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nrw-herford - Re: [Herford] Satzungspad

nrw-herford AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-herford mailing list

Listenarchiv

Re: [Herford] Satzungspad


Chronologisch Thread 
  • From: JusTAfANaTiC <JusTAfANaTiC AT web.de>
  • To: NRW Herford <nrw-herford AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Herford] Satzungspad
  • Date: Mon, 25 Jun 2012 19:05:02 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-herford>
  • List-id: <nrw-herford.lists.piratenpartei.de>

Ja, das Satzungspad ist wohl gecrashed, hab die html schon gesichert (siehe Anhang) - vielleicht kann Hannes oder jemand anderes der sich damit auskennt das ja mal neu aufsetzen (lassen).

LG Phillipp

Am 25.06.2012 18:10, schrieb Jens Stahlmann:
Ahoi Piraten!
Ich komme nicht ins Satzungspad! Ihr auch nicht ?
Bitte um kurze Info!

MpG
Jens




Zur Gründung eines Kreisverbandes be Satzung und eine Geschäftsordnung – wobei die die Satzung die höhergestellte Ordnung ist.

Beispiele für eine Satzung:
[1] KV Bielefeld: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/Satzung
KV Gütersloh: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreisverband_Gütersloh/Satzung bzw. http://www.piratenpartei-guetersloh.de/satzung
KV Minden: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreis_Minden-Lübbecke/Kreisverband/Satzung
ggf. weitere…
FPD Rahmensatzung für Ortsverbände http://www.fdp-detmold.de/uploads/media/OV_Satzung.pdf ;-)
Darmstadt: http://wiki.piratenpartei.de/HE:Darmstadt/Kreisverband/Satzung
Osnabrück: http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Osnabrück/Kreisverband/Satzung
Köln: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Köln/Kreisverband/Satzung
[a] Piraten Mustersatzung http://wiki.piratenpartei.de/AG_Orange_Hilfe/Satzungen/KV-Muster-Satzung
[b] Bremerhaven: http://www.piraten-bremerhaven.de/satzung/
[c] Konstanz: http://piraten-konstanz.de/kreisverband/satzung/
[d] Münster: http://www.piraten-muenster.de/kreisverband/satzung/
[e] Frankfurt: http://www.piratenpartei-frankfurt.de/content/aktuelle-satzung-der-piratenpartei-kreisverband-frankfurt-am-main
[PG] Parteiengesetz: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf
Satzung NRW http://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung
Satzung Bund http://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung


Beispiele für eine Geschäftsordnung (Gründungsversammlung + Kreisparteitag)
KV Bielefeld: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/GO-Gründungsversammlung
ggf. weitere…

Anleitung: http://wiki.piratenpartei.de/HowTo_Gr%C3%BCndung

Es folgen Vorschlag / Entwurf für die…

Satzung für den Kreisverband Herford der Piratenpartei Deutschland
Nils: Habe ich erstmal von Bielefeld übernommen da Bielefeld das meiste abdecken zu scheint (Regelungslücken etc.)
Präambel
Der Kreisverband Herford der Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.
Er vereinigt Menschen ohne Unterschied
•        der Staatsangehörigkeit,
•        des Standes,
•        der Herkunft,
•        der ethnischen Zugehörigkeit,
•        des Geschlechts,
•        der sexuellen Orientierung,
•        des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und   faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.

Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet [1]
(1)  Der Kreisverband Herford ist ein Gebietsverband auf Kreisebene innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland. [a, b]
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Herford“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Kreis Herford“, sowie die Zusatzbezeichnung „Piratenpartei Kreis Herford“ [b].   (Es wird bestimmt irgendwann einen Ortsverband geben!)
(3) Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist die Stadt Herford.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist grundsätzlich der Kreis Herford.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Herford. Bei Regelungslücken gilt die jeweils ranghöhere Satzung.
(6) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Kreis Herford.

