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nds-northeim - [Nds-northeim] Grünes Hochschulgesetz wird zum Rohrkrepierer

nds-northeim AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Austausch der Piraten aus dem Landkreis Northeim

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[Nds-northeim] Grünes Hochschulgesetz wird zum Rohrkrepierer


Chronologisch Thread 
  • From: "ba.news AT t-online.de" <ba.news AT t-online.de>
  • To: "ba, news" <ba.news AT t-online.de>
  • Subject: [Nds-northeim] Grünes Hochschulgesetz wird zum Rohrkrepierer
  • Date: Sat, 01 Aug 2015 16:26:28 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-northeim>
  • List-id: Austausch der Piraten aus dem Landkreis Northeim <nds-northeim.lists.piratenpartei.de>

 

-----Original-Nachricht-----

Betreff: Petition zum LHG , Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter

Datum: Sat, 01 Aug 2015 12:15:09 +0200

Von: "uni-info AT t-online.de" <uni-info AT t-online.de>

An: "info, uni" <uni-info AT t-online.de>

 

 

 

Sonja Walter

August-Ganther-Str. 12

79117 Freiburg

Phone 0761/640209

 

uni-info AT t-online.de 

 

 

 

 

 

Petition zum Landeshochschulgesetz

 

  

 

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

 

gerne möchte ich Sie über eine laufende Petition informieren, welche sich auf die jüngste Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.04.2014 (1 BvR 3217/07) bezieht und welche am 31.07.2015 unter Open Petition eingestellt wurde, vgl.

 

https://www.openpetition.de/petition/online/aufruf-zur-umsetzung-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-vom-24-06-2014-zum-lhg#sticky

 

In dem Urteil  hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsatzentscheidungen zum Landeshochschulgesetz aus den Vorjahren zusammengefasst und präzisiert und hat ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht des Senats als Vertreterorgan der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (und der Studierenden usw.) an Entscheidungen der Hochschulleitung gefordert, welche die Lehre, die Forschung, die Personalentwicklungs, das Quälitätsmanagement usw. betreffen,

 

Zitat Leitsatz:

 

 „1.

Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung.

 

2.

Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein.“

 

Zitatende, vgl.

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140624_1bvr321707.html

 

Die Wiege der Demokratie sind die Universitäten, zumindest sollten sie das sein. Denn wenn im Bereich der geistigen Ausbildungsstätten Meinungsfreiheit und geistiger Austausch das Klima bestimmen, dann wird sich diese Atmosphäre auch in der Öffentlichkeit entfalten können. Wenn im Unterschied hierzu finanzielle Abhängigkeiten, Repression und geistige Enge den Hochschulebetrieb prägen, dann wird sich logischerweise dieses Klima in der Gesellschaft ausbreiten. Deshalb besteht nicht nur von Seiten der Hochschulgemeinde, sondern auch seitens der breiten Bevölkerung ein Interesse daran, dass im Bereich der Hochschulen Transparenz, Meinungsfreiheit und demokratische Strukturen vorherrschen und dass diese hohen zivilisatorischen Errungenschaften durch die Gesetzgebung der einzelnen Länder geschützt und gefördert werden. Deshalb hat die Unterzeichnerin die Regierungen der sechzehn deutschen Bundesländer in der Petition darum ersucht das jeweilige LHG daraufhin zu überprüfen, ob dieses den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügen kann bzw. notwendige Anpassungen vorzunehmen.

 

Die Petition kann auch anonym gezeichnet werden. Eine entsprechende Option kann angeklickt werden, bevor die persönlichen Daten (Name, Mail-Adresse) an die Petitions-Plattform abgeschickt werden. In diesem Fall haben nur die Betreiber der Plattform (Open Petition) Zugang zu den Daten des Absenders, auch die Unterzeichnerin hat zu diesen keinen Zugang.

