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nds-wolfenbuettel - [Piraten WF-SZ] Anfrage an Kreisverwaltung bezüglich Brandschutz in der Intensivtierhaltung

nds-wolfenbuettel AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Wolfenbüttel-Salzgitter (Niedersachsen)

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[Piraten WF-SZ] Anfrage an Kreisverwaltung bezüglich Brandschutz in der Intensivtierhaltung


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Leukert <wf-pirat AT online.de>
  • To: KV Wolfenbüttel-Salzgitter <nds-wolfenbuettel AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Piraten WF-SZ] Anfrage an Kreisverwaltung bezüglich Brandschutz in der Intensivtierhaltung
  • Date: Sun, 01 Apr 2012 12:55:43 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-wolfenbuettel>
  • List-id: Kreisverband Wolfenbüttel-Salzgitter (Niedersachsen) <nds-wolfenbuettel.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,

folgende Anfrage ist an die Kreisverwaltung rausgegangen:



Anfrage: Brandschutz in der Intensivtierhaltung im Landkreis

Sehr geehrter Herr Landrat, die Kreistagsgruppe DIE LINKE & PIRATEN bittet um Beantwortung folgender Anfrage: 1. Entsprechen alle Mastanlagen im Landkreis, die unter die Definition der Intensivtierhaltung fallen, den in § 20 der Niedersächsischen Bauordnung festgelegten Anforderungen? 2. Wurde bei allen Neubauten von Mastanlagen im Landkreis ein Brandschutzgutachten vorgelegt? 3. Wenn nicht, warum hat das Bauamt die Errichtung einer Anlage in einem solchen Fall nicht untersagt? 4. Wird die Kreisverwaltung künftig bei Neubauten ein solches Brandschutzgutachten einfordern?
Begründung: Große Tierhaltungsanlagen stellen den baulichen und abwehrenden Brandschutz vor besondere Probleme. Aus Gründen des Immissionsschutzes müssen diese Anlagen von den Ortslagen Abstand halten und auch der Betriebsleiter selbst wohnt meist nicht neben den Stallungen. Die weitgehend automatisierten Betriebsabläufe erfordern in der Regel nicht eine dauernde Anwesenheit von Menschen. So sind die Bedingungen für ein rechtzeitiges Erkennen eines Brandes sowie für die Alarmierung und das Anrücken der Feuerwehr ungünstig. In bautechnischer Hinsicht sind Stallgebäude meist sehr einfach und die Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit der Bauteile und an die randabschnittsgrößen bleiben deutlich hinter denen für andere Gebäude zurück. Der § 20 NBauO schreibt vor, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Das ist bei großen Stallanlagen, die nur die Mindestanforderungen für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Aufenthaltsräume erfüllen (z.B. Decken ohne jegliche Feuerwiderstandsdauer) und die Möglichkeiten für übergroße Brandabschnitte nutzen (bis zu 5000 m², d.h. mehr als 3 mal so groß wie bei Standardgebäuden), offensichtlich nicht gegeben, wie viele tausend in Großställen verbrannte Tiere aus den letzten Jahren beweisen. Kein verantwortungsbewusster Feuerwehreinsatzleiter wird seine Leute in ein brennendes Gebäude schicken, dessen Decke jederzeit einstürzen kann. Von selbst verlassen die meisten Tiere jedoch ihren angestammten Stall nicht, auch wenn die Türen geöffnet werden. So kommt es immer wieder zu  Stallbränden, bei denen alle oder zumindest ein großer Teil der Tiere zu Tode kommt. Es ist aus den bisherigen Veröffentlichungen der Kreisverwaltung zum Thema nicht ersichtlich, ob die Brandschutzbestimmungen in den Mastanlagen im Landkreis eingehalten werden.

Anlage: Auszug aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003, unter Berücksichtigung  der letzten Änderungen vom 10.11.2011 § 20 Brandschutz (1) 1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2 Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen. (2) 1 Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. 2 Dies gilt nicht, wenn die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist. (3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.

 


Mit freundlichen Grüßen

Michael Leukert
(stellv. Vorsitzender)




LG
Michael







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