nrw-herford AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Nrw-herford mailing list
Listenarchiv
- From: JusTAfANaTiC <JusTAfANaTiC AT web.de>
- To: NRW Herford <nrw-herford AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Herford] Satzungspad
- Date: Mon, 25 Jun 2012 19:05:02 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-herford>
- List-id: <nrw-herford.lists.piratenpartei.de>
Ja, das Satzungspad ist wohl gecrashed, hab die html schon gesichert (siehe Anhang) - vielleicht kann Hannes oder jemand anderes der sich damit auskennt das ja mal neu aufsetzen (lassen).
LG Phillipp
Am 25.06.2012 18:10, schrieb Jens Stahlmann:
Ahoi Piraten!
Ich komme nicht ins Satzungspad! Ihr auch nicht ?
Bitte um kurze Info!
MpG
Jens
Zur Gründung eines Kreisverbandes be Satzung und eine Geschäftsordnung – wobei die die Satzung die höhergestellte Ordnung ist.
Beispiele für eine Satzung:
[1] KV Bielefeld: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/Satzung
KV Gütersloh: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreisverband_Gütersloh/Satzung bzw. http://www.piratenpartei-guetersloh.de/satzung
KV Minden: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreis_Minden-Lübbecke/Kreisverband/Satzung
ggf. weitere…
FPD Rahmensatzung für Ortsverbände http://www.fdp-detmold.de/uploads/media/OV_Satzung.pdf ;-)
Darmstadt: http://wiki.piratenpartei.de/HE:Darmstadt/Kreisverband/Satzung
Osnabrück: http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Osnabrück/Kreisverband/Satzung
Köln: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Köln/Kreisverband/Satzung
[a] Piraten Mustersatzung http://wiki.piratenpartei.de/AG_Orange_Hilfe/Satzungen/KV-Muster-Satzung
[b] Bremerhaven: http://www.piraten-bremerhaven.de/satzung/
[c] Konstanz: http://piraten-konstanz.de/kreisverband/satzung/
[d] Münster: http://www.piraten-muenster.de/kreisverband/satzung/
[e] Frankfurt: http://www.piratenpartei-frankfurt.de/content/aktuelle-satzung-der-piratenpartei-kreisverband-frankfurt-am-main
[PG] Parteiengesetz: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf
Satzung NRW http://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung
Satzung Bund http://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung
Beispiele für eine Geschäftsordnung (Gründungsversammlung + Kreisparteitag)
KV Bielefeld: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/GO-Gründungsversammlung
ggf. weitere…
Anleitung: http://wiki.piratenpartei.de/HowTo_Gr%C3%BCndung
Es folgen Vorschlag / Entwurf für die…
Satzung für den Kreisverband Herford der Piratenpartei Deutschland
Präambel
Der Kreisverband Herford der Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.
Er vereinigt Menschen ohne Unterschied
• der Staatsangehörigkeit,
• des Standes,
• der Herkunft,
• der ethnischen Zugehörigkeit,
• des Geschlechts,
• der sexuellen Orientierung,
• des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.
Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet [1]
(1) Der Kreisverband Herford ist ein Gebietsverband auf Kreisebene innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland. [a, b]
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Herford“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Kreis Herford“, sowie die Zusatzbezeichnung „Piratenpartei Kreis Herford“ [b]. (Es wird bestimmt irgendwann einen Ortsverband geben!)
(3) Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist die Stadt Herford.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist grundsätzlich der Kreis Herford.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Herford. Bei Regelungslücken gilt die jeweils ranghöhere Satzung.
(6) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Kreis Herford.
§ 2 Mitgliedschaft [1]
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im Kreis Herford, sofern es nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbandes auf Kreisebene ist.
(2) Gemäß der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Kreis Herford nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
(3) Gemäß der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, entscheidet der Kreisvorstand über die Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.
(5) Wohnsitzwechsel sind dem Kreisverband mitzuteilen. Bei Wohnsitzwechsel über die Kreisgrenzen hinweg wird das Mitglied grundsätzlich dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes zugeordnet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft [1/a]
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht. [c]
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder [PG, §6, Absatz 2 Punkt 3]
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes geregelt.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder [PG, §6, Absatz 2 Punkt 4] und Gebietsverbände [PG, §6, Absatz 2 Punkt 5]
(1) Alle Regelungen des nächsthöheren Verbandes zu Ordnungsmaßnahmen, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen.