 

Leider zeigt das neue LHG in Baden-Württemberg (welches ebenfalls 2014 in  Kraft getreten ist), dass die Landesregierungen (zumindest in Baden-Württemberg) sich an den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichts anscheinend nicht orientieren. Deshalb haben inzwischen 34 Professoren der dualen Hochschulen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, zumal das neue LHG nicht nur die verbindlichen Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts missachtet, sondern die demokratischen Strukturen an den Hochschulen in Baden-Württemberg quasi auslöscht. Im Einzelnen monieren die Beschwerdeführer, dass dem Senat als Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mitwirkungsrecht an Entscheidungen, welche sich auf Lehre, Wissenschaft und Personalentwicklung beziehen, in weiten Teilen entzogen werde und dass die Rektoren zudem quasi zu Assistenten des Präsidenten degradiert werden, der allen neun dualen Hochschulen zentralistisch vorsteht. Auch beklagen die Beschwerdeführer, dass dem Senat das Recht entzogen werde den Rektor bzw. den Präsidenten abzuwählen, falls eine Vertrauenskrise ein solches Vorgehen erfordern würde. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass das neue LHG die Grundrechte der Wissenschaftler gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletze und zudem der höchstrichterlichen Rechtssprechung der letzten Jahre zuwiderlaufe.

 

http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwestumschau/34-Professoren-ziehen-nach-Karlsruhe;art4319,2765258

 

Aus dem Kreis der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) in Baden-Württemberg hat ein weiterer Professor zudem Verfassungsbeschwerde am Staatsgerichtshof von Baden-Württemberg eingereicht., vgl.

 

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.landeshochschulgesetz-baden-wuerttemberg-professoren-wehren-sich.4b37d146-88dd-45a3-a1af-5ee33f13f1a1.html

 

Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls teils ungenügende, teils fehlende Mitwirkungsmöglichkeiten des Senats im Bereich der Haushaltsentscheidungen, der Personalentwicklung, im Qualitätsmanagement und bei den Leistungsbezügen, bei der Abwahl von Rektoratsmitgliedern usw., die sich mit dem Grundgesetz und der ständigen Rechtssprechung durch das Bundesverfassungsgericht nicht vereinbaren lassen. Die Verfassungsbeschwerde wird vom Hochschullehrerverband unterstützt und macht inzwischen in politischen Kreisen sowie in Hochschulkreisen die Runde und liegt der Unterzeichnerin vor, vgl. hierzu auch die zitierten Textpassagen aus der Beschwerdebegründung im Text unten.

 

Bisher liegt noch keine Entscheidung darüber vor, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aus dem Kreis der dualen Hochschulen zur Entscheidung annehmen wird. Zwar hat der der Staatsgerichtshof von Baden-Württemberg inzwischen erklärt, dass er die zusätzliche Verfassungsbeschwerde aus den Kreisen der HAW zur Entscheidung annimmt. Zum Kreis der neun Richter des Staatsgerichtshofs zählt allerdings der ehemalige  Rektor der Universität Freiburg Wolfgang Jäger, der bereits in seiner Amtszeit als Rektor der Universität Freiburg Freiburg in Zusammenarbeit mit der damaligen Landesregierung aus CDU und FDP die demokratischen Strukturen an der Universität mit subversiven Methoden hintertrieben hatte. Anlässlich der 550-Jahres-Feier der Universität Freiburg im Jahr 2007 wurde die Situation im Bereich der Universität Freiburg von dem Freiburger Literaturprofessor Rüdiger Scholz (Germanist am Deutschen Seminar der Universität Freiburg von 1968 bis 2004) wie folgt beschrieben

 

Zitat:

 

 „Die Zerschlagung demokratischer Strukturen der Selbstverwaltung

 

Grund zum Feiern haben (…) die Vertreter einer obrigkeitlichen, antidemokratischen Gesellschaftsform und eines autoritären Staates, denen die gesellschaftskritischen Inhalte, die demokratischen Formen des Studierens und die relative Selbständigkeit der Universitäten stets ein Dorn im Auge waren (…) Die antidemokratische Tendenz, die sich seit Mitte der siebziger Jahre in den vielen Novellierungen der Hochschulgesetze durch die Länderparlamente und auch durch das Hochschulrahmengesetz des Bundes durchsetzte, hat zur Folge, dass die alten Gremien wie Senat und Fakultätsrat nichts mehr zu entscheiden haben.

