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nrw-herford - [Herford] Satzung

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Betreff: Nrw-herford mailing list

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[Herford] Satzung


Chronologisch Thread 

Ahoi,

hab heut mal ein wenig gestöbert, vor allem im PartG http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf

Um den Namen untergeordneter Verbände brauchen wir uns keine Gedanken zu machen :

Parteiengesetz

(PartG) Gesetz über die politischen Parteien


§4 Name

(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.





Desweiteren sind Ordnungsmassnahmen Pflichtbestandteil; hat auch den Zweck das wir z.B. Störenfriede auf einer Mitgliederversammlung nicht mal rauswerfen könnten, wenn es nicht in der Satzung geregelt ist!

§6 Satzung und Programm


(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über

1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder, 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, 4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5), 5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, 6. allgemeine Gliederung der Partei, 7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe, 8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten, 9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse, 10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, 11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben, 12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.





Ablehnungen von Mitgliedsanträgen brauchen nicht begründet werden:

§10 Rechte der Mitglieder



(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über

1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, 2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen, 3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.

Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.





Und schließlich sollten wir ein Schiedsgericht in der Satzung verankern, damit wir nicht bei der Gründung des ersten Ortverbandes die Satzung ändern müssen:

§ 14 Parteischiedsgerichte
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

lg
Bories







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