§ 6 Schiedsgericht [PartG § 14 Abs 1]
(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des nächsthöheren Gebietsverbandes. [Bundessatzung SGO § 1 Abs. 1]
(2) Solange kein Schiedsgericht auf Kreisverbandsebene besteht ist das Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.
Abschnitt II: Gliederung, Verschmelzung und Auflösung [könnte zunächst entfallen PG, §6, Absatz 2 Punkt 6]
§ 7 – Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Ortsverbänden sind erlaubt und heißen Kommunalverband (alternativen: Ortsverband, Kolonie, Distrikt, Kooperationsverband, Enklave, Regio-Ortsverband, dein Vorschlag). Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
(3) Ein Kommunalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils eine zweidrittel Mehrheit dafür errreicht wurde. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.
(4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Kommunalverband ist eine zweidrittelmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.
(5) In Orten ohne Ortsverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.
§ 8 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein Beschluss über Auflösung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(2) Die Kreismitgliederversammlung kann die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
(3) Eine Verschmelzung mit einer anderen Partei ist auf Kreisebene nicht zulässig.
Abschnitt III: Organe
§ 9 – Organe des Verbands
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach: [e]
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
§ 9.1 – Die Kreismitgliederversammlung [1]
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene, sie tagt mindestens einmal jährlich.
(2) Die Kreismitgliederversammlung trifft grundsätzliche politische und organisatorische Entscheidungen.
(3) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher per E-Mail ein. Möchte ein Pirat zukünftig postalisch eingeladen werden, so hat er dieses dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung gilt das Datum des Versendens.
(4) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(5) Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
(6) Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt und betragen mindestens fünf Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(7) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(8) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlußfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen.
(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nicht einen Ausschluss der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließt. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
(10)
(11) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann eine Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(12) Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dessen Prüfungsbericht wird auf der Versammlung bekannt gegeben und zu Protokoll genommen. Danach ist der Kassenprüfer aus seiner Funktion entlassen. Das Amt des Kassenprüfers darf aufeinanderfolgend zwei Jahre ausgeübt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
(13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Piraten oder Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(14) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Diese bleiben auch für die folgenden Kreismitgliederversammlungen in Kraft, sofern zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung keine Änderungen erfolgen.
Die Landesparteitagsregelung findet sich hier: https://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung#.C2.A7_6a_.E2.80.93_Der_Landesparteitag
§ 9.2 – Der Kreisvorstand [1]
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Einem Vorsitzenden,
b) Einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Einem Schatzmeister,
d) Einer von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden, geraden Anzahl an Beisitzern
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung geheim, einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit von 12 Monaten kommissarisch im Amt. Die Amtszeit endet mit der satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes.
(5) Vorgezogene Neuwahlen des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss eines Parteiorgans statt.
(6) Wird ein Mitglied des Kreisvorstands als Mandatsträger in eine Volksvertretung gewählt, so hat der Kreisvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.
Diese Kreismitgliederversammlung hat die Zulässigkeit der parallelen Tätigkeit für jeden Einzelfall zu beschließen.
Stimmt die Kreismitgliederversammlung der parallelen Tätigkeit nicht zu, so gilt dies zugleich als Beschluss zur Abhaltung von Nachwahlen, dieses Amt im Kreisvorstand betreffend.
(7) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die Sitzungstermine werden spätestens am Tag nach der Einladung veröffentlicht. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann Teile der Sitzung nicht-öffentlich abhalten. Nicht-öffentliche (Teil-)Sitzungen sind öffentlich zu begründen und im öffentlichen Protokoll festzuhalten.
(8) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Themen befasst werden.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Einladungen zu Vorstandssitzungen,
c) Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
d) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(10) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(11) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Ein jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht fortlaufend einen Tätigkeitsbericht.
(12) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig,
a) wenn mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
b) wenn sie ihren Aufgaben dauerhaft nicht nachkommen.
c) wenn sowohl das Amt des Vorsitzenden als auch das Amt des stellvertrenden Vorsitzenden unbesetzt sind.
d) wenn das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist.