 

Mit der Neuformulierung der baden-württembergischen Hochschulgesetze, im Jahr 2000 in Kraft getreten, die den vorläufigen Höhepunkt der Aushöhlung bedeuteten, sind auch die Restbestände demokratischer Formen verschwunden. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, ohne Widerstand, ist in der Bundesrepublik überall der Selbstverwaltung durch gewählte Gremien der Garaus gemacht worden. Die Universitäten werden, soweit es geht, inzwischen wie Privatunternehmen geführt, deren hierarchische Strukturen sich schon immer eher am Militär als am Parlament orientiert haben (…) Um Unruhe zu vermeiden, sind alte Gremien bislang erhalten geblieben, die aber – wie in Diktaturen – nichts mehr zu sagen haben. (…) Nach dem Willen der Landesregierung von Baden-Württemberg soll auch die bestehende Form ausgehöhlter Wahlgremien untergehen. In der jüngsten, geplanten Gesetzesnovelle ist die völlige Abschaffung der Gruppenuniversität vorgesehen.

 

Universitäten können mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gänzlich von Prinzip der Teilhabe aller Gruppen an der Selbstverwaltung abweichen. Diese Haltung ist zynisch, aber auch logisch. Wenn die Gremien nichts mehr zu beschließen haben, brauchen in sie auch keine Vertreter der verschiedenen Gruppen mehr gewählt werden. Die politische Lage ist offenbar so protestarm, dass sich die Landesregierung das trauen kann. Selbst da, wo es noch eine Wahl gibt, beim Amt des Rektors, wird diese ausgehöhlt. Wie eine solche Wahl in der Praxis aussieht, zeigte der derzeitige Freiburger Rektor. Wolfgang Jäger betätigte sich als aktiver Totengräber der Rektorwahl. Obwohl er 2005 hätte in Pension gehen müssen, ließ er sich von seiner Claque, der CDU-Regierung und CDU–Fraktion in Stuttgart, ein Gesetz schneidern, das ihm die Verlängerung seiner Dienstzeit ermöglichte. Bei der anstehenden Wahl knüpfte er seine Kandidatur an die Bedingung, dass kein Gegenkandidat und keine Gegenkandidatin aufgestellt wird. Das Wahlgremium ließ sich diese Erpressung gefallen, und so wurde Wolfgang Jäger als einziger Kandidat erneut zum Rektor „gewählt“. Der Vorgang zeigt deutlich, dass es in Entscheidungsgremien der Freiburger Universität keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern gibt, die demokratische Institutionen der Universität schützen.“

 

Zitatende

 

Der Senat des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg besteht aus neun Personen: drei Berufsrichter, drei Personen mit Befähigung zum Richteramt und drei ehrenamtliche Personen ohne Befähigung zum Richteramt.

Zur dritten Gruppe zählt Jäger, dem über die von Scholz monierte Unterminierung der demokratischen Strukturen im universitären Bereich hinausgehend noch zahlreiche weitere Verfehlungen vorzuwerfen sind, die allesamt geeignet waren die Gesellschaft in schwerwiegender Weise zu schädigen und diese auch geschädigt haben. Beispielsweise wurde von der Unterzeichnerin bereits in den vorangegangenen Mails vorgetragen, dass die 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf den S. 12 ff in einem Urteil vom 30.11.2011 festgestellt hat, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg und die Freiburger Universitätsleitung kriminelle Mediziner protegiert und mit finanziellen Zuwendungen belohnt haben, bzw. dass es sich bei diesen Meinungsäusserungen um zulässige Äusserungen iSd Art. 5 Abs. 1 GG handelt, weil diese auf Tatsachen beruhen (14 O 281/10). Bei der streitgegenständlichen Universitätsleitung handelte es sich um die Freiburger Rektoren der letzten Jahre Wolfgang Jäger, Andreas Vosskuhle und den amtierenden Rektor Hans-Jochen Schiewer (Grüne), der mithilfe einer Unterlassungsklage öffentliche Äusserungen über die für die Bevölkerung unzumutbaren Verhältnisse im Bereich der Universitätsklinik Freiburg unterbinden wollte.

