Am 13. September 2010 15:39 schrieb Sebastian Greiner
die Bonner Satzung hat als Basis ja ebenfalls die Münsteraner. Im Rahmen des NRW:Reboot Satzungsentwurfs hatte ich mir unsere Satzung zusammen mit Markus angesehen und ein paar mindestens überflüssige Punkte gefunden, die verbessert werden könnten (sind bei uns auch noch nicht eingearbeitet). Ich hab mir - mangels Zeit - deinen Entwurf noch nicht ansehen können und kopiere daher die Zusammenfassung des Bonner Reviews einfach mal 1:1. Vielleicht kannst du damit was anfangen :-)
Gruss,
Thomas
Anmerkungen nach erneuter Prüfung gegen
PartG und BGB
§1 Name und Sitz
(1) Die Piratenpartei Bonn ist ein Kreisverband (KV) der
Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen. Dieser Kreisverband nennt sich im folgenden
Piratenpartei Bonn.
Der zweite Satz ist überflüssig
(4) Aufgabe der Piratenpartei Bonn ist die politische
Willensbildung der Piraten auf kommunaler Ebene, sowie die Aufstellung
von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes- und Landeswahlgesetzen.
Überflüssig, da durch §1 PartG und Tätigkeitsgebiet bereits
definiert
§2 Mitgliedschaft
kann komplett durch Verweis auf Bundessatzung ersetzt werden.
§3 Organe und Öffentlichkeit
Organe der Piratenpartei Bonn sind:
(1) Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und
zwar am 10. April 2010.
kann gestrichen werden, da nicht mehr relevant
(2) Der Kreisparteitag (KPT). Der KPT tagt öffentlich. Die
anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit
beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen
notwendig ist.
Ab dem zweiten Satz gehört's nicht hierher sondern unter §4
(3) Der Vorstand. Der Vorstand tagt allgemein öffentlich.
Er kann nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen. Ein
Entsandter der Piraten Hochschulgruppen Bonn, hat immer Anwesenheits-
und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands. Ein Entsandter der jungen
Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des
Vorstands.
Ab dem zweiten Satz gehört's nicht hierher sondern unter §5
(4) Fachsprecher sprechen für die Piratenpartei Bonn zu
fachspezifischen Themen der Bonner Lokalpolitik.
Gehört nicht hierher sondern unter §6
§4 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag (KPT) ist oberstes beschlussfassendes
Organ der Piratenpartei Bonn.
Das fett markierte ist in PartG §9 bereits vorgegeben. Statt
dessen kann man hier den Begriff definieren als "ist die
Mitgliederversammlung"
(5) Zu den Aufgaben des KPT gehören:
- Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.
Nach §9 (5) PartG ist dazu zunächst der Tätigkeitsbericht entgegen zu
nehmen und nach §6 (8) haben wir das in der Satzung zu verankern ->
Neuer Punkt: "nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen
und entscheidet daraufhin über seine Entlastung"
## Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
In §13 bereits besser formuliert
##Wahl eines Kassenprüfers findet sinngemäß Anwendung.
Es fehlt der Rechnungsprüfer. Ist nach §9 (5) PartG
vorgeschrieben und nicht mit dem Kassenprüfer gleichzusetzen. Kurz:
Kassenprüfer prüfen ständig, Rechnungsprüfer vor Entlastung
(7) Stimmberechtigt auf dem KPT sind alle Mitglieder und
Nicht-Mitglieder. Mitglieder der Piratenpartei Bonn können bei einfacher
Mehrheit den Nicht-Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.
Im folgenden schränken wir das Stimmrecht für Nicht-Mitglieder
weiter ein:
§5 (1) Der Vorstand wird von den am KPT teilnehmenden Mitgliedern des
Kreisverbandes auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
§13 (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des KPT geändert werden,
dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen.
Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des
Kreisverbandes.
Für Kandidatenwahlen sind Nicht-Miglieder allerdings weiterhin
zulässig nach Satzung (wir hatten den Ausschluss als Modul, wurde aber
von der MV anders entschieden). Das ist in jedem Fall problematisch.
Markus stellt die Möglichkeit Nicht-Mitglieder derart zu beteiligen
grundsätzlich in Frage und wird das noch anhand PartG/BGB prüfen.
§5 Der Vorstand
(2) Er vertritt die Partei nach außen und leistet
Koordinierungsarbeit.
Er vertritt die Partei sowohl nach innen als auch nach außen
§5.1 Wahl des Vorstands
(2) Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte
Vorstand kann jederzeit durch einen satzungsgemäß einberufenen KPT
abgewählt werden.
Das ist nach §27 BGB sowieso so und muss nicht in die Satzung
geschrieben werden
§5.5 Handlungsunfähigkeit
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
(1) wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem
Vorstand das Misstrauen aussprechen, oder
Die Regelung ist unnötig, da die Einberufung eines
Kreisparteitags nach §4 (3) durch 10% eine wesentlich leichtere Hürde
darstellt und dort nach §27 BGB neu gewählt werden kann.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer
Frist von vier Wochen ein außerordentlicher KPT zur Wahl eines neuen
Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen
kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung
des KPT beauftragt ist.
Es fehlt eine Regelung für den Fall, dass der gesamte Vorstand
gleichzeitig zurück tritt. Hier gibt es keinen verbliebenen Vorstand der
einen kommissarichen Vorstand einsetzen könnte. zB: "Tritt der gesamte
Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte
bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag
schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt
hat."
§5.6 Rechenschaft
(2) Die Tätigkeitsberichte bilden die Grundlage für die Entlastung
des Vorstandes.
Nicht ganz korrekt, die Prüfung der Rechnungsprüfer bildet
ebenfalls eine Grundlage für die Entlastung.
§12 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am 10.04.2010 in Kraft.
unnötig
§14 Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam
sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen
hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch den
Kreisparteitag durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in
ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend
entspricht.
Laut Markus unnötig, da gegenteiliges sowieso nur im
Vertragsrecht gilt.
(2) Die Bestimmungen der Satzungen für ihre Untergliederungen
des Bundesverbandes der Piratenpartei sowie des Landesverbandes NRW der
Piratenpartei sind für die Piratenpartei Bonn verbindlich.
Das wurde bereits in §1 (1) gesagt, indem man sich der Landes-
und Bundespartei untergeordnet hat. Mit "Verbindlichkeit dieser Satzung"
ist üblicherweise etwas anderes gemeint, nämlich die Übertragung der
Verbindlichkeit auf nachgeordente Gliederungen. Sinnvoller wäre daher:
"Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den
grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landes- und Kreissatzung
übereinstimmen"
(3) Sollte eine geänderte Satzung der Piratenpartei Bonn nicht
der Zustimmung des Wahlleiters entsprechen, und dadurch die ganze
Satzung ungültig werden, so tritt dann die letzte gültige Fassung in
kraft.
Nicht nur der/ein Wahlleiter muss der Satzung zustimmen, sondern
etliche andere Instiutionen ebenfalls (Finanzamt, Banken..). Daher ist
ein solcher Fallback nicht praktikabel. Ob er zulässig ist, war unklar.
siehe auch http://piratenpad.de/zRwbGs2pM1