In diesem Fall ist unmittelbar eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung [e] [PG, §6, Absatz 2 Punkt 12]
§10 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§11 Beitragsordnung
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Erhebung werden von der Beitragsordnung des nächsthöheren Verbandes geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.
§12 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisverbandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Kassenführung und -verhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen
§ 14 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des nächsthöheren Verbandes. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind Versammlungen entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden zu organisieren.
(3) Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 15 – Satzungsänderung
(1) Die Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen ist nicht gegeben, sofern unter 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.
(2) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der akkreditierten Piraten beschlossen werden.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung für den Kreisverband Herford tritt mit Ihrem Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.
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Kommentare:
Patrick: Zusammengeschrieben (Quellen!) aus den Satzungen KV Bielefeld, KV Minden-Lübbecke, Regionalverband Hannover, LV NRW und Bundesverband.
Stefan Sarzio: Welche Gründe sprechen für die Zusammenstellung aus mehreren Satzungen?
Hannes: Gar keine, ganz im Gegenteil: Wir sollten mehrere Satzungen und Geschäftsordnungen durchgehen, um alle relevanten Sachen daraus zu extrahieren und zusammenzustellen.
Hendrik: Kurz zum Thema Schriftform ("schriftlich") / Textform ("textlich") / elektronische Form ("elektronisch"): Die §§ 126 ff. BGB sagen: Schriftform = eigenhändig unterzeichnet, Textform = dauerhafte Verkörperung und Nennung des Verfassers (z.B. eMail), elektronische Form = mit elektronischer Signatur gemäß Signaturgesetz. Da die Verabschiedung der Satzung ein Rechtsgeschäft sein dürfte, finden m.E. über § 127 BGB auch die §§ 126, 126a, 126b BGB Anwendung - mit der Folge, dass die Begriffe in der Satzung so wie im BGB zu verstehen sind, sofern die Auslegung aus objektiver Sicht nicht etwas anderes ergibt.
Habe alle GOs die ich von Jens bekommen habe mal durchgeschaut, defakto sind alle sehr ähnlich.
(http://wiki.piratenpartei.de/Stammtisch_Dortmund/Vorlage_GO_Mitgliederversammlung, http://wiki.piratenpartei.de/NRW:K%C3%B6ln/Kreisverband/Kreisparteitag/Gesch%C3%A4ftsordnung, http://www.piratenpartei-soest.de/dokumente/go-kmv-piraten-kv-soest.pdf, http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/GO-Gr%C3%BCndungsversammlung)
Brauchen demnach wohl die Paragraphen:
§1 Allgemeines
§2 Versammlungsablauf / Versammlungs��mter
§3 Wahlordnung (Abstimmungen, Kanidaturen, Wahlen)
§4 Anträge (zur Geschäftsordnung
$5 Schlußbestimmungen
§1 Allgemeines
- (1) Zur Teilnahme an der Versammlung muss sich jeder Teilnehmer akkreditieren. Dies erfolgt beim Einlass durch einen Verwaltungspiraten des Kreis- oder Landesverbandes oder einem hierzu bevollmächtigtem Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Piraten mit Stimmrecht, einem Piraten ohne Stimmrecht oder um einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung zur Versammlung ist während der kompletten Versammlungsdauer möglich. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten, sowie die für eine einfache- und eine 2/3-Mehrheit notwendige Stimmenanzahl ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Ändert sich dies durch zusätzliche Akkreditierungen, ist dies dem Versammlungsleiter und dem Wahlleiter durch den akkreditierende Piraten mitzuteilen und der Versammlung bekannt zu machen.
- (2) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich.
- (3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
- (4) Es wird ein Protokoll erstellt, welches die Ergebnisse der Versammlung festhält. Das Protkoll enthält mindestens: Die gültige Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren annahme oder ablehnung.
- (13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Piraten oder Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
- §2.1 Grundsätze
- (1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Abstimmung über die Geschäftsordnung.
- (2) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protkollführer.
- (3) Stehen Wahlen an, folgt die Wahl eines Wahlleiters und die Wahl von mindestens zwei Wahlhelfern.
- (4)
- §2.2 Versammlungsleiter
- (1) Bis zur Wahl des Versammlungsleiters übernimmt der akkreditierende Pirat komissarisch das Amt des Versammlungsleiters.