 

In den vorangegangenen Mails wurde zudem bereits vorgetragen, dass Jäger nach seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2008 nachfolgend im Jahr 2009 eine private duale Hochschule in Freiburg gegründet hatte und dass die Schulbetreiber gegenüber den Studierenden in den Werbebroschüren und Verträgen vorgetäuscht hatten, dass die Schule staatlich anerkannt sei, was nicht der Fall war. Die Bombe platzte, nachdem der im Akkreditierungsverfahren zuständige Wissenschaftsrat einen nachträglichen Antrag der Schulbetreiber in einem Gutachten vom 27.01.2012 abgewiesen hatte, weil die Schulbetreiber die Anforderungen nicht erfüllen konnten. In dieser Folge erlitten zahlreiche Studierende zeitliche und finanzielle Schäden, die aufgrund der Ausbildungsmängel die Ausbildung an anderen Schulen nochmals neu begonnen hatten. Dennoch hatte die grüne Wissenschaftsministerin Theresia Bauer, welche die Rechtsaufsicht über die Hochschulen hat (und vorliegend auch für das neue LHG verantwortlich ist), keine disziplinarischen Massnahmen gegen die Schulbetreiber unternommen, was nur so verstanden werden kann, dass die Täuschungshandlungen im Einvernehmen mit Bauer erfolgten. Denn sogar dann, als die Schulbetreiber infolge der ablehnenden Entscheidung des Wissenschaftsrats wussten, dass eine staatliche Anerkennung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, hatten diese zwei Wochen später auf der Abiturientenmesse in Köln gegenüber von potentiellen Kunden erneut vorgetäuscht, dass eine staatliche Anerkennung vorliegen würde.

 

https://www.badische-zeitung.de/freiburg/iuce-verheimlicht-auf-abiturientenmesse-fehlende-akkreditierung--55780227.html

 

Aufgrund dieser richterlichen Besetzung des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg, vgl.

 

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/aufbau-und-verfahren/mitglieder/

 

bestehen erhebliche Zweifel daran, ob von diesem eine sachliche und am Grundgesetz orientierte Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zum neuen LHG erwartet werden kann. Und leider zeigen die oben zitierten Darlegungen von Scholz hinsichtlich der von der Vorgängerregierung aus CDU und FDP zu verantwortenden Verhältnisse im Bereich der Universitäten in Baden-Württemberg einerseits sowie das von der aktuellen grün-roten Landesregierung beschlossene neue LHG aus dem Jahr 2014, dass sowohl die im Jahr 2011 abgewählte Regierung aus CDU und FDP sowie ebenfalls die amtierende grün-rote Landesregierung unter dem grünen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung demokratischer Strukturen haben. Vielmehr erscheinen die von den Professoren monierten und mutmasslich verfassungswidrigen Neuerungen im LHG, welches 2014 in Kraft getreten ist, quasi wie eine Neuauflage der Hochschulreform in den Jahren 1933/1934, als Hitler auf Betreiben des Freiburger Rektors Martin Heidegger die demokratischen Strukturen an den Universitäten bundesweit aufgelöst und durch eine hierarchische Struktur mit dem Rektor als Führer an der Spitze der Universität ersetzt hatte.

 

Unten im Text werden mehrere Textpassagen aus der anhängigen Verfassungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof in Baden-Württemberg zitiert. Diese sind zwar nicht Inhalt der Petition, aber dennoch ganz interessant. Immerhin zeigen diese anschaulich, welche Folgen dem Wähler drohen, wenn dieser auf die grüne Propaganda hereinfällt. Denn Bauer behauptet auf ihrer Website, dass das neue Landeshochschulgesetz den Senat stärken würde. Die Lektüre der Verfassungsbeschwerde (und das zugrunde liegende Landeshochschulgesetz) führt tatsächlich zu einem diametral entgegengesetzten Eindruck.

