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nrw-duesseldorf-talk - Re: [Ddorf-Talk] Kreisverband-Satzungsentwurf

nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Düsseldorf - TALK - (Nordrhein-Westfalen)

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Re: [Ddorf-Talk] Kreisverband-Satzungsentwurf


Chronologisch Thread 
  • From: Sebastian Greiner <sebastiangreiner AT mac.com>
  • To: "nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de" <nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de>
  • Cc: "nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de" <nrw-duesseldorf-talk AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ddorf-Talk] Kreisverband-Satzungsentwurf
  • Date: Wed, 15 Sep 2010 12:30:47 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-duesseldorf-talk>
  • List-id: <nrw-duesseldorf-talk.lists.piratenpartei.de>

Hallo Thomas,

Danke für den Input. Ich werde sowohl in Dortmund als auch Bonn mal nach interessanten Ideen schauen... :)

Grüße
Seb

Von meinem iPhone gesendet

Am 15.09.2010 um 11:36 schrieb Thomas Nesges <thomas AT nesges.eu>:

Moin,

Am 13. September 2010 15:39 schrieb Sebastian Greiner <sebastiangreiner AT me.com>:

aufbauend auf der meiner Meinung nach sehr piratigen Kreisverbandssatzung aus Münster habe ich einfach mal einen Satzungsentwurf ins Wiki gestellt. Dies ist als Anregung und Idee zu verstehen, auch wenn ich mit dieser Satzung leben könnte.


die Bonner Satzung hat als Basis ja ebenfalls die Münsteraner. Im Rahmen des NRW:Reboot Satzungsentwurfs hatte ich mir unsere Satzung zusammen mit Markus angesehen und ein paar mindestens überflüssige Punkte gefunden, die verbessert werden könnten (sind bei uns auch noch nicht eingearbeitet). Ich hab mir - mangels Zeit - deinen Entwurf noch nicht ansehen können und kopiere daher die Zusammenfassung des Bonner Reviews einfach mal 1:1. Vielleicht kannst du damit was anfangen :-)

Gruss,
 Thomas

Anmerkungen nach erneuter Prüfung gegen PartG und BGB

§1 Name und Sitz

(1) Die Piratenpartei Bonn ist ein Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Dieser Kreisverband nennt sich im folgenden Piratenpartei Bonn.

Der zweite Satz ist überflüssig

(4) Aufgabe der Piratenpartei Bonn ist die politische Willensbildung der Piraten auf kommunaler Ebene, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes- und Landeswahlgesetzen.

Überflüssig, da durch §1 PartG und Tätigkeitsgebiet bereits definiert

§2 Mitgliedschaft

kann komplett durch Verweis auf Bundessatzung ersetzt werden.

§3 Organe und Öffentlichkeit

Organe der Piratenpartei Bonn sind: (1) Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 10. April 2010.

kann gestrichen werden, da nicht mehr relevant

(2) Der Kreisparteitag (KPT). Der KPT tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen notwendig ist.

Ab dem zweiten Satz gehört's nicht hierher sondern unter §4

(3) Der Vorstand. Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen. Ein Entsandter der Piraten Hochschulgruppen Bonn, hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands. Ein Entsandter der jungen Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.

Ab dem zweiten Satz gehört's nicht hierher sondern unter §5

(4) Fachsprecher sprechen für die Piratenpartei Bonn zu fachspezifischen Themen der Bonner Lokalpolitik.

Gehört nicht hierher sondern unter §6

§4 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag (KPT) ist oberstes beschlussfassendes Organ der Piratenpartei Bonn.

Das fett markierte ist in PartG §9 bereits vorgegeben. Statt dessen kann man hier den Begriff definieren als "ist die Mitgliederversammlung"

(5) Zu den Aufgaben des KPT gehören:

    1. Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.

Nach §9 (5) PartG ist dazu zunächst der Tätigkeitsbericht entgegen zu nehmen und nach §6 (8) haben wir das in der Satzung zu verankern -> Neuer Punkt: "nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung"

## Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.

