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nds-rotenburg - Re: [Nds-rotenburg] Fwd: Mumble Ergebnis 19.02 Satzungs bastelstunde

nds-rotenburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nds-rotenburg mailing list

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Re: [Nds-rotenburg] Fwd: Mumble Ergebnis 19.02 Satzungs bastelstunde


Chronologisch Thread 
  • From: Felix Sengbusch <felix.sengbusch AT gmx.de>
  • To: "nds-rotenburg AT lists.piratenpartei.de" <nds-rotenburg AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Nds-rotenburg] Fwd: Mumble Ergebnis 19.02 Satzungs bastelstunde
  • Date: Thu, 20 Feb 2014 01:43:27 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-rotenburg>
  • List-id: <nds-rotenburg.lists.piratenpartei.de>

Vielen Dank für eure Mühe. Konnte wegen eigener KMV leider nicht anwesend sein. Habe Bedenken bzgl. der Quotenregelung im Vorstand und würde die Zahl der Rechnungsprüfer auf 2 erhöhen. Einfache Erklärung: 4-Augen-Prinzip, geringere Möglichkeit des Klüngelns von Schatzmeister und Rechnungsprüfer. Ansonsten top. 

LG, Felix

Am 19.02.2014 um 22:07 schrieb Christian Klahn <christian.klahn1 AT gmail.com>:

Moin Ergebnis des Mumble von heute Abend. Das ist unser Satzungsergebnis.
 
 Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Osterholz-Verden
in der Fassung vom xx.xx.2014
Satzung der Piraten Osterholz-Verden

Anmerkungen: es handelt sich hier um einen Vorschlag, der aus den bisherigen Satzungen der KV´s Verden und Osterholz eine möglichst große Schnittmenge darstellt und den einen oder anderen Foo heilt. Free to edit!

Sofern ROW mit im Boot sein sollte, ist halt an den entsprechenen Stellen Rotenburg einzufügen.

Die mMn nicht allzu kontroversen Punkte habe ich schon enfärbt, damit wir uns auf die knackigeren Punkte konzentrieren können.

Zum Vergleich, die bieherigen Satzungen der KV´s OHZ und VER:

Namensvorschläge:


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Osterholz-Rotenburg-Verden der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Osterholz-Rotenburg-Verden“ und die Kurzbezeichnung „HIER NOCH EINEN GEILEN NAMEN EINFÜGEN :D“.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes sind die Landkreise Osterholz, Rotenburg und Verden.

§ 2 Mitgliedschaft 
(1)  Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Osterholz, Rotenburg oder Verden. 
(2) Gemäß Bundessatzung können auch Piraten mit  erstem  Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden. 
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrags muss dem/der Antragsteller/in gegenüber schriftlich begründet werden.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Osterholz-Rotenburg-Verden anzuzeigen.
(2) Durch Wechsel des Wohnsitzes ausserhalb der Landkreise Osterholz, Rotenburg oder Verden erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband (Ausnahmen siehe § 2.2)

§ 4 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 5 Der Kreisvorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der  stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und bis zu vier Beisitzer. Bei der Wahl des Kreisvorstands muss immer mindestens ein Mitglied aus jedem Landkreis gewählt werden
(2) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bedingung ist dabei,  dass eine Person von mehr als der Hälfte der Teilnehmer gewählt wird  bzw. Ja-Stimmen erhält. Alles Weitere bestimmt jeweils die Versammlung.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(5) Der Vorstand liefert spätestens zu einer Kreisversammlung einen  Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete  der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen  Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
(6) Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr  handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine  außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der  Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt  ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen  oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt
(7) Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten muss der  Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine Befragung aller Mitglieder über die Neuwahl des Vorstandes durchführen. Wünschen dabei mehr als 50% der  stimmberechtigten Mitglieder die Neuwahl, so muss der gesamte Vorstand  oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden.  Dazu wird eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.
(8). Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern  nicht anders durch den Kreisverband geregelt. 
(9) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Zum Ablauf der Amtszeit  beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden muss. Der Vorstand bleibt bis zu dieser kommissarisch im Amt. 

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Landkreise Osterholz, Rotenburg und Verden. 
(2) Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(3) Die ordentliche Kreisversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Die Einladung muss einen Verweis auf vorliegende Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Neuwahlen enthalten. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine  E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben.
(4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Satzung, den Haushalt und die politische Positionierung des Kreisverbandes. Beschlossene Positionen dürfen dem Programm der übergeordneten Verbände nicht widersprechen. Die Kreismitgliedergliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen, gemäß § 7 der Kreisverbandssatzung.
(5) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(8) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann Gästen auf Beschluss das Rederecht entziehen. Auf Beschluss der Versammlung kann Gästen das Antragsrecht verliehen werden. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(9) Der Vorstand stellt Ausgaben, Einnahmen und den Kontostand dar. Die Darstellung kann mündlich erfolgen, ein schriftlicher Bericht wird veröffentlicht. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(10) Die Kreismitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kreismitgliederversammlung vor der Entlastung des Kreisvorstandes verkündet und zu Protokoll genommen.
(11) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter dem Ergebnisprotokoll beigefügt.
(12) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 § 7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen vor dem anberaumten Termin alle Mitglieder einlädt. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt  werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 8 Satzungs- und Programmänderung  
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung oder des Wahlprogramms können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landes- und Bundesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.
(3) Die Frist für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen  beträgt sieben Tage und muss in Textform erfolgen.

§ 9 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten
einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung nach dem Zufluss- und
Abflussprinzip gemäß der Landes- und Bundessatzung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu 
500€
750€
1000€
1250€
1500€
ohne gesonderte Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.
(4) Der Schatzmeister ist verpflichtet regelmäßig die vom Landesverband Niedersachsen angeforderten Unterlagen zeitnah einzureichen.

§ 10 Auflösung, Teilung und Verschmelzung 
(1) Auf die Absicht, den Kreisverband aufzulösen, ist schriftlich hinzuweisen. Der Antrag auf Auflösung bedarf der Unterschriften von mindestens fünf Mitgliedern. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Osterholz-Rotenburg-Verden dem Landesverband Niedersachsen zu. 

§ 11 Inkrafttreten
(1) Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.


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