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neuss - Re: [Neuss] Grevenbroich und Demokratieverständnis

neuss AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Piraten Neuss (Nordrhein-Westfalen)

Listenarchiv

Re: [Neuss] Grevenbroich und Demokratieverständnis


Chronologisch Thread 
  • From: Markus Wetzler <markusvonkrella AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: "Piraten Neuss (Nordrhein-Westfalen)" <neuss AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Neuss] Grevenbroich und Demokratieverständnis
  • Date: Fri, 30 Jan 2015 19:14:46 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/neuss>
  • List-id: "Piraten Neuss \(Nordrhein-Westfalen\)" <neuss.lists.piratenpartei.de>

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Art und Weise der Grevenbroicher finde ich auch voll daneben, den
Zeitpunkt der Kritik mehr als unglücklich.

Aber auch ich glaube, dass wir eine AV brauchen, siehe §75b der
Kommunalwahlordnung und das Formular für den Wahlvorschlag

https://cloud.openmailbox.org/public.php?service=files&t=f178827ba63c8514bdac08f24f9eccd5

Dort steht unter 3c sinngemäß: Dem Wahlvorschlag sind die
Niederschriften der den gemeinsamen Kandidaten unterstützenden
Parteien beizufügen. Das heisst bei unserer VGS auch, dass der Lavor
die Niederschrift unterschreiben muss.

Also: wir haben einen Fehler gemacht, alle gemeinsam und jetzt löffeln
wir die Suppe auch wieder gemeinsam aus.

LG

@markusvonkrella


§ 75 b (Fn 19, 32)
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch
öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der
Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit
der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.

(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d eingereicht
werden. Er muß enthalten:

1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder
Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge
können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers
gekennzeichnet werden;

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und
Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das
Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß der Unterzeichner des
Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner
Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson hervorgehen.

(3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind
auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der
Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des
Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren
Kurzbezeichnung, anzugeben.

(4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die
Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 c abzugeben ist und
der Bewerber darauf zu versichern hat, daß er für keine andere Wahl
zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf
dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden.
Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde
ist das Muster der Anlage 13 b zu verwenden; die Bescheinigung kann
auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben
werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder
Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der
Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster
der Anlage 10 c abgegeben werden.

(5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten
die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle
Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss
von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller
Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften
nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der
Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.

(6) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die
§§ 27 bis 29 entsprechend.

(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in
Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der
Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch
jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt
entsprechend.



Am 30.01.2015 um 17:34 schrieb Bianca F:
> Hallo Alle,

...
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