nds-vechta AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Nds-vechta mailing list
Listenarchiv
- From: volkerschendel <volkerschendel AT news.piratenpartei.de>
- To: nds-vechta AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Nds-vechta] Zur Info für die Piraten, die nach Nienburg fahren:
- Date: Mon, 02 Apr 2012 11:32:56 +0000
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-vechta>
- List-id: <nds-vechta.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver
Zur Info für die Piraten, die nach Nienburg fahren:
Sehr geehrter Herr Neugebauer,
ich widerspreche ausdrücklich Ihrer Auffassung, zur Aufstellungsversammlung am 21. /22. April 2012 in Nienburg könnten keine Anträge auf Erlaß einer Wahlsatzung mit satzungsqualifizierender 2/3 Mehrheit gestellt werden und gehe davon aus, daß ich die dafür vorgesehene Frist eingehalten habe.
LGr.
Volker H. Schendel
Freier Journalist - Ministerialrat a.D.
Langrederhof 5
30455 Hannover
Tel.: 0511 / 215 99 44 (mit AB)
http://www.vonabisw.de
volker[at]vonabisw.de
Von: Andreas Neugebauer [mailto:andreas.neugebauer[at]iera.de]
Gesendet: Montag, 2. April 2012 11:32
An: Volker H. Schendel
Cc: Vorstand[at]Piraten-Nds.de
Betreff: Re: WG: SÄA zum LPT 2012.2 in Nienburg - Wahlsatzung
Moin lieber Volker,
wir bestätigen hiermit den Eingang deiner Anträge, weisen aber darauf hin, dass am 21.04. in Nienburg eine Aufstellungsversammlung zur Landtagswahl 2013 stattfindet und der LPT 2012.2 erst im Anschluss an die Aufstellungsversammlung beginnt. Eine Aufstellungsversammlung ist kein Parteitag und kann deshalb Deine u.a. Anträge nicht behandeln. Da der LPT 2012.2 als Programmparteitag geplant ist, sind dort keine Satzungsänderungen vorgesehen. Wir werden daher deine Anträge auf dem nächsten ordentlichen Parteitag (vor. 1. Quartal 2013) behandeln.
mit freundlichen Grüßen
Andreas Neugebauer
Am 02.04.2012 11:20, schrieb Volker H. Schendel:
Betreff: SÄA zum LPT 2012.2 in Nienburg - Wahlsatzung
An den Landesvorstand der Piratenpartei, Landesverband Niedersachsen
am 2. April 2012 per e-mail an die Landesgeschäftsstelle
abgeschickt
:
Satzungsänderungsantrag - Wahlsatzung mit Hilfsanträgen
Um sicherzustellen, daß weder der Landeswahlleiter noch der Landeswahlausschuß, in dem die Parteikader der Altparteien das Sagen haben, unsere Landesliste aus formalen wahlrechtlichen Gründen zurückweisen können,
(Worst-Case: Die Zurückweisung erfolgt strategisch so geschickt, daß vor Ablauf der Einreichungsfrist kein Wiederholungs-LL-LPT fristgerecht mehr möglich ist, mit der Folge, daß am Wahltag nur unsere Direktkandidaten gewählt werden können),
beantrage ich zum Landeslisten – Landesparteitag (LPT 2012.2) der Piratenpartei, Landesverband Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 in Nienburg folgende Satzungsänderung:
"Hauptantrag:
Der LPT möge mit satzungsqualifizierender 2/3 Mehrheit folgende Wahlsatzung beschließen, die dann der Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl in Niedersachsen als Wahlverfahrenssatzung zu Grunde gelegt wird:
(Anmerkung: Es läßt sich vermutlich trefflich streiten, welche Antragsfassung die Weitestgehende ist. Dies scheint mir die Fassung ohne jedes Quorum zu sein=Hauptanrag.)
Vorsorglich beantrage ich hilfsweise die Abstimmung in umgekehrter Reihenfolge.
„Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält,.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.““
1. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 10 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
2. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 15 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
3. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 20 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
4. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 25 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
5. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 30 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
6. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 35 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
7. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 40 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
8. Hilfsantrag
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 45 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.
9. Hilfsantrag:
Wahlsatzung für den Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen am 21. / 22. April 2012 zur Aufstellung der Landesliste :
§ 1 Wahlkommission
(1) Zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl im Januar 2013 in Niedersachsen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Wer selbst kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören.