§ 2 Mitgliedschaft [1]
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im Kreis Herford, sofern es nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbandes auf Kreisebene ist.
(2) Gemäß der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz  im Kreis Herford nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
(3) Gemäß der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, entscheidet der Kreisvorstand über die Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.
(5) Wohnsitzwechsel sind dem Kreisverband mitzuteilen. Bei Wohnsitzwechsel über die Kreisgrenzen hinweg wird das Mitglied grundsätzlich dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes zugeordnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft [1/a]
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in  Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei. 
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären. 
(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht. [c]
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder [PG, §6, Absatz 2 Punkt 3]
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes geregelt. 

§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder [PG, §6, Absatz 2 Punkt 4] und Gebietsverbände [PG, §6, Absatz 2 Punkt 5]
(1) Alle Regelungen des nächsthöheren Verbandes zu Ordnungsmaßnahmen, gelten entsprechend auch auf Kreisebene. 
(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen.

§ 6 Schiedsgericht [PartG § 14 Abs 1]
(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des nächsthöheren Gebietsverbandes. [Bundessatzung SGO § 1 Abs. 1]
(2) Solange kein Schiedsgericht auf Kreisverbandsebene besteht ist das Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.

Abschnitt II: Gliederung, Verschmelzung und Auflösung [könnte zunächst entfallen PG, §6, Absatz 2 Punkt 6]
§ 7 – Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Ortsverbänden sind erlaubt und heißen Kommunalverband (alternativen: Ortsverband, Kolonie, Distrikt, Kooperationsverband, Enklave, Regio-Ortsverband, dein Vorschlag). Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand,  eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung  aus.
(3) Ein Kommunalverband gilt als gegründet,  wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils eine zweidrittel Mehrheit dafür errreicht wurde. Die Mitgliederversammlungen müssen  diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten  und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem  ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung. 
(4) Für den Austritt eines Gebietes aus  einem Kommunalverband ist eine zweidrittelmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig. 
(5) In Orten ohne Ortsverband kann eine  Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie  beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den  Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter  sollen vom Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der  Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. 

§ 8 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein Beschluss über Auflösung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. 
(2)  Die Kreismitgliederversammlung kann die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
(3) Eine Verschmelzung mit einer anderen Partei ist auf Kreisebene nicht zulässig.

Abschnitt III: Organe und Willensbildung

§ 9 – Organe des Verbands
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach: [e]
1. die Kreismitgliederversammlung 
2. der Kreisvorstand

§ 9.1 – Die Kreismitgliederversammlung [1]
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf  Kreisebene, sie tagt mindestens einmal jährlich.
(2) Die Kreismitgliederversammlung trifft grundsätzliche politische und organisatorische Entscheidungen.
(3) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des  Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher per E-Mail ein. Möchte ein Pirat zukünftig postalisch eingeladen werden, so hat er dieses dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung gilt das Datum des Versendens.
(4)  Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo  weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
(5) Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
(6)  Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung  fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit  gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit  verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in  dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt und betragen mindestens fünf Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(7) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. 
(8)  Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern  die Beschlußfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer  Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden,  die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen. 
(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nicht einen Ausschluss der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließt. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
(10)  Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn mindestens eine versammlungsleitende, eine protokollierende, und bei Bedarf eine  wahlleitende Person. Das Amt des Wahlleiters kann in Personalunion ausgeführt werden.
(11)  Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann eine Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(12)  Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dessen Prüfungsbericht wird auf der Versammlung bekannt gegeben und  zu Protokoll genommen. Danach ist der Kassenprüfer aus seiner Funktion entlassen. Das Amt des Kassenprüfers darf aufeinanderfolgend zwei Jahre ausgeübt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
(13)  Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein  Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das  Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Piraten oder Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 
(14) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Diese bleiben auch für die folgenden Kreismitgliederversammlungen in Kraft, sofern zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung keine Änderungen erfolgen.

