Ahoi,
hab heut mal ein wenig gestöbert, vor allem im PartG http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf
Um den Namen untergeordneter Verbände brauchen wir uns keine
Gedanken zu machen :
Parteiengesetz
(PartG)
Gesetz
über die politischen Parteien
§4
Name
(2)
Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter
Zusatz ihrer
Organisationsstellung. Der Zusatz für
Gebietsverbände ist nur an
nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen
Werbung und in der
Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
Desweiteren sind Ordnungsmassnahmen Pflichtbestandteil; hat auch den
Zweck das wir z.B. Störenfriede auf einer Mitgliederversammlung
nicht mal rauswerfen könnten, wenn es nicht in der Satzung geregelt
ist!
§6
Satzung und Programm
(2)
Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
1.
Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt
wird, Sitz
und Tätigkeitsgebiet der Partei,
2.
Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4.
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren
Ausschluß
(§ 10 Abs. 3 bis 5),
5.
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6.
allgemeine Gliederung der Partei,
7.
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der
übrigen
Organe,
8.
der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und
Vertreterversammlungen
nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
9.
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der
Mitglieder- und
Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10.
Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung
(Unterzeichnung) von
Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt
sind, soweit
hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
11.
eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn
der
Parteitag die Auflösung der Partei oder des
Gebietsverbandes oder
die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3
beschlossen
hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung
als
bestätigt, geändert oder aufgehoben,
12.
Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften
des Fünften
Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
Ablehnungen von Mitgliedsanträgen brauchen nicht
begründet werden:
§10
Rechte
der Mitglieder
(1) Die zuständigen
Organe der Partei entscheiden nach näherer
Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von
Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
braucht nicht begründet zu
werden.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen
über
1.
die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
2.
die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
3.
die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im
Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der
Aberkennung der
Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu
begründen.
Und schließlich sollten wir ein Schiedsgericht in der Satzung
verankern, damit wir nicht bei der Gründung des ersten Ortverbandes
die Satzung ändern müssen:
§
14 Parteischiedsgerichte
(1)
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der
Partei oder
eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und
Streitigkeiten
über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest
bei der
Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe
Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der
Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet
werden.
lg
Bories
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