 

Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht erstellt. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem vorgetragen, dass die Regelungen des neuen LHG weder den Vorschriften der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügen (welche erst bekannt wurde, nachdem das neue LHG bereits in Kraft getreten war), dass aber auch die Vorschriften aus den vorangegangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Landeshochschulgesetz nicht ausreichend oder überhaupt nicht berücksichtigt wurden. So komme dem Senat bei den Entscheidungen über den Wirtschaftsplan, beim Abschluss von Hochschulverträgen und der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer partiell allenfalls ein Stellungnahmerecht, aber kein Mitgestaltungsrecht zu; dieses entfalle sogar gänzlich bei Übereinstimmung der Funktionsbeschreibung von Stellen mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan, §19 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4, 5 und 6 LHG.

 

Zudem wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass ein partielles Stellungnahmerecht ein weiches, unmassgebliches Instrument ist, welches die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mitwirkung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den oben genannten Entscheidungen nicht sicherstellen kann,

 

weil ein Stellungnahmerecht alleine nicht hinreichend geeignet ist, den Entscheidungsvorgang zu beeinflussen oder zu prägen“.

 

Unter Bezugnahme auf eine weitere Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 (1 BVR 424/71) führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass zum Bereich der wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten Personalentscheidungen zählen, die sich auf Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiter beziehen und dass es auch in diesem Zusammenhang an einem Mitwirkungsrecht fehle. Darüberhinaus nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 (1 BvR, 11/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00, BVerfGE 111, 333-365, Rn 152, 154), in welcher dem Gesetzgeber auferlegt wurde, inhaltliche Kriterien für die Ausgestaltung des Evaluierungsverfahrens zu liefern. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Landesregierung ihrer Beobachtungspflicht und der Pflicht, bewährte Praktiken bei der Festlegung von Kriterien der Wissenschaftsevaluation zu beobachten, aufzunehmen, zu bündeln und gesetzlich zu etablieren, gleichwohl nicht nachgekommen sei und dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und deren Vertreter auch in diesem Zusammenhang keine Mitwirkung erhalten haben, zudem wird ausgeführt

 

Zitat:

 

Das inhaltliche Manko wird verschärft durch ein verfahrenstechnisches Manko: Soweit die Festlegung inhaltlicher Kriterien der Evaluation und die nähere Vorgehensweise bei der Evaluation noch immer allein innerhochschulischen Prozessen überlassen bleibt, muss zumindest sichergestellt sein, dass die Wissenschaftler einen hinreichenden Einfluss hierauf haben, eine angemessene Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft ist unabdingbar.

 

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. LHG obliegt gerade dem Rektorat als monokratischem Leitungsorgan die Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagements, das Rektorat hat zudem die Gesamtverantwortung für das Qualitätsmanagementsystem, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LHG.

 

Zitatende

 

Darüberhinaus wird in der Beschwerdebegründung sinngemäss moniert, dass im neuen Hochschulgesetz keine konkreten wissenschaftsbezogenen Kriterien für den Leistungsbezug entwickelt wurden, sondern dass der Rektor quasi nach Belieben über Leistungszulagen entscheiden könne,

 

Zitat:

 

„Hinsichtlich der besonderen Leistungsbezüge werden zwar unter § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Abs. 6 LBVO katalogartig Leistungskriterien angeboten. Diese sind jedoch ausdrücklich nicht abschliessend und ausserdem nur sehr zurückhaltend bzw. abstrakt wissenschaftsspezifisch ausgestaltet. Auch hier ist festzustellen, dass der Tatbestand sowohl durch Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum eröffnen – „für besondere Leistungen“ – als auch durch die Eröffnung von Ermessen, das die Rechtsfolgen bestimmt – „können Leistungsbezüge … gewährt werden“ – geprägt wird.

