neuss AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Piraten Neuss (Nordrhein-Westfalen)
Listenarchiv
- From: markusvonkrella <markusvonkrella AT piratenpartei-nrw.de>
- To: neuss AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Neuss] Initiative zur Legalisierung von Glücksspielen
- Date: Mon, 12 Dec 2011 10:58:32 +0100 (CET)
- Importance: Medium
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/neuss>
- List-id: <neuss.lists.piratenpartei.de>
Hallo zusammen,
ich habe mal folgendes Pamphlet erstellt und würde gerne Euer Meinungsbild
dazu
hören.
Vielleicht können wir uns morgen auf dem Stammtisch ja drüber unterhalten.
LG
Markus
Initiative zur Legalisierung von Glücksspielen
Ausgangslage:
Politisches Ziel der Piraten ist die Stärkung von Selbstbestimmung und
Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und somit auch die Reduzierung
von
Bevormundung und Fremdbestimmung der Bürgerinnen und Bürger durch den Staat in
Form von überflüssigen Gesetzen und plakativen Verboten.
Die Paragraphen § 284 und § 285 Strafgesetzbuch verbieten die Veranstaltung
und
Beteiligung an Glücksspielen.
Glücksspiele sind nach herrschender Rechtsprechung Spiele, "bei dem die
Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht
wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der
Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt.
Weitere Voraussetzung ist ein von dem jeweiligen Spieler zu erbringender
Einsatz, welcher in der Hoffnung auf einen gleichwertigen, in der Regel aber
höheren Gewinn geleistet wird. Es ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass
der zu erzielende Gewinn oder der potentielle Verlust, welcher sich in dem
zuvor
erbrachten Einsatz widerspiegelt, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert
haben muss. Mit diesem weiteren Tatbestandsmerkmal findet eine Abgrenzung zu
einem nicht dem § 284 StGB, sondern der Gewerbeordnung unterfallenden
Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit, bei welchem der Unterhaltungswert im
Vordergrund steht, statt.
Dies bedeutet in der Praxis, dass z. B. die Veranstaltung von und die
Beteiligung an Pokerspielen mit einem Geldeinsatz in der Regel verboten ist
und
somit Veranstalter sowie Teilnehmer kriminalisiert werden. Es drohen
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren für Veranstalter und bis zu sechs Monaten
für Teilnehmer.
Der angebliche Schutz von Spielsüchtigen dient als offizielle Begründung des
o.
g. Verbotes.
In der Praxis bietet der Staat aber keinen ausreichenden Schutz für
Spielsüchtige. Wer spielen will, kann spielen (z.B. in der Spielhalle).
Der wahre Grund für das Verbot von Glücksspielen ist somit die Erhaltung des
Glücksspielmonopols durch Spielbanken, deren Einnahmen an den Staat bzw. das
jeweilige Bundesland fließen.
Folgerung:
Durch die Streichung der Paragraphen 284 und 285 StGB würde:
das von der EU beanstandete Glücksspielmonopol aufgehoben werden
den Bürgerinnen und Bürgern wieder ein Stück mehr Eigenverantwortung und
Selbstbestimmung zurückgegeben werden.
Anmerkung:
Beschaffungskriminalität kann weder durch das Verbot noch durch die
Legalisierung von Glücksspielen unterbunden werden
In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat derEuropäische Gerichtshof
[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof] entschieden[5]
[http://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag#cite_note-4] ,
dass
das im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für
staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a.
auf intensive Werbekampagnen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols,
die der Suchtprävention als notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols
zuwiderlaufen würden.
Hintergrund:
Von mir in 2006 eröffneter Thread im
Piratenforum.http://forum.piratenpartei.de/viewtopic.php?t=752
http://www.crazy-ivan.de/texas-holdem/leagliesierung_des_gluecksspiel_1054.htm
http://derstandard.at/1304552026019/Oberoesterreich-Gruener-Klubchef-will-nach-Gluecksspiel-auch-Cannabis-legalisieren
http://blog.sektionacht.at/tag/kleines-glucksspiel/
http://www.kn-online.de/lokales/kiel/157706-Boris-Becker-unterstuetzt-in-Kiel-Gluecksspiel-Initiative.html?em_art=comments
Glücksspielstaatsvertrag:http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz_2008-01-03_Glücksspielstaatsvertrag.pdf
Rechtsgrundlage:
Grundgesetz: Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet
oder
hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher
Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§284
[http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html] ) beteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
§ 286
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des §284 [http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html] Abs. 3
Nr.
2 sind die §§43a [http://dejure.org/gesetze/StGB/43a.html] ,73d
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html] anzuwenden. §73d
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html] ist auch in den Fällen des §284
[http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html] Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§284 [http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html] und285
[http://dejure.org/gesetze/StGB/285.html] werden die Spieleinrichtungen und
das
auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem
Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können
die
Gegenstände eingezogen werden; §74a [http://dejure.org/gesetze/StGB/74a.html]
ist anzuwenden.
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer
lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens
des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall
angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der
Wert
des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) §42 [http://dejure.org/gesetze/StGB/42.html] gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei
Jahre,
ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 42
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt
ihm
das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die
Vergünstigung,
die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der
Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll
Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die
Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den
Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der
Nachweis
der Wiedergutmachung auferlegt werden.
§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf
diese
Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter
oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand
für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. §73
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html] Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§73b [http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html] , und §73
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html] Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder
teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§73a
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html] und73b
[http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html] sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen
rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen
hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu
entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene
Anordnung.
(4) §73c [http://dejure.org/gesetze/StGB/73c.html] gilt entsprechend.
§ 73
Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder
Teilnehmer
für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall
an.
Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie
kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer
durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts
erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch
dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den
Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten
gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der
Tatumstände
gewährt hat.
§ 73a
Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des
Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall
eines Ersatzgegenstandes nach §73 [http://dejure.org/gesetze/StGB/73.html]
Abs.
2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an,
der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das
Gericht
auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert
des zunächst Erlangten zurückbleibt.
§ 73b
Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde,
können geschätzt werden.
§ 73c
Härtevorschrift
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine
unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des
Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr
vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt §42
[http://dejure.org/gesetze/StGB/42.html] entsprechend.
§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend
von §74 [http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html] Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das
Recht
Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen
hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 33d GEWO
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten
will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der
Nachbargrundstücke oder im Interesse des
Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz
einer von dem Bundeskriminalamt erteilten
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß
der Antragsteller oder der
Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die
für
die Veranstaltung von anderen Spielen
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt
war, daß Tatsachen der in Absatz 3
bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten
sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden
ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des
Spieles
eine der in der Erlaubnis enthaltenen
Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen
worden
ist.
GewO § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang
beeinflussenden
technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines
Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart
von
der Physikalisch-Technischen Bundesagentur zugelassen ist. Sie kann mit
Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit
dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des
Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß
der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen
eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei,
Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung
am
unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des
Jugendschutzgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur
aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der
Aufstellungsort den auf der Grundlage des§ 33f
[http://www.aufenthaltstitel.de/gewo.html#33f] Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte
aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer
Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen
soll.
Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein
Spielgerät
aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk
das
Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz
3 erlassen werden.
- [Neuss] Initiative zur Legalisierung von Glücksspielen, markusvonkrella, 12.12.2011
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