Die Landesparteitagsregelung findet sich hier: https://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung#.C2.A7_6a_.E2.80.93_Der_Landesparteitag

§ 9.2 – Der Kreisvorstand [1]
(1) Der Kreisvorstand besteht aus: 
 a) Einem Vorsitzenden, 
 b) Einem stellvertretenden Vorsitzenden, 
 c) Einem Schatzmeister, 
 d) Einer von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden, geraden Anzahl an Beisitzern
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung geheim, einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit von 12 Monaten kommissarisch im Amt. Die Amtszeit endet mit der satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes.
(5) Vorgezogene Neuwahlen des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss eines Parteiorgans statt.
(6) Wird ein Mitglied des Kreisvorstands als Mandatsträger in eine Volksvertretung gewählt, so hat der Kreisvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.
Diese Kreismitgliederversammlung hat die Zulässigkeit der parallelen Tätigkeit für jeden Einzelfall zu beschließen.
Stimmt die Kreismitgliederversammlung der parallelen Tätigkeit nicht zu, so gilt dies zugleich als Beschluss zur Abhaltung von Nachwahlen, dieses Amt im Kreisvorstand betreffend.
(7) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die Sitzungstermine werden spätestens am Tag nach der Einladung veröffentlicht. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann Teile der Sitzung nicht-öffentlich abhalten. Nicht-öffentliche (Teil-)Sitzungen sind öffentlich zu begründen und im öffentlichen Protokoll festzuhalten.

Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einladung auch kurzfristiger erfolgen.
  (überschneidung mit GO?) Vorschlag: Der Vorstand hält mindestens einmal pro Quartal eine Vorstandssitzung ab. Tut er dies nicht hat er die Gründe dafür und den nächsten Sitzungstermin auf der Herforder Mailingliste anzuzeigen. Erfolgt diese Begründung vor Ablauf des dritten Quartalsmonats nicht, gilt dies als Rücktrittserklärung (Verlust der Handlungsfähigkeit) des Kreisvorstandes)
(8) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Themen befasst werden.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
 a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
 b) Einladungen zu Vorstandssitzungen,
 c) Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
 d) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
 e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
 f) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(10) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(11) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Ein jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht fortlaufend einen Tätigkeitsbericht.
(12) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig,
 a) wenn mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
 b) wenn sie ihren Aufgaben dauerhaft nicht nachkommen.
 c) wenn sowohl das Amt des Vorsitzenden als auch das Amt des stellvertrenden Vorsitzenden unbesetzt sind.
 d) wenn das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist.
In diesem Fall ist unmittelbar eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

Änderungsvorschlag § 9.2 (1) d) :
Einer  vom Kreisparteitag festzulegenden, geraden Anzahl von Beisitzern, wobei der erste Beisitzer gleichzeitig der stellvertretende Schatzmeister ist.

(1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf PIRATEN an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer. Es werden maximal vierstimmberechtigte Beisitzer von der Kreisversammlung gewählt.( man sollte eine ungerade Zahl an Vorstandsmitgliedern haben um leichter eine  Mehrheit bei Abstimmungen zu erreichen!)
Wieviele Beisitzer sind es tatsächlich? Die Regelung in der Bielefelder Satzung ist da klarer. Von mir aus schreibt rein gerade Zahl an Beisitzern, oder einfach 2 tut es auch (P)
(2) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
(3)  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister  werden von der ordentlichen Kreisversammlung oder der  Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit  absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen  Kandidaten lauten „JA“) bis zur nächsten ordentlichen Kreisversammlung  gewählt.
Die Erklärung in Klammern entspricht der Definition einer einfachen Mehrheit, nicht der erwähnten absoluten Mehrheit.--Hendrik: Warum? 50% + (X > 0) = absolute Mehrheit
Erreicht  kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den  beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei  der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Für  die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für  jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung)  abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50%  der für sie abgegebenen Stimmen auf „JA“ lauten, sind gewählt.
Sollte  dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den  besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten  Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen, Stimmen JA-Stimmen sein,  findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils  besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen. Bei der  Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Die Beisitzer sind bis zur nächsten ordentlichen Kreisversammlung gewählt.