 

Dabei hat das Rektorat nicht nur die Alleinstellungskompetenz nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, 12, 13, 14 LHG, sondern auch die Kompetenz zur Konkretisierung der abstrakten rechtlichen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Leistungsbezugsverordnung (LBVO).

 

Das Rektorat und nicht etwa der Senat einer Hochschule regelt das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen nach §§ 2, 3 und 4 LBVO sowie das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 8 LBVO.

 

Es ist damit verfahrenstechnisch in keiner Weise abgesichert, dass bei der Entscheidung über Leistungsbezüge oder die Forschungs- und Lehrzulage nach § 1  Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, 12, 13, 14 LHG eine Mitwirkung insbesondere der dezentralen Hochschulebene erfolgt und disziplinarennahe oder sonst etwa durch einen Ältestenrat zu etablierende Vertreterorgane der Wissenschaft Einfluss auf die wissenschaftsrelevante Entscheidung haben können.

 

Zitatende

 

Weiterhin wird in der Beschwerdebegründung auf einen mangelnden Einfluss der Wissenschaftler im Gesamtgefüge hingewiesen,

 

Zitat:

 

„Das aufgezeigte Manko in der Hochschulorganisation wird auch nicht dadurch kompensiert, dass den Wissenschaftlern an anderer Stelle im Gesamtgefüge hinreichende Mitwirkungs- und Einflussnahmerechte zustehen. Im Gegenteil wird das Kollegialorgan Senat in besonderer Weise durch die Verschränkung mit monokratischen Leitungsorganen auf zentraler und dezentraler Ebene gebunden (unter aa)), hat zudem keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats (unter bb)) und auch weitere Ausprägungen der Hochschulorganisation hemmen die Einbeziehung der Interessen der Wissenschaftler (unter cc)).

 

Eine hinreichende Kompensation erfolgt dann auch nicht an anderer Stelle durch einen besonderen Einfluss der Wissenschaftler auf ein drittes Organ – den Hochschulrat (unter dd))."

 

Zitatende

 

Unter anderem wird in der Beschwerdebegründung zudem dargelegt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Mitwirkung des Senats und des Hochschulrats auch im Zusammenhang mit der Neuausschreibung von Stellen, der Neueinstellung und der Entlassung von Personen im neuen Hochschulgesetz nicht hinreichend oder überhaupt nicht berücksichtigt wurden, hier noch ein Auszug aus der Beschwerdebegründung,

 

Zitat.

 

"Bei der Abwahl ist der fehlende Einfluss des Senats dann offenkundig: Nach § 18 Abs. 5 Satz 1, Satz 4 LHG können Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds ausschliesslich im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Die Beschlüsse zum Vorschlag zur Zustimmung zum Vorschlag der Amtsbeendigung bedürfen im Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Damit kann der Senat allein eine solche Amtsbeendigung nicht herbeiführen.

 

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur wirksamen Kontrolle des Rektorats durch eine Abwahlmöglichkeit zur Kompensation anderweit fehlender Mitwirkungsrechte des Senats wurden daher nicht eingehalten.

 

Die hier dargestellte Problematik verschärft sich noch dadurch erheblich, dass im Senat wie unter II.2.b)aa) aufgezeigt unter der Gruppe der Hochschullehrer überwiegend Mitglieder monokratischer Leitungsorgane der zentralen und der dezentralen Hochschulebene vertreten sind. Überspitzt: Da müssten sich Mitglieder der Hochschulleitung schon selber abwählen, damit die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder nicht etwa auf die Gesamtzahl der anwesenden Abstimmungsberechtigten abzielt, sondern auf die Zahl der Sitze im Senat, die der Mitgliederzahl entspricht.

 

Zitatende.

