Ahoi, 
     
    folgende Anfrage ist an die Kreisverwaltung rausgegangen: 
     
    
  
    
    
    Anfrage:
          Brandschutz in der Intensivtierhaltung im Landkreis 
           
        Sehr
        geehrter Herr Landrat, 
    die
        Kreistagsgruppe DIE LINKE & PIRATEN bittet um Beantwortung
        folgender
        Anfrage:
    1.
        Entsprechen alle Mastanlagen im Landkreis, die unter die
        Definition der
        Intensivtierhaltung fallen, den in § 20 der Niedersächsischen
        Bauordnung
        festgelegten Anforderungen?
    2.
        Wurde bei allen Neubauten von Mastanlagen im Landkreis ein
        Brandschutzgutachten
        vorgelegt? 
    3.
        Wenn nicht, warum hat das Bauamt die Errichtung einer Anlage in
        einem solchen
        Fall nicht untersagt?
    4.
        Wird die Kreisverwaltung künftig bei Neubauten ein solches
        Brandschutzgutachten
        einfordern? 
     
        Begründung: 
    Große
        Tierhaltungsanlagen stellen den baulichen und abwehrenden
        Brandschutz vor
        besondere Probleme. Aus Gründen des Immissionsschutzes müssen
        diese Anlagen von
        den Ortslagen Abstand halten und auch der Betriebsleiter selbst
        wohnt meist
        nicht neben den Stallungen. Die weitgehend automatisierten
        Betriebsabläufe
        erfordern in der Regel nicht eine dauernde Anwesenheit von
        Menschen. So sind
        die Bedingungen für ein rechtzeitiges Erkennen eines Brandes
        sowie für die
        Alarmierung und das Anrücken der Feuerwehr ungünstig. In
        bautechnischer
        Hinsicht sind Stallgebäude meist sehr einfach und die
        Anforderungen an die
        Feuerwiderstandfähigkeit der Bauteile und an die
        randabschnittsgrößen bleiben
        deutlich hinter denen für andere Gebäude zurück.
    Der
        § 20 NBauO schreibt vor, dass bauliche Anlagen so angeordnet,
        beschaffen und
        für ihre Benutzung geeignet sein müssen, dass der Entstehung
        eines Brandes und
        der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei
        einem Brand die
        Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
        möglich sind. Das
        ist bei großen Stallanlagen, die nur die Mindestanforderungen
        für freistehende
        landwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Aufenthaltsräume
        erfüllen (z.B. Decken
        ohne jegliche Feuerwiderstandsdauer) und die Möglichkeiten für
        übergroße
        Brandabschnitte nutzen (bis zu 5000 m², d.h. mehr als 3 mal so
        groß wie bei
        Standardgebäuden), offensichtlich nicht gegeben, wie viele
        tausend in
        Großställen verbrannte Tiere aus den letzten Jahren beweisen.
    Kein
        verantwortungsbewusster Feuerwehreinsatzleiter wird seine Leute
        in ein brennendes
        Gebäude schicken, dessen Decke jederzeit einstürzen kann. Von
        selbst verlassen
        die meisten Tiere jedoch ihren angestammten Stall nicht, auch
        wenn die Türen
        geöffnet werden. So kommt es immer wieder zu  Stallbränden, bei denen alle
        oder zumindest ein
        großer Teil der Tiere zu Tode kommt.
    Es
        ist aus den bisherigen Veröffentlichungen der Kreisverwaltung
        zum Thema nicht
        ersichtlich, ob die Brandschutzbestimmungen in den Mastanlagen
        im Landkreis
        eingehalten werden. 
         
        
        
    Anlage:
    Auszug
          aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung
          vom 10. Februar
          2003, unter Berücksichtigung  der letzten Änderungen vom
          10.11.2011
    §
            20
    Brandschutz
    (1)
          1 Bauliche Anlagen müssen
          so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet
          sein, dass der
          Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
          Rauch vorgebeugt
          wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
          sowie wirksame
          Löscharbeiten möglich sind. 2 Soweit die Mittel
          der Feuerwehr zur
          Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen
          geeignete bauliche
          Vorkehrungen zu treffen.
    (2)
          1 Jede Nutzungseinheit
          mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss
          mindestens zwei
          voneinander unabhängige Rettungswege haben. 2 Dies
          gilt nicht, wenn
          die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen
          Feuer und Rauch
          geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.
    (3)
          Bauliche Anlagen, bei denen nach
          Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder
          zu schweren
          Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen
          Blitzschutzanlagen versehen
          sein.
      
     
        Mit freundlichen Grüßen 
    Michael Leukert 
        (stellv. Vorsitzender) 
    
    
    
    
    
    
    
     
    
  
    LG 
    Michael 
     
     
    
 
  
 |