Vorschlag Akzeptanzwahl:
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die Beisitzer werden von der ordentlichen Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen durch Akzeptanzwahl gewählt. Der Kandidat mit den meisten erhaltenen Stimmen ist gewählt. Erhalten zwei oder mehr Kanidaten gleich viele Stimmen, wird eine Stichwahl zwischen diesen Kanidaten durchgeführt. Der Kandidat mit den meisten erhaltenen Stimmen ist gewählt.


(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(5) Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (???)
(6)  Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab.  Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei  diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt  werden.
(7)  Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr  handlungsfähig. In diesem Fall ist schnellstmöglich eine  außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der  Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt  ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen  oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant  gewordenen Posten gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann der Vorstand  ein Parteimitglied vorübergehend kommissarisch ernennen, wenn anders die  Handlungsfähigkeit des Kreisverbands nicht mehr sichergestellt werden  kann.
(8) Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes beachtet.


Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung [e] [PG, §6, Absatz 2 Punkt 12]

§10 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§11 Beitragsordnung
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Erhebung werden von der Beitragsordnung des nächsthöheren Verbandes geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

§12 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisverbandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Kassenführung und -verhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend. 

§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr. 

Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen

§ 14 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1)  Für die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des nächsthöheren Verbandes. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.
(2)  Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind Versammlungen entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden zu organisieren.
(3) Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 15 – Satzungsänderung
(1)  Die Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen ist nicht gegeben, sofern unter 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.
(2) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(3)  Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreisversammlung kann  nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der  Kreisversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit  der Einladung versandt werden. den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
(Überflüssig! s. §9.1 (5))

§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. 
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. 

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung für den Kreisverband Herford tritt mit Ihrem Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

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Kommentare:
Patrick:  Zusammengeschrieben (Quellen!) aus den Satzungen KV Bielefeld, KV  Minden-Lübbecke, Regionalverband Hannover, LV NRW und Bundesverband.
Stefan Sarzio: Welche Gründe sprechen für die Zusammenstellung aus mehreren Satzungen?
Hannes: Gar keine, ganz im Gegenteil: Wir sollten mehrere Satzungen und Geschäftsordnungen durchgehen, um alle relevanten Sachen daraus zu extrahieren und zusammenzustellen.
Hendrik:  Kurz zum Thema Schriftform ("schriftlich") / Textform ("textlich") /  elektronische Form ("elektronisch"): Die §§ 126 ff. BGB sagen:  Schriftform = eigenhändig unterzeichnet, Textform = dauerhafte  Verkörperung und Nennung des Verfassers (z.B. eMail), elektronische Form  = mit elektronischer Signatur gemäß Signaturgesetz. Da die  Verabschiedung der Satzung ein Rechtsgeschäft sein dürfte, finden m.E.  über § 127 BGB auch die §§ 126, 126a, 126b BGB Anwendung - mit der  Folge, dass die Begriffe in der Satzung so wie im BGB zu verstehen sind,  sofern die Auslegung aus objektiver Sicht nicht etwas anderes ergibt.


Habe alle GOs die ich von Jens bekommen habe mal durchgeschaut, defakto sind alle sehr ähnlich.
 (http://wiki.piratenpartei.de/Stammtisch_Dortmund/Vorlage_GO_Mitgliederversammlung, http://wiki.piratenpartei.de/NRW:K%C3%B6ln/Kreisverband/Kreisparteitag/Gesch%C3%A4ftsordnung, http://www.piratenpartei-soest.de/dokumente/go-kmv-piraten-kv-soest.pdf, http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Bielefeld/Kreisverband/GO-Gr%C3%BCndungsversammlung)
Brauchen demnach wohl die Paragraphen:

§1 Allgemeines
§2 Versammlungsablauf / Versammlungs��mter
§3 Wahlordnung (Abstimmungen, Kanidaturen, Wahlen)
§4 Anträge (zur Geschäftsordnung
$5 Schlußbestimmungen