 

Darüberhinaus wird in der Beschwerdebegründung auf zusätzliche Mängel hinsichtlich der Befugnisse der Dekanate, des Hochschulrats und des Fakultätsrats hingewiesen, weshalb sich insgesamt der Eindruck aufdrängt, dass die Wissenschaftsministerin von Baden-Württemberg die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entweder überhaupt nicht kennt oder diese vorsätzlich missachtet.

 

Zitat:

 

„Die auf zentraler Ebene festzustellenden verfassungsrechtlichen Defizite werden auf der dezentralen Ebene in abgewandelter Form wiederholt.

 

Sie stehen auch in wechselseitigem Zusammenhang.

 

Dem Dekanat als monokratischem Leitungsorgan kommen alleinige Entscheidungsbefugnisse in zentralen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten zu, die nicht durch Vetorechte des Fakultätsrats begrenzt werden und die auch nicht durch Rechte zur Wahl und Abwahl so wirkungsvoll begrenzt werden, wie es zu einer verfassungsrechtlichen Kompensation erforderlich wäre (unter d))..

 

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 LHG ist das Dekanat für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit nichts anderes speziell geregelt wurde. Diese Auffangzuständigkeit steht anders als zwischen Rektorat und Senat in §§ 16 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 LHG keine hinreichende allgemeine Kompetenz des Fakultätsrats gegenüber, da dieser anders als der Senat in grundlegend wissenschaftsrelevant und bedeutsamen Angelegenheiten keine Entscheidungskompetenz hat, sondern nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LHG in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung bloss berät.

 

Mit einer solchen Beratung ist kein rechtlich massgebliches Mitwirkungsrecht verbunden.

 

Letztlich gehen damit sämtliche wissenschaftsrelevante Entscheidungen zum Forschungs- und Lehrbetrieb auf Fakultätsebene auf das Dekanat über, abgesehen von den wenigen Zustimmungsbefugnissen des Fakultätsrats, mit denen eine rechtsmassgebliche Positionierung ausnahmsweise nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LHG möglich ist.

 

Als in dieser Weise alleinzuständig erscheint das Dekanat insbesondere in folgenden Angelegenheiten nach § 24 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 2, 3, 4, 5 LHG.

 

  • die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
  • die Entscheidung über die Verwendung der vom Rektorat der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,
  • den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • die Evaluierungsangelegenheiten nach § 5 Absatz 2.

 

Diese sind sämtlich wissenschaftsrelevant (s.o.) und nicht durch massgebliche Mitwirkungsbefugnisse des Fakultätsrats nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LHG begleitet.“

 

Zitatende

 

Auch wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass im neuen Hochschulgesetz Regelungen enthalten sind, welche die Wirk- und Arbeitsweise der Hochschulleitung gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Hochschulen zu verschleiern,

 

Zitat.

 

„Die unter II. 2. B.) aa) und bb) dargestellten Defizite innerhalb des organisatorischen Gesamtgefüges verschärfen sich zusätzlich durch weitere organisationsrechtliche Regelungen, die nicht für sich verfassungswidrig sein mögen, die jedoch die bereits aufgezeigte Problematik weiter zuspitzen:

 

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LHG tagen die Gremien nicht öffentlich m it Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 12 bis 14. Damit tagt der Senat grundsätzlich nicht öffentlich. Damit ist es den wissenschaftlichen Mitgliedern der Hochschule nicht möglich, überhaupt Einblick in die Wirk- und Arbeitsweise innerhalb der Gremien und sogar innerhalb des Senats zu bekommen. Auf diese Weise wird die wirkungsvolle Einbringung ihrer Interessen im Sinne eines funktionalen Pluralismus zusätzlich erschwert.

 

Die geheime Ausübung eines Mandats offenbart ferner ein erhebliches demokratisches Defizit bzw. Defizit im Legitimationszusammenhang.“

 

Zitatende

 

Eine Stellungnahme von Bauer wurde bisher nicht bekannt, diese wird anscheinend erst bis Ende August erwartet.

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Sonja Walter

 



  • [Nds-northeim] Grünes Hochschulgesetz wird zum Rohrkrepierer, ba.news AT t-online.de, 01.08.2015

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