- (2) Der Versammlungsleiter wird in freier, offener Wahl gewählt. Kanidiert mehr als ein Pirat für dieses Amt
- (2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
- (3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
- (4) Der Versammlungsleiter erteilt und entzieht das Rederecht. Jedem Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem ermessen auch Gästen das Rederecht einräumen, muss dies aber tun, wenn dem Gast durch einen Geschäftsordnungsantrag das Rederecht eingeräumt wurde.
- (5) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechnungen
- §2.3 Protkollführer
- (1)
- §2.4 Wahlleiter
- (1)
§4 Anträge
- §4.1 Allgemeine Anträge
- (1) Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren. (Ist in Allen GOs ähnlich, mal ist es "einigen" oder "wenigen" Gegenreden)
- Satzungsausschnitt:
- (5) Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
- (6) Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt und betragen mindestens fünf Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
- (7) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
- §4.2 Anträge auf Änderung der Satzung (ist ggf. überflüssig?)
- (1)
- § 15 – Satzungsänderung
- (1) Die Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen ist nicht gegeben, sofern unter 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.
- (2) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der akkreditierten Piraten beschlossen werden.
- §4.3 Anträge zur Geschäftsordnung
- (1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- (2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit / Antrag auf unbegrenzte Redezeit
- Antrag auf Schließung der Rednerliste
- Antrag auf sofortige Abstimmung
- Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt
- Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
weitere Anträge zur G
- Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
- Antrag auf Auszählung (???)
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung
- Antrauf auf Wiederholung der Wahl
- (3) Wurde ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen oder eine Gegenrede halten. Unterbleibt die Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, ist der Antrag angenommen. Erfolgt eine Gegenrede oder wurde ein Alternativantrag gestellt, wird über die Anträge abgestimmt.
- (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen/Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(Quelle: KV Bielefeld)
Art. 1 Allgemeines
- (1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich.
- (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
- (3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- die gestellten Anträge im Wortlaut
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
- das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
- zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
- (1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die in ihrer zugehörigen Gliederung eine entsprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Vorstand haben, oder der Vorstand selbst.
- (2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder auf Antrag eines Piraten durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
- (3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
- (4) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
- (5) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
- Art. 3.1 Versammlungsleiter
- (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
- (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
- (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
- (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
- (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
- (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Art. 3.2 Wahlleiter
- (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
- (2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
- das Ausgeben und Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
- Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
- (3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
- (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und den von ihm ernannten Wahlhelfern zu unterschreiben ist.
- (5) Die Versammlung kann den Versammlungsleiter zum gleichzeitigen Wahlleiter wählen. Das Wahlprotokoll wird dann vom Protokollführer gefertigt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
Art. 4 Anträge
- (1) Jeder Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
- (2) Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
- (3) Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
- (4) Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. GO-Antrag auf Alternativantrag Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste GO-Antrag auf Ende der Rednerliste.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag beziehungsweise die Anträge beraten und anschließend abgestimmt.
- Zu jedem GO-Antrag kann eine Für- und eine Gegenrede gehalten werden.
- Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: GO-Antrag ….
- Art. 4.1 Antrag auf Schließung der Rednerliste
- (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- (2) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
- Art. 4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- (1) Eine Änderung der Tagesordnung GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
- (1) Eine Änderung der Tagesordnung GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann sein
- Art. 4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- (1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich erfolgen und die Änderungen im Wortlaut aufführen. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.
- (2) Für Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung ist eine angemessene Diskussion in Absehung von Art. 4 Abs. 4 Spiegelstrich 4 durch den Versammlungsleiter zu ermöglichen.
- Art. 4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
- (3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.
- Art. 4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung
- (1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Art. 4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- (1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer enthalten. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Art. 4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- (1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- (1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
- (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Gelegenheit, sich vorzustellen.
- (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
- (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- (2) Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie Berücksichtigung.
- (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beziehungsweise Wahl fordern. GO-Antrag auf geheime Abstimmung; Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
- (4) Wird geheim gewählt oder abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
- (5) Alle Piraten und mit der Durchführung der Wahl beauftragten Personen sind angehalten, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
- (6) Auf Verlangen der Versammlung (absolute Mehrheit) findet eine Wiederholung der Wahl statt. GO-Antrag auf Wahlwiederholung. Ein GO-Antrag auf Wahlwiederholung ist nur unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.