In §13 bereits besser formuliert

##Wahl eines Kassenprüfers findet sinngemäß Anwendung.

Es fehlt der Rechnungsprüfer. Ist nach §9 (5) PartG vorgeschrieben und nicht mit dem Kassenprüfer gleichzusetzen. Kurz: Kassenprüfer prüfen ständig, Rechnungsprüfer vor Entlastung

(7) Stimmberechtigt auf dem KPT sind alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder. Mitglieder der Piratenpartei Bonn können bei einfacher Mehrheit den Nicht-Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.

Im folgenden schränken wir das Stimmrecht für Nicht-Mitglieder weiter ein:

§5 (1) Der Vorstand wird von den am KPT teilnehmenden Mitgliedern des
Kreisverbandes auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
§13 (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des KPT geändert werden,
dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen.
Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des
Kreisverbandes.

Für Kandidatenwahlen sind Nicht-Miglieder allerdings weiterhin zulässig nach Satzung (wir hatten den Ausschluss als Modul, wurde aber von der MV anders entschieden). Das ist in jedem Fall problematisch. Markus stellt die Möglichkeit Nicht-Mitglieder derart zu beteiligen grundsätzlich in Frage und wird das noch anhand PartG/BGB prüfen.

§5 Der Vorstand

(2) Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit.

Er vertritt die Partei sowohl nach innen als auch nach außen

§5.1 Wahl des Vorstands

(2) Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch einen satzungsgemäß einberufenen KPT abgewählt werden.

Das ist nach §27 BGB sowieso so und muss nicht in die Satzung geschrieben werden

§5.5 Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, (1) wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand das Misstrauen aussprechen, oder

Die Regelung ist unnötig, da die Einberufung eines Kreisparteitags nach §4 (3) durch 10% eine wesentlich leichtere Hürde darstellt und dort nach §27 BGB neu gewählt werden kann.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein außerordentlicher KPT zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des KPT beauftragt ist.

Es fehlt eine Regelung für den Fall, dass der gesamte Vorstand gleichzeitig zurück tritt. Hier gibt es keinen verbliebenen Vorstand der einen kommissarichen Vorstand einsetzen könnte. zB: "Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat."

§5.6 Rechenschaft

(2) Die Tätigkeitsberichte bilden die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

Nicht ganz korrekt, die Prüfung der Rechnungsprüfer bildet ebenfalls eine Grundlage für die Entlastung.

§12 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt am 10.04.2010 in Kraft.

unnötig

§14 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch den Kreisparteitag durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

Laut Markus unnötig, da gegenteiliges sowieso nur im Vertragsrecht gilt.

(2) Die Bestimmungen der Satzungen für ihre Untergliederungen des Bundesverbandes der Piratenpartei sowie des Landesverbandes NRW der Piratenpartei sind für die Piratenpartei Bonn verbindlich.

Das wurde bereits in §1 (1) gesagt, indem man sich der Landes- und Bundespartei untergeordnet hat. Mit "Verbindlichkeit dieser Satzung" ist üblicherweise etwas anderes gemeint, nämlich die Übertragung der Verbindlichkeit auf nachgeordente Gliederungen. Sinnvoller wäre daher: "Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landes- und Kreissatzung übereinstimmen"

(3) Sollte eine geänderte Satzung der Piratenpartei Bonn nicht der Zustimmung des Wahlleiters entsprechen, und dadurch die ganze Satzung ungültig werden, so tritt dann die letzte gültige Fassung in kraft.

Nicht nur der/ein Wahlleiter muss der Satzung zustimmen, sondern etliche andere Instiutionen ebenfalls (Finanzamt, Banken..). Daher ist ein solcher Fallback nicht praktikabel. Ob er zulässig ist, war unklar.

siehe auch http://piratenpad.de/zRwbGs2pM1




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