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nds-kv-nordost - [Nds-kv-nordost] [Info] - Einteilung der Wahlkreise ......

nds-kv-nordost AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Heidepiraten (Niedersachsen)

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[Nds-kv-nordost] [Info] - Einteilung der Wahlkreise ......


Chronologisch Thread 
  • From: "Schulze, Uwe" <uschulze AT tuev-nord.de>
  • To: "Kreisverband Heidepiraten (Niedersachsen)" <nds-kv-nordost AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Nds-kv-nordost] [Info] - Einteilung der Wahlkreise ......
  • Date: Wed, 22 Feb 2012 12:06:00 +0100
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-kv-nordost>
  • List-id: "Kreisverband Heidepiraten \(Niedersachsen\)" <nds-kv-nordost.lists.piratenpartei.de>

Moin zusammen, das hier als Off-Topic- Info

 

Viele Grüße

Uwe

 

 

Uwe Schulze
Vorsitzender des Betriebsrats der
TÜV Nord AG u. TÜV Nord Service GmbH & Co.KG
 


Große Bahnstraße 31
22525 Hamburg

Tel.: 040 8557 2120

Mobil: 0160 888 2120 (D1)

Fax: 040 8557 1901 3205

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

 

Pressemitteilung Nr. 12/2012 vom 22. Februar 2012

 

Beschluss vom 31. Januar 2012

2 BvC 3/11

 


Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen

Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009


 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde

zurückgewiesen, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen

Bundestag im Jahre 2009 richtet. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft

die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise.

 

Die Grundsätze hierfür sind in § 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG)

geregelt. Danach erfolgt die Einteilung der insgesamt 299 Wahlkreise auf

der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung. Die Zahl der Wahlkreise in

den Ländern muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich

entsprechen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises orientiert sich an

der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise und soll von

dieser nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; bei einer

Abweichung von mehr als 25 % ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Bei der

Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben zwar Ausländer

unberücksichtigt, die nicht wahlberechtigten Deutschen, darunter

Minderjährige, gehen dagegen in die Bevölkerungszahl ein.

 

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der

Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) werde dadurch verletzt,

dass bei der Einteilung der Wahlkreise auf die deutsche Wohnbevölkerung

und nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt werde. Damit

seien annähernd gleiche Erfolgschancen der Erststimmen nicht

gewährleistet, da der Anteil der Wahlberechtigten in den einzelnen

Wahlkreisen unterschiedlich hoch sei.

 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass

die Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2009 den Anforderungen

des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit genügt. Der Gesetzgeber hat

jedoch künftig bei der Einteilung der Wahlkreise den Anteil der

Minderjährigen an der Bevölkerung zu berücksichtigen.

 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

 

1. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) besagt,

dass die Stimme jedes Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die

gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Für die hier in den Blick

zu nehmende Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen nach dem

Mehrheitswahlsystem fordert die Wahlrechtsgleichheit, dass alle Wähler

auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise an der Wahl

teilnehmen können. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die

Wahlkreiseinteilung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu

korrigieren. Dies gilt sowohl für den konkreten Zuschnitt der Wahlkreise

als auch für die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ihrer

Einteilung.

 

Die Wahlrechtsgleichheit unterliegt allerdings keinem absoluten

Differenzierungsverbot. Dem Gesetzgeber steht bei der Einteilung des

Wahlgebiets in Wahlkreise vielmehr ein gewisser Gestaltungs- und

Beurteilungsspielraum zu. Schwankungen bei der Wahlkreisgröße sind dabei

innerhalb des von Art. 38 Abs. 1 GG abgesteckten Rahmens insbesondere im

Hinblick auf die angestrebte Verankerung der Abgeordneten in ihren

Wahlkreisen sowie auf den steten Wandel der Bevölkerungszahlen

hinnehmbar.

 

Die Wahlrechtsgleichheit gebietet grundsätzlich eine Einteilung der

Wahlkreise auf der Grundlage der Zahl nur der Wahlberechtigten. Denn der

Gleichheitsgrundsatz des Art. 38 Abs. 1 GG knüpft an die Trägerschaft

des Wahlrechts an und beansprucht daher Geltung im Verhältnis der

Wahlberechtigten untereinander. Die Wahlrechtsgleichheit wird allerdings

auch bei Heranziehung der deutschen Wohnbevölkerung als

Bemessungsgrundlage nicht beeinträchtigt, solange sich der Anteil der

Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nur unerheblich

unterscheidet: Bei einer annähernd gleichen Verteilung der

Minderjährigen auf die Wahlkreise ist in allen Wahlkreisen eine

hinreichend vergleichbare Stimmenzahl erforderlich, um ein Mandat zu

erringen. Erst wenn sich nicht nur unerhebliche Abweichungen zwischen

der Bevölkerung und der Zahl der Wahlberechtigten ergeben, kann eine

Änderung der Wahlkreiseinteilung geboten sein.

 

2. Der Wahlgesetzgeber hat eine Wahlkreiseinteilung auf der Grundlage

der deutschen Wohnbevölkerung bislang im Hinblick darauf für zulässig

erachtet, dass sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen

Bevölkerung regional nicht in zu berücksichtigender Weise unterscheidet.

Ausweislich des herangezogenen statistischen Materials hat sich der

Anteil Minderjähriger an der deutschen Bevölkerung jedoch nicht als so

gleichmäßig erwiesen, dass Unterschiede in der regionalen Verteilung

ohne weiteres zu vernachlässigen sind.

 

Dieser Befund ist zwar geeignet, die Annahme des Gesetzgebers einer

annähernd gleichmäßigen Verteilung der Minderjährigen über das

Wahlgebiet in Frage zu stellen, begründet jedoch auch unabhängig von der

Frage einer Rechtfertigung durch das Repräsentationsprinzip nach Art. 38

Abs. 1 Satz 2 GG für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag noch keinen

Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Der Gesetzgeber

hat sich bei der Wahlkreiseinteilung an die in § 3 Abs. 1 BWG selbst

gesetzten Vorgaben gehalten und damit die mit diesen Vorgaben