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nrw-duisburg - [NRW-Duisburg] Google Street View: Protestieren oder exhibieren?

nrw-duisburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Infos für Duisburger Piraten

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[NRW-Duisburg] Google Street View: Protestieren oder exhibieren?


Chronologisch Thread 
  • From: Hans-Peter Weyer <pirat AT ag-pos.de>
  • To: nordrhein-westfalen AT lists.piratenpartei.de
  • Cc: nrw-duisburg AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [NRW-Duisburg] Google Street View: Protestieren oder exhibieren?
  • Date: Fri, 20 Aug 2010 11:30:00 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-duisburg>
  • List-id: Infos für Duisburger Piraten <nrw-duisburg.lists.piratenpartei.de>

Ahoi!

Der beigefügte Newsletter von anwalt.de beschäftigt sich explizit mit den Rechten in Bezug auf google-street-view. Dürfte daher, auch im Hinblick auf einige Argumente, interessant für alle sein. Deshalb leite ich ihn hier weiter.

Gruss
Hans-Peter

---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: anwalt.de - Rechtstipp <newsletter AT anwalt.de>
Datum: 19. August 2010 16:07
Betreff: Google Street View: Protestieren oder exhibieren?
An: hpw AT ag-pos.de


anwalt.de - einfach zum Anwalt

anwalt.de-Rechtstipp vom 19.08.2010

Rechtstipp zum Thema: Internetrecht & Domainrecht
Google Street View: Protestieren oder exhibieren?

Sehr geehrter Herr Weyer,

immer mehr Menschen haben diese Frage bereits für sich beantwortet und Widerspruch gegen die Verwendung der Bilder von ihnen, ihrem Fahrzeug und ihrem Haus für den neuen Geodatenservice von Google eingelegt. Dabei zeigt der Fall Google Street View symptomatisch auf, wie das deutsche Datenschutzrecht der technischen Entwicklung immer wieder hinterherhinkt und verdeutlicht, dass gerade im Bereich Datenschutz dringender Handlungsbedarf besteht. Der Gesetzgeber ist gefragt - ob er sich allerdings rechtzeitig zum Start von Google Street View bis zum Jahresende zu einer Regulierung durchringen kann, steht in den Sternen. Jedenfalls soll im Herbst ein Entwurf zur Anpassung der Datenschutzgesetze vorliegen. Die Redaktion von anwalt.de informiert zum Thema Google Street View.

anwalt.de - Rechtstipp
Google Street View: Testweise kann man virtuell durch New York City bummeln.
Panorama-Aufnahmen

Bereits seit 2008 fahren die Street View-Autos durch die Straßen und fertigen Bilder von Gebäuden, Grundstücken und Straßen an, einschließlich der Passanten und dort fahrender oder geparkter Fahrzeuge. Diese Bilddateien werden dann zu einer Art Panorama-Darstellung zusammengestellt, die über den Google-Dienst Street View in Verbindung mit Google Maps im Internet abrufbar ist. Der Nutzer kann von seinem PC aus einen virtuellen Stadtbummel durch die jeweiligen Straßen machen. In Deutschland wird dieser Service voraussichtlich Ende des Jahres starten. Zunächst sollen die Straßenbilder von insgesamt zwanzig Städten veröffentlicht werden und später gegebenenfalls weitere Städte, Gemeinden und Landkreise hinzukommen. Street View beginnt mit der Veröffentlichung von Straßenpanoramen aus Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart und Wuppertal.

Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bilder von Personen dürfen also nur mit ihrer Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz einige Ausnahmen. Allerdings greift das Recht am eigenen Bild bei Personendarstellungen auch bei Google Street View. Bezüglich der Aufnahmen von Häusern und Grundstücken gilt jedoch dieses Recht am eigenen Bild nicht. Außenaufnahmen von Gebäuden, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, dürfen auch aufgenommen und verbreitet werden. Diese sog. Panoramafreiheit oder Straßenbildfreiheit bestimmt § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Datenschutz bei Geodaten

Was die Veröffentlichung der Grundstücks- und Häuseraufnahmen so heikel macht, ist die Verknüpfung der Bilddateien mit Hausnummern und Adresseinblendungen. Hierdurch kann eine Person einer Bildaufnahme als Eigentümer oder Mieter zugeordnet werden, der in dem Haus wohnt oder ein Geschäft betreibt. Der Nutzer kann über Street View einen Eindruck über die sachlichen, persönlichen Verhältnisse des Betroffenen gewinnen. Durch die Verknüpfung mit Hausnummern und Adressangaben werden die an sich durch die „Panoramafreiheit" gewährleisteten Immobilienbilder quasi zu personenbezogenen Daten, die unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) stehen.