- Art. 6.1 Abstimmungen
- Art. 6.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
- (1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
- (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag erfolgt eine genaue Auszählung. GO-Antrag auf Auszählung
- Art. 6.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
- (1) Für die korrekte Durchführung der geheimen Wahl ist der Wahlleiter zuständig.
- (2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.
- Art. 6.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
- Art. 6.2 Wahlen
- (1) Ein Kandidat wird gemäß den Bestimmungen der Satzung gewählt. Sofern die Satzung keine Bestimmung trifft, mit einfacher Mehrheit.
- (2) Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern werden ausschließlich getrennt durchgeführt.
- (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
- (2) Eine Änderung an der Geschäftsordnung (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung) muss mit absoluter Mehrheit der Versammlung beschlossen werden.
Geschäftsordnung Vorstand
(Quelle: KV Gütersloh)
§1 - Vorstandsämter und -aufgaben
Vorsitzender
- Versammlungsleitung in Vorstandssitzungen
- Vertretung nach außen
- Innerparteiliche Kommunikation
- Organisation von Veranstaltungen
- Behördenkontakte
- Versammlungsleitung in Vorstandssitzungen bei abwesenheit des 1. Vorsitzenden
- Vertretung nach außen
- Innerparteiliche Kommunikation
- Organisation von Veranstaltungen
- Behördenkontakte
- Verwaltung der Finanzen
- Verwaltung der Parteikonten
- Ansprechpartner für Gebietsverbände, Banken, Behörden etc. in finanziellen Angelegenheiten
- Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
- Mitgliederverwaltung
- Stellvertretender Schatzmeister
- Verwaltung der Postfächer
- Mitgliederkommunikation
- Unterstützung bei der Vertretung nach außen
- Übernahme der Aufgaben eines Generalsekretärs
- Wiki
- Webseite
- Mitgliederkommunikation
- Unterstützung bei der Vertretung nach außen
§2 - Vorstandssitzungen
Der Vorstand hält grundsätzlich monatlich, mindestens jedoch alle drei Monate, eine Vorstandssitzung ab. (Redundant mit Satzung?)
§3 - Einladung zu Vorstandssitzungen
In der Sitzung wird der Termin für die nächste Sitzung festgelegt. Wird kein Termin beschlossen oder kann der beschlossene Termin nicht eingehalten werden, so wird mit einer Frist von 6 Tagen über die Herforder Mailingliste eingeladen.
(Zu kompliziert, da der Vorstand nur aus 5/7 Mitgliedern besteht - Vorschlag: Die Einladung zur Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden zeitnah an die Vorstandsmitglieder zu richten und über die Herforder Mailingliste zu veröffentlichen.)
§4 - Tagesordnung
Die endgültige Tagesordnung wird
§5 - Anträge zu einer Vorstandssitzung
Antragsberechtigt ist jeder Pirat des KV Herford. Anträge sind spätestens
§5a Umlaufbeschlüsse
Über finanzielle Angelegenheiten bis 150,00 Euro kann der Vorstand zwischen den Sitzungen im Umlaufverfahren entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung bestätigt werden.
§5b Bagatellgrenze
Über finanzielle Angelegenheiten bis 20,00 Euro kann jedes Vorstandsmitglied zwischen den Sitzungen in Eigenverantwortung entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden.
§6 - Öffentlichkeit und deren Ausschluss
Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Auf Beschluss einer Mehrheit der
§7 - Leitung der Vorstandssitzungen
§8 - Abstimmungen
Stimmberechtigt sind
§ Beschlussfähigkeit?
Vorschlag: Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei der Sitzung anwesend sind. (Entspricht 3 von 5 oder 4 von 7 Vorstandsmitgliedern
§9 - Protokollführung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse mit Nennung des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der anwesenden Vorstandsmitglieder,
- [Herford] Satzungspad, Jens Stahlmann, 25.06.2012
- Nachricht nicht verfügbar
- Re: [Herford] Satzungspad, JusTAfANaTiC, 25.06.2012
- Nachricht nicht verfügbar
- Re: [Herford] Satzungspad, Bories Bossert, 25.06.2012
- Re: [Herford] Satzungspad, Bories Bossert, 25.06.2012
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