nds-rotenburg AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Nds-rotenburg mailing list
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- From: Ole Schwettmann <ole.schwettmann AT googlemail.com>
- To: verden AT lists.piraten-nds.de, Piraten im Landkreis Osterholz <osterholz AT lists.piraten-nds.de>, nds-rotenburg AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Nds-rotenburg] Satzung, wie auf der KMV vom 16.05. beschlossen
- Date: Sat, 17 May 2014 13:22:49 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-rotenburg>
- List-id: <nds-rotenburg.lists.piratenpartei.de>
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Guten Tag,
ich habe die Satzung dann mal fertig gemacht. Sollte alles mit Tutti
sein jetzt.
Ich lade die zeitgleich auf piraten-ohz.de, im Wiki ist die noch auf
der Entwurfsseite. Generell müsste jetzt jemand den Wikigärtner machen
und alles auf den neusten Stand bringen *hinthint*
Danke nochmal für die tolle Versammlung gestern, es hat mir viel Spaß
gemacht mit Euch, darf so weitergehen ;))
Link zur Satzung (wiki):
https://wiki.piratenpartei.de/NDS:Osterholz/KMVOHZVERSatzung
Nochmal zum nachlesen für die Klickfaulen im Reintext:
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Osterholz-Rotenburg-Verden der Piratenpartei
Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland
"Piraten Kreisverband Verden Osterholz Rotenburg" und die
Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes sind die Landkreise Osterholz,
Rotenburg und Verden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der
Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen
Osterholz, Rotenburg oder Verden.
(2) Gemäß Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz
außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied
des Verbandes werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der Antragsteller/in
gegenüber schriftlich begründet werden.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden
geschlechtsneutral als ?Piraten? bezeichnet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband
Osterholz-Rotenburg-Verden anzuzeigen.
(2) Durch Wechsel des Wohnsitzes ausserhalb der Landkreise Osterholz,
Rotenburg oder Verden erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft im
Kreisverband (Ausnahmen siehe § 2.2).
§ 4 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und
der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf
das Landesschiedsgericht.
§ 5 Der Kreisvorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und bis zu vier
Beisitzer.
(2) Sollten im gewählten Vorstand nicht alle Landkreise vertreten
sein, bestimmt die Kreismitgliederversammlung einen regionalen
Ansprechpartner, welcher zusammen mit dem Vorstand seine Region
Betreffendes bespricht. Die Anwesenheit bei der Vorstandssitzung ist
erwünscht, jedoch besitzt der regionale Ansprechpartner dort kein
Stimmrecht.
(3) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf
Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer
Wahl gewählt. Bedingung ist dabei, dass eine Person von mehr als der
Hälfte der Teilnehmer gewählt wird bzw. Ja-Stimmen erhält. Alles
Weitere bestimmt jeweils die Versammlung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(6) Der Vorstand liefert spätestens zu einer
Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab.
Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei
diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt
werden.
(7) Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr
handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine
außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der
Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger
für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären
Vorstandswahl, gewählt.
(8) Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten muss der
Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Befragung aller Mitglieder über
die Neuwahl des Vorstandes durchführen. Wünschen dabei mehr als 50%
der stimmberechtigten Mitglieder die Neuwahl, so muss der gesamte
Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt
werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreismitgleiderversammlung
einberufen.
(8). Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes,
sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt.
(9) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Zum Ablauf der Amtszeit
beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die innerhalb von
acht Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden muss. Der Vorstand
bleibt bis zu dieser kommissarisch im Amt.
§ 6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf
Ebene der Landkreise Osterholz, Rotenburg und Verden.
(2) Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen
Protokollführer.
(3) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal
im Jahr. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten
Termin ein. Die Einladung muss einen Verweis auf vorliegende
Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Neuwahlen enthalten.
Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die
Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben.
(4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Satzung, den
Haushalt und die politische Positionierung des Kreisverbandes.
Beschlossene Positionen dürfen dem Programm der übergeordneten
Verbände nicht widersprechen. Die Kreismitgliedergliederversammlung
wählt den Kreisvorstand und die Bewerber für Wahlen zu
Volksvertretungen, gemäß § 7 der Kreisverbandssatzung.
(5) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund
eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens
jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine
Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des
Kreisverbandes.
(7) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
(8) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die
Kreismitgliederversammlung kann Gästen auf Beschluss das Rederecht
entziehen. Auf Beschluss der Versammlung kann Gästen das Antragsrecht
verliehen werden. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(9) Der Vorstand stellt Ausgaben, Einnahmen und den Kontostand dar.
Die Darstellung kann mündlich erfolgen, ein schriftlicher Bericht wird
veröffentlicht. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über die
Entlastung des Vorstandes.
(10) Die Kreismitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen
Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird der
Kreismitgliederversammlung vor der Entlastung des Kreisvorstandes
verkündet und zu Protokoll genommen.
(11) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen
wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und
dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird
durch den Wahlleiter dem Ergebnisprotokoll beigefügt.
(12) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im
Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze und
Verordnungen sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder
des Verbandes statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von drei
Wochen vor dem anberaumten Termin alle Mitglieder einlädt. Einladungen
dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder
des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben. Besteht
ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der
Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu
organisieren. Die Einladung muss dabei auf die Bewerberaufstellung
hinweisen.
§ 8 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung oder des Wahlprogramms können
nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landes- und Bundesverband
übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.
(3) Die Frist für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen und
Programmanträgen beträgt sieben Tage und muss in Textform erfolgen.
§ 9 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber
Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren
Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung nach
dem Zufluss- und Abflussprinzip gemäß der Landes- und Bundessatzung
verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse ohne gesonderte
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht
Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten
Kreismitgliederversammlung.
(4) Der Schatzmeister ist verpflichtet regelmäßig die vom
Landesverband Niedersachsen angeforderten Unterlagen zeitnah einzureichen.
§ 10 Auflösung, Teilung und Verschmelzung
(1) Auf die Absicht, den Kreisverband aufzulösen, ist schriftlich
hinzuweisen. Der Antrag auf Auflösung bedarf der Unterschriften von
mindestens fünf Mitgliedern. Die Auflösung kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des
Kreisverbandes Osterholz-Rotenburg-Verden dem Landesverband
Niedersachsen zu.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung
sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.
Fassung vom 16.05.2014, beschlossen auf der Gründungsversammlung.
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