Häuser, Gärten, Grundstücke

Die Verknüpfung solcher Bilder von Häusern etwa in Zusammenhang mit Adressdaten ist nicht neu. Die öffentliche Diskussion um Street View zeigt Mängel beim Datenschutzrecht auf, die schon seit Längerem bestehen. Inzwischen gibt es mehrere Firmen, die einen ähnlichen Service im Internet anbieten. Denn § 29 BDSG sieht für die geschäftsmäßige Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten vor, dass sie grundsätzlich zulässig ist, wenn die Bilder im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, also beispielsweise Fotos von Häuserfassaden von der Straße aus. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse gegen die Erhebung, Speicherung und Verbreitung hat und dieses gegenüber den Interessen des Unternehmens offensichtlich überwiegt.

Geodaten vor Gericht

Anfang des Jahres hat beispielsweise das Landgericht Köln die Veröffentlichung von Bildern eines Privathauses ohne Einwilligung des Eigentümers für rechtens beurteilt, bei der im Internet das Haus mit Angaben zur Straße und Hausnummer erfolgte. Die Hauseigentümerin erteilte eine Abmahnung und verklagte die Firma, nachdem sie nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Doch die Richter wiesen ihre Schadensersatzklage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu Bildaufnahmen ab, die im öffentlichen Raum entstehen. Denn jeder Passant könne solche Fotografien anfertigen, das Abgebildete sei ohnehin einer Vielzahl von Personen bekannt, wenn sie vor Ort anwesend sind. Das Argument der Eigentümerin, mit den Hausaufnahmen würde Einbrechern in die Hände gespielt, ließ das Kölner Gericht nicht gelten. Weil auf dem Internetportal außerdem auch redaktionelle Beiträge zu historischen Gebäuden veröffentlicht wurden, verwies das Gericht auf § 41 BDSG, der Medien und Presseorgane diesbezüglich privilegiert (LG Köln, Urteil v. 13.01.2010, Az.: 28 O 578/09).

Privat im öffentlichen Raum

Die Privatsphäre im öffentlichen Raum genießt also einen geringeren Schutz als im klassischen Privatbereich. Es macht aus datenschutzrechtlicher Sicht einen erheblichen Unterschied, ob ein Bild von einem nicht öffentlich zugänglichen Platz oder von einer öffentlichen Straße aufgenommen wurde. Mit anderen Worten: Schleicht sich jemand heimlich in den Hinterhof eines Hauses oder in einen Garten und macht dort Fotos, ist das nach dem deutschen Datenschutzrecht nicht erlaubt. Macht er die Aufnahmen aber am Gartenzaun vom öffentlichen Gehsteig aus, bildet er ab, was jeder Passant ohnehin feststellen kann. Google Street View wirft deshalb eine weitere Rechtsfrage auf: Die Google-Fahrzeuge machen die Bildaufnahmen der Straßenzüge nämlich mit einem auf dem Dach montierten Kameragerät aus etwa drei Meter Höhe. Kein Passant vor Ort hat den freien Blick auf Haus und Grund aus drei Meter Höhe. Hecken und Grundstückszäune, die zum Sichtschutz angebracht wurden, sind also bei den Bildaufnahmen möglicherweise überwunden worden.

Filterfunktion für Personen und Kfz-Kennzeichen

Nachdem Datenschützer Google für seine Vorgehensweise heftig kritisiert haben, hat sich Google bereit erklärt, alle Bildaufnahmen von Personen und Fahrzeugen zu verpixeln, sodass eine Zuordnung zu Personen weitgehend ausgeschlossen ist. Als Filter wird eine Software eingesetzt, die Gesichter und Fahrzeuge automatisch erkennen und unkenntlich machen soll. Jedoch funktioniert das Verfremdungstool derzeit noch nicht einwandfrei, sodass es möglich ist, dass trotz des Filters Abbildungen von Personen und Fahrzeugen veröffentlicht werden. Wer weiß, wann er von einem Google-Fahrzeug gefilmt wurde, kann bereits vor dem Start von Street View der Veröffentlichung widersprechen. Später ist eine Meldung über einen entsprechenden „Problem melden"-Button möglich.

Reine Selbstverpflichtung

Google hat den Forderungen der deutschen Datenschutzbehörden entsprochen und mit ihnen vereinbart, eine Widerspruchsmöglichkeit bereits vor der Veröffentlichung der Daten einzuräumen. Damit dürfte Street View rechtlich nach derzeitiger Rechtslage in aller Regel auf der sicheren Seite sein, wenn sich Google an die Zusagen hält. Jeder kann bei Google der Veröffentlichung von Bildern seiner Person, seines Fahrzeuges, seines Hauses oder seiner Mietwohnung widersprechen. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen. Gegen die Veröffentlichung von öffentlichen Gebäuden kann kein Widerspruch eingelegt werden. Denkbar ist, dass in Einzelfällen trotz der Unkenntlichmachung Persönlichkeitsrechte verletzt werden, etwa wenn über die auffällige Kleidung oder besondere körperliche Merkmale die Abbildung einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Unabhängig von der Widerrufsmöglichkeit ist in diesem Fall ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen.