§1 Allgemeines
  • (1) Zur Teilnahme an der Versammlung muss sich jeder Teilnehmer akkreditieren. Dies erfolgt beim Einlass durch einen Verwaltungspiraten des Kreis- oder Landesverbandes oder einem hierzu bevollmächtigtem Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Piraten mit Stimmrecht, einem Piraten ohne Stimmrecht oder um einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung zur Versammlung ist während der kompletten Versammlungsdauer möglich. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten, sowie die für eine einfache- und eine 2/3-Mehrheit notwendige Stimmenanzahl ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Ändert sich dies durch zusätzliche Akkreditierungen, ist dies dem Versammlungsleiter und dem Wahlleiter durch den akkreditierende Piraten mitzuteilen und der Versammlung bekannt zu machen.
  • (2) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung  teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist  keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich. 
  • (3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung. 
  • (4) Es wird ein Protokoll erstellt, welches die Ergebnisse der Versammlung festhält. Das Protkoll enthält mindestens: Die gültige Tagesordnung,  die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren annahme oder ablehnung.

  • (13)  Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein  Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Piraten oder Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 


§2 Versammlungsablauf

  • §2.1 Grundsätze
    • (1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Abstimmung über die Geschäftsordnung.
    • (2) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protkollführer.
    • (3) Stehen Wahlen an, folgt die Wahl eines Wahlleiters und die Wahl von mindestens zwei Wahlhelfern.
    • (4) 

  • §2.2 Versammlungsleiter
    • (1) Bis zur Wahl des Versammlungsleiters übernimmt der akkreditierende Pirat komissarisch das Amt des Versammlungsleiters.
    • (2) Der Versammlungsleiter wird in freier, offener Wahl gewählt. Kanidiert mehr als ein Pirat für dieses Amt 
    • (2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
    • (3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
    • (4) Der Versammlungsleiter erteilt und entzieht das Rederecht. Jedem Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem ermessen auch Gästen das Rederecht einräumen, muss dies aber tun, wenn dem Gast durch einen Geschäftsordnungsantrag das Rederecht eingeräumt wurde.
    • (5) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechnungen

  • §2.3 Protkollführer
    • (1) 

  • §2.4 Wahlleiter
    • (1)

§3 Wahlordnung

§4 Anträge

  • §4.1 Allgemeine Anträge
    • (1) Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede  vorzustellen. Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit  zu gewähren.  (Ist in Allen GOs ähnlich, mal ist es "einigen" oder "wenigen" Gegenreden)

  • Satzungsausschnitt: 
  • (5) Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
  • (6)  Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung  fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit  gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit  verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in  dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt und betragen mindestens fünf Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  • (7) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. 

  • §4.2 Anträge auf Änderung der Satzung (ist ggf. überflüssig?)
    • (1) 

  • § 15 – Satzungsänderung
  • (1)  Die Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen ist nicht gegeben, sofern unter 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.
  • (2) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der akkreditierten Piraten beschlossen werden.

  • §4.3 Anträge zur Geschäftsordnung
    • (1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das  Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen.  Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu  geben.  
    • (2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:
      • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
      • Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts
      • Antrag auf Begrenzung der Redezeit / Antrag auf unbegrenzte Redezeit
      • Antrag auf Schließung der Rednerliste
      • Antrag auf sofortige Abstimmung
      • Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • Antrag auf Vertagung der Sitzung
      • Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt
      • Antrag auf Zulassung eines Gastredners
      • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung


weitere Anträge zur G
  • Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
  • Antrag auf Auszählung (???)
  • Antrag auf Wiederholung der Abstimmung
  • Antrauf auf Wiederholung der Wahl

  • (3) Wurde ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen oder eine Gegenrede halten. Unterbleibt die Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, ist der Antrag angenommen. Erfolgt eine Gegenrede oder wurde ein Alternativantrag gestellt, wird über die Anträge abgestimmt.



§5 Schlußbestimmungen
  • (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen/Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird. 



