stattfindende Kommunalwahl
wäre hier sicherlich ein wenig Vorarbeit sinnvoll.
In der Landesverfassung NRW sind Volksinitiativen und Volksbegehren
grundsätzlich zuslässig.
Artikel 67 a (Fn 21)
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen
seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der
politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit
Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der
Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 68 (Fn 22)
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu
ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und
mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren
ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes
unterliegen. über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen
ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet
die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des
Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur
rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten
gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres
Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der
Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein
Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren,
so unterbleibt der Volksentscheid.
(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom
Landtag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das
Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung
den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß
die Landesregierung zurücktreten.
(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15
vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(5) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und
Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren
entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid (VIVBVEG) des Landes NRW regelt weiter Punkte.
§ 3 VIVBVEG
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
1. sie den Anforderungen des Artikels 67a Abs. 1 der Landesverfassung oder
den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen
Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.
Liebe Grüße
PolitPiratNRW
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- [Piraten Herne] Fwd: [AK-Kommunalpolitik] Volksinitiativen und der Volksbegehren, R. Recksick, 04.09.2012
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