§ 2 Wahlen
(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden bis zu 42 Listenkandidaten gewählt:
Der Spitzenkandidat
Die Listenplätze 2-6
Die Listenplätze 7-11
Die Listenplätze 12-16
Die Listenplätze 17-21
Die Listenplätze 22-31
Die Listenplätze 32-42
(2) Es wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn mindestens 50 % Zustimmungsstimmen für den jeweiligen Bestplatzierten vorliegen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften für die Bundespartei und die Piratenpartei Niedersachsen, insbesondere regelt die näheren Einzelheiten die für diesen LPT beschlossene Geschäftsordnung.“
Begründung:
§ 18 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 des Nds. Wahlgesetzes verweist
für das Wahlverfahren zu Landeswahlvorschlägen auf die
Parteiensatzung.
§ 18 LWG:
(1) 1 Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl zum Bewerber bestimmt worden ist. 2 Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. 3 Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlungen frühestens 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(2) 1 Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. 2 Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. 3 Ihr Ergebnis unterliegt nicht dem Einspruch nach Satz 1.
(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) 1 Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2 Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist.
(5) 1 Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend. 2 Außerdem müssen in den Landeswahlvorschlägen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein; die Versicherung nach Absatz 4 Satz 2 muss sich auch darauf erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.
"§ 21 Wahlordnung in der Landessatzung der nds. Piraten bestimmt:
1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.
7. (entfällt)
8. (entfällt)
9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig."
Die einschlägige Rspr. des BVerfG und der Staatsgerichtshöfe ist bei Wahlanfechtungen nach der Wahl zu Recht sehr zurückhaltend, weshalb als einziges Staatsorgan vor der Durchführung der Landtagswahl im Januar 2013 zur Überprüfung evtl. Rechtsverstösse beim Aufstellen einer LL der Landeswahlleiter übrigbleibt.
Dieser muß nach seiner von Amts wegen anzustellenden Überprüfung
illegale Wahlvorschläge zurückweisen .
"Satzung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff
Es kann aber rechtsanalog zum Kommunalverfassungsrecht
argumentiert werden.
Dort gibt es innerhalb einer Kommune mehrere Normtexte nebeneinander, die alle "Satzungsqualität" haben.
"Satzung" isd LWG sind also alle Normtexte , die als "Satzung" erlassen wurden.
Im Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei ist dafür nach der derzeit geltenden Landessatzung eine 2/3 Mehrheit vorgeschrieben..
Eine "Wahlordnung" in Nienburg muß also im satzungsgebenden Verfahren des Landesverbands der Piraten in Nds. erlassen werden.
Sobald das konkrete Wahlverfahren die Sphäre des Satzungsbereichs der Piratenpartei verläßt und als ad hoc Geschäftsordnungen erlassen, wird das Ganze wahlgesetzwidrig und damit illegal.
Dies wird durch die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG gestützt.
Danach muß im normalen Staatsbereicht alles "Wesentliche"
im formellen Gesetz geregelt sein.
Eine rechtsanaloge Übertragung dieses Ansatzes ins Parteiengesetz hat zur Folge, daß Wesentliches im obersten Satzungsbereich zumindest in den Grundzügen selbst geregelt sein muß.
Die Neufassungen von BWahlG und EuWahlG sind vor dieser Verrechtlichung im Parteieninnenbereich zu verstehen.
Die Landesliste verstößt nur dann nicht gegen das nds. LWG, wenn eine Wahlordnung verwendet, wird, die "als" Satzung mit satzungsqualifizierender Mehrheit unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Antragsfristen erlassen wurde.
Demokratische Grundsätze :
Das BVerfG hat in ständiger Rspr. auch ein einfaches Mehrheitswahlrecht als vereinbar mit dem Demokratieprinzip im GG gesehen, wie im Hauptantrag (s.o.) beantragt."
LGr.
Volker H. Schendel
Freier Journalist - Ministerialrat a.D.
Langrederhof 5
30455 Hannover
Tel.: 0511 / 215 99 44 (mit AB)
http://www.vonabisw.de
volker[at]vonabisw.de
--
Andreas Neugebauer
Piratenpartei Niedersachsen
Tel.:+49 (0) 5121 69 810 811 Fax: +49 (0) 5121 69 81 0 81
http://www.piratenpartei-niedersachsen.de
- [Nds-vechta] Zur Info für die Piraten, die nach Nienburg fahren:, volkerschendel, 02.04.2012
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