Löschung bei Widerspruch

Wird der Veröffentlichung vorab widersprochen, hat Google zugesichert, nicht nur die Abschnitte in den Panoramabildern unkenntlich zu machen, sondern auch die Originalaufnahmen, aus denen das Panorama zusammengestellt wurde. Diese sog. Rohdaten werden im Fall eines Widerspruchs also ebenfalls gelöscht, wenn der Widerspruch wenigstens ein Monat vor der Veröffentlichung eingelegt worden ist. Wer gegen die Veröffentlichung auf Street View vorab vorgehen will, kann Widerspruch schriftlich per Post (an: Google Germany GmbH, betr.: Street View, ABC-Str. 19, 20354 Hamburg) oder elektronisch unter www.google.de/streetview einreichen, wobei man genaue Angaben zu den Immobilien machen und auf einem Satellitenbild deren Standort eintragen sollte. Auch nachträglich oder bereits eingereichte Widersprüche werden von Google berücksichtigt. Die Befristung für den elektronischen (15. September) und für den postalischen Widerspruch (21. September) ist vor allem für die Bewohner der zwanzig Städte wichtig. Denn Widersprüche, die bis dahin eingereicht werden, müssen quasi vor dem Start von Street View bearbeitet sein. Nach der Veröffentlichung kann online ein Bild über einen entsprechenden Melde-Button jederzeit gemeldet werden. Ausführliche Informationen zum Widerspruch in den verschiedenen Varianten hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einem Infoblatt zusammengestellt. Sollte Google dem Widerspruch nicht nachkommen, kann man dies der Datenschutzbehörde melden. Zuständig ist der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Meldungen an den Bundesdatenschutzbeauftragten werden an ihn weitergeleitet.

Reform des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Beispiel Google Street View zeigt, dass das deutsche Datenschutzrecht nicht angemessen für das Internetzeitalter aufgestellt ist. Hamburg und Saarland haben eine Gesetzesinitiative im Bundesrat eingebracht. Inzwischen sehen auch die dafür zuständigen Ministerien im Bund Reformbedarf, wollen den Entwurf aber nicht übernehmen und einen eigenen Gesetzentwurf zum Umgang mit Geodaten entwickeln. Datenschützern reicht das nicht aus. So fordert der Bundesdatenschutzbeauftragte eine generelle Verbesserung der Datenschutzregeln für das Internet, zum Beispiel die Einführung eines zentralen Widerspruchregisters gegen die Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet. Datenschützer verweisen bei Google Street View auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung (siehe hierzu anwalt.de-Rechtstipp). Was dem Staat nicht erlaubt sei, müsse auch für Unternehmen gelten.

Reaktionen aus dem Ausland

Wellen schlug Google Street View bereits, als öffentlich bekannt wurde, dass die Google Street View-Fahrzeuge nicht nur Bildaufnahmen anfertigen, sondern sogar Daten zu WLAN-Anschlüssen aufzeichneten, darunter eventuell auch E-Mails, Passwörter und vertrauliche Informationen. Der Quellcode zu den Aufzeichnungen liegt inzwischen dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vor. Das Sammeln der WLAN-Daten sorgt inzwischen auch im Ausland für reichlich Aufregung. Das gilt sogar für die Vereinigten Staaten, die meist eher einen freizügigen Umgang mit persönlichen Daten pflegen. Doch das Sammeln von privaten WLAN-Daten und Verschlüsselungsstatus hat jetzt sogar die US-Ermittlungsbehörden auf den Plan gerufen. Denn die Daten sind quasi eine Einladung zum Schwarz-Surfen. Der Generalstaatsanwalt von Connecticut ist einer von mehreren Staatsanwälten aus insgesamt 38 Bundesstaaten, die von Google Auskunft darüber verlangen, ob die Informationen zufällig oder systematisch gesammelt wurden, ob sie weiterverkauft wurden oder anderweitig verwendet worden sind. Es bleibt also weiter spannend in der Causa „Street View“ - und zwar weltweit.

(WEL)

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Mit den besten Grüßen

Ihr anwalt.de-Team

Bei Fragen, Problemen und Anregungen zu anwalt.de können Sie sich jederzeit via E-Mail (support AT anwalt.de) oder telefonisch (0911/180-2400) an unser Support-Team wenden.

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Hans-Peter Weyer
Psychologischer Berater für
Familien-, Kinder- und Jugend-Coaching
www.hpweyer.de

Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband NRW
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Hpweyer






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