(Quelle: KV Bielefeld)

 Art. 1 Allgemeines
  • (1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung  teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist  keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich. 
  • (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung. 
  • (3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens 
    •  die gestellten Anträge im Wortlaut  
    •  Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und  
    •  das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)  
  • zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters,  des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des  stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch  angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen. 


 Art 2 Akkreditierung
  • (1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die in ihrer  zugehörigen Gliederung eine entsprechende Berechtigung oder Beauftragung  durch den Vorstand haben, oder der Vorstand selbst. 
  • (2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage  des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder auf Antrag eines  Piraten durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als  Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein  Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser  Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall  ausdrücklich ein anderes bestimmt.  
  • (3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der  Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung  und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat  eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der  Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden. 
  • (4) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung  unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine  Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein  Stimmrecht. 
  • (5) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen  hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das  damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. 


 Art. 3 Versammlungsämter

  •  Art. 3.1 Versammlungsleiter
    • (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. 
    • (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der  Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive  Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene  inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen  Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist  auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste  zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht  einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. 
    • (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und  Unterbrechungen an sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung  nach einer Vertagungen an. 
    • (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu  ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der  Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. 
    • (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge  entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit  der Versammlung angemessen bekannt macht. 
    • (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse  von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich  vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete  Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von  Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. 

  •  Art. 3.2 Wahlleiter
    • (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die  über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser  darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.  Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung  eines Wahlleiters abgesehen werden. 
    • (2) Die Durchführung umfasst  
      •  die Ankündigung einer Wahl,  
      •  Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,  
      •  die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,  
      •  das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl. 
      •  das Ausgeben und Entgegennehmen der Stimmzettel, 
      •  das Auszählen der Stimmen. 
      •  Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der  ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und  der daraus resultierenden Wahl, 
      •  Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und 
      •  Erstellung eines Wahlprotokolls. 
    • (3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu  Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und  ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann  einzelne Wahlhelfer ablehnen. 
    • (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der  Versammlung an, das von ihm selbst und den von ihm ernannten  Wahlhelfern zu unterschreiben ist. 
    • (5) Die Versammlung kann den Versammlungsleiter zum  gleichzeitigen Wahlleiter wählen. Das Wahlprotokoll wird dann vom   Protokollführer gefertigt und von diesem und dem Versammlungsleiter  unterschrieben. 


 Art. 4 Anträge
  • (1) Jeder Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen.  Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede  vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine  inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit  zu gewähren. 
  • (2) Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend. 
  • (3) Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.  
  • (4) Anträge zur Geschäftsordnung  
    •  Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das  Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen.  Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu  geben.  
    •  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. GO-Antrag auf Alternativantrag  Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen  Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der  Rednerliste GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
    •  Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag  gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine  Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über  den Antrag beziehungsweise die Anträge beraten und anschließend  abgestimmt.  
    •  Zu jedem GO-Antrag kann eine Für- und eine Gegenrede gehalten werden.  
    •  Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge  zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet  sind: GO-Antrag …

  •  Art. 4.1 Antrag auf Schließung der Rednerliste
    • (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste  
    • (2) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. 

  •  Art. 4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • (1) Eine Änderung der Tagesordnung GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann sein  
      •  das Hinzufügen eines Punktes,  
      •  das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,  
      •  das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, 
      •  das Ändern der Reihenfolge von Punkten. 

  •  Art. 4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • (1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich erfolgen und die Änderungen im Wortlaut aufführen. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.  
    • (2) Für Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung ist eine  angemessene Diskussion in Absehung von Art. 4 Abs. 4 Spiegelstrich 4  durch den Versammlungsleiter zu ermöglichen. 

  •  Art. 4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die  anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor  eine Abstimmung durchgeführt wird. 
    • (3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht  ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen  über Geschäftsordnungsanträge. 

  •  Art. 4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung
    • (1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  •  Art. 4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • (1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer enthalten. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  •  Art. 4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • (1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer zukünftiger  Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese  Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder  Vertagung des aktuellen Antrages). GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit


 Art. 5 Kandidaturen
  • (1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen  lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. 
  • (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Gelegenheit, sich vorzustellen. 
  • (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom  Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu  starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so  wird die Liste geschlossen. 
  • (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen. 


 Art. 6 Wahlordnung
  • (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und  grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz  etwas anderes bestimmt. 
  • (2) Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge bleiben  Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie  Berücksichtigung. 
  • (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beziehungsweise Wahl fordern. GO-Antrag auf geheime Abstimmung; Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. 
  • (4) Wird geheim gewählt oder abgestimmt, so wird der Versammlung  nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis durch den  Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der  Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der  ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen  Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen. 
  • (5) Alle Piraten und mit der Durchführung der Wahl beauftragten  Personen sind angehalten, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl  in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der  unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. 
  • (6) Auf Verlangen der Versammlung (absolute Mehrheit) findet eine Wiederholung der Wahl statt. GO-Antrag auf Wahlwiederholung. Ein GO-Antrag auf Wahlwiederholung ist nur unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. 

  •  Art. 6.1 Abstimmungen

    • Art. 6.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
      • (1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. 
      • (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß  des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder  auf Antrag erfolgt eine genaue Auszählung. GO-Antrag auf Auszählung

    •  Art. 6.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
      • (1) Für die korrekte Durchführung der geheimen Wahl ist der Wahlleiter zuständig. 
      • (2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend. 

  •  Art. 6.2 Wahlen
    • (1) Ein Kandidat wird gemäß den Bestimmungen der Satzung gewählt.  Sofern die Satzung keine Bestimmung trifft, mit einfacher Mehrheit. 
    • (2) Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern werden ausschließlich getrennt durchgeführt. 


 Art. 7 Schlußbestimmungen
  • (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende  Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird. 
  • (2) Eine Änderung an der Geschäftsordnung (GO-Antrag auf Änderung  der Geschäftsordnung) muss mit absoluter Mehrheit der Versammlung  beschlossen werden. 



















Geschäftsordnung Vorstand
(Quelle: KV Gütersloh)

§1 - Vorstandsämter und -aufgaben
Vorsitzender  
  • Versammlungsleitung in Vorstandssitzungen
  •  Vertretung nach außen
  •  Innerparteiliche Kommunikation  
  •  Organisation von Veranstaltungen  
  •  Behördenkontakte  
Stellvertretender Vorsitzender 
  • Versammlungsleitung in Vorstandssitzungen bei abwesenheit des 1. Vorsitzenden
  • Vertretung nach außen
  •  Innerparteiliche Kommunikation  
  •  Organisation von Veranstaltungen 
  •  Behördenkontakte   
Schatzmeister  
  •  Verwaltung der Finanzen  
  •  Verwaltung der Parteikonten  
  •  Ansprechpartner für Gebietsverbände, Banken, Behörden etc. in finanziellen Angelegenheiten  
  •  Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen  
1.Beisitzer
  •  Mitgliederverwaltung
  •  Stellvertretender Schatzmeister
  •  Verwaltung der Postfächer  
  •  Mitgliederkommunikation  
  •  Unterstützung bei der Vertretung nach außen 
  •  Übernahme der Aufgaben eines Generalsekretärs 
2.Beisitzer  
  •  Wiki 
  •  Webseite 
  •  Mitgliederkommunikation 
  •  Unterstützung bei der Vertretung nach außen
Ein  Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine zeitlich begrenzte  Vertretung  eines anderen Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dies ist dem  Vorstand  anzuzeigen. 

§2 - Vorstandssitzungen 
Der Vorstand hält grundsätzlich monatlich, mindestens jedoch alle drei Monate, eine Vorstandssitzung ab.  (Redundant mit Satzung?)

§3 - Einladung zu Vorstandssitzungen 
In  der Sitzung wird der Termin für die nächste Sitzung festgelegt. Wird  kein Termin beschlossen oder kann der beschlossene Termin nicht  eingehalten werden, so wird mit einer Frist von 6 Tagen über die  Herforder Mailingliste eingeladen.  
(Zu kompliziert, da der Vorstand nur aus 5/7 Mitgliedern besteht - Vorschlag: Die Einladung zur Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden zeitnah an die Vorstandsmitglieder zu richten und über die Herforder Mailingliste zu veröffentlichen.)

§4 - Tagesordnung 
Die  endgültige Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Sitzung   beschlossen. TOPs können von jedem Piraten des KV Herford auf der  vorläufigen Tagesordnung eingetragen werden. Jeder TOP muss mit dem   Namen des Erstellers gekennzeichnet sein. TOPs ohne Kennzeichnung müssen  vom Vorstand nicht besprochen werden. Beschlüsse können nur in  normalen  TOPs und nicht unter Sonstiges gefasst werden. (sinnvoll das so ausführlich zu regeln?)

§5 - Anträge zu einer Vorstandssitzung 
Antragsberechtigt  ist jeder Pirat des KV Herford. Anträge sind spätestens 1 Stunde einen Tag vor  Beginn der Sitzung in das vorläufige Protokoll einzutragen oder als mündlich oder als E-Mail an ...@... zu schicken den Vorsitzenden/Beauftragten des Kreisvorstands zu richten und mit Namen des Antragstellers zu  kennzeichnen. Antragsteller, die anonym auftreten möchten, können sich  vertrauensvoll an den Ombudsmann wenden (können Sie?, wollen wir das?)

§5a Umlaufbeschlüsse 
Über  finanzielle Angelegenheiten bis 150,00 Euro kann der Vorstand  zwischen  den Sitzungen im Umlaufverfahren entscheiden. Diese Entscheidung muss  auf der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung bestätigt werden.  

§5b Bagatellgrenze 
Über  finanzielle Angelegenheiten bis 20,00 Euro kann jedes Vorstandsmitglied zwischen den Sitzungen in Eigenverantwortung entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden.  

§6 - Öffentlichkeit und deren Ausschluss 
Die  Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Auf Beschluss einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann ein Teil der die Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden oder einzelne nicht-Vorstandsmitglieder von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Antrag ist zu  begründen.  Der Beschluss ist im Protokoll zu begründen. (Redundant mit Satzung?)


§7 - Leitung der Vorstandssitzungen 
Die  Vorstandssitzungen werden durch den Sitzungsleiter geleitet.  Sitzungsleiter ist der erste Vorsitzende und in dessen Abwesenheit sein  Stellvertreter. Wenn beide verhindert sind, wird der Sitzungsleiter  mehrheitlich bestimmt. Der Sitzungsleiter moderiert die Sitzung.  Rederecht haben alle Vorstandsmitglieder und Personen, die vom  Sitzungsleiter das Wort erhalten.  (Halte ich bei 5 Vorstandsmitgliedern für überflüssung, bei 7 auch)

§8 - Abstimmungen 
Stimmberechtigt  sind nur die Mitglieder des Kreisvorstandes. Falls keine anderen  Regeln Vorrang haben, gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht gezählt). Der Vorstand ist mit drei  anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Änderungen an dieser GO  werden mit einer absoluten Mehrheit aller abgegebenen Stimmen  beschlossen.  

§ Beschlussfähigkeit?
Vorschlag: Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei der Sitzung anwesend sind. (Entspricht 3 von 5 oder 4 von 7 Vorstandsmitgliedern

§9 - Protokollführung 
Über  den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Das  Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse mit Nennung  des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der anwesenden Vorstandsmitglieder,  Beginn, Ende, Beschlussfähigkeit, Tagesordung,  Versammlungsleitung und Protokollführer, Ort, nächste Sitzung, anwesende  Vorstände, entschuldigt und unentschuldigt  abwesenden Vorstände  enthalten. Ferner können Stellungnahmen protokolliert werden. Zu Beginn  der Sitzung wird der Protokollführer bestimmt. Das Protokoll wird bei  der nächsten Sitzung vom Vorstand bestätigt. 





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