Ahoi,
folgende Anfrage ist an die Kreisverwaltung rausgegangen:
Anfrage:
Brandschutz in der Intensivtierhaltung im Landkreis
Sehr
geehrter Herr Landrat,
die
Kreistagsgruppe DIE LINKE & PIRATEN bittet um Beantwortung
folgender
Anfrage:
1.
Entsprechen alle Mastanlagen im Landkreis, die unter die
Definition der
Intensivtierhaltung fallen, den in § 20 der Niedersächsischen
Bauordnung
festgelegten Anforderungen?
2.
Wurde bei allen Neubauten von Mastanlagen im Landkreis ein
Brandschutzgutachten
vorgelegt?
3.
Wenn nicht, warum hat das Bauamt die Errichtung einer Anlage in
einem solchen
Fall nicht untersagt?
4.
Wird die Kreisverwaltung künftig bei Neubauten ein solches
Brandschutzgutachten
einfordern?
Begründung:
Große
Tierhaltungsanlagen stellen den baulichen und abwehrenden
Brandschutz vor
besondere Probleme. Aus Gründen des Immissionsschutzes müssen
diese Anlagen von
den Ortslagen Abstand halten und auch der Betriebsleiter selbst
wohnt meist
nicht neben den Stallungen. Die weitgehend automatisierten
Betriebsabläufe
erfordern in der Regel nicht eine dauernde Anwesenheit von
Menschen. So sind
die Bedingungen für ein rechtzeitiges Erkennen eines Brandes
sowie für die
Alarmierung und das Anrücken der Feuerwehr ungünstig. In
bautechnischer
Hinsicht sind Stallgebäude meist sehr einfach und die
Anforderungen an die
Feuerwiderstandfähigkeit der Bauteile und an die
randabschnittsgrößen bleiben
deutlich hinter denen für andere Gebäude zurück.
Der
§ 20 NBauO schreibt vor, dass bauliche Anlagen so angeordnet,
beschaffen und
für ihre Benutzung geeignet sein müssen, dass der Entstehung
eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei
einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind. Das
ist bei großen Stallanlagen, die nur die Mindestanforderungen
für freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Aufenthaltsräume
erfüllen (z.B. Decken
ohne jegliche Feuerwiderstandsdauer) und die Möglichkeiten für
übergroße
Brandabschnitte nutzen (bis zu 5000 m², d.h. mehr als 3 mal so
groß wie bei
Standardgebäuden), offensichtlich nicht gegeben, wie viele
tausend in
Großställen verbrannte Tiere aus den letzten Jahren beweisen.
Kein
verantwortungsbewusster Feuerwehreinsatzleiter wird seine Leute
in ein brennendes
Gebäude schicken, dessen Decke jederzeit einstürzen kann. Von
selbst verlassen
die meisten Tiere jedoch ihren angestammten Stall nicht, auch
wenn die Türen
geöffnet werden. So kommt es immer wieder zu Stallbränden, bei denen alle
oder zumindest ein
großer Teil der Tiere zu Tode kommt.
Es
ist aus den bisherigen Veröffentlichungen der Kreisverwaltung
zum Thema nicht
ersichtlich, ob die Brandschutzbestimmungen in den Mastanlagen
im Landkreis
eingehalten werden.
Anlage:
Auszug
aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung
vom 10. Februar
2003, unter Berücksichtigung der letzten Änderungen vom
10.11.2011
§
20
Brandschutz
(1)
1 Bauliche Anlagen müssen
so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet
sein, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind. 2 Soweit die Mittel
der Feuerwehr zur
Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen
geeignete bauliche
Vorkehrungen zu treffen.
(2)
1 Jede Nutzungseinheit
mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss
mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege haben. 2 Dies
gilt nicht, wenn
die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen
Feuer und Rauch
geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.
(3)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren
Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen versehen
sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Leukert
(stellv. Vorsitzender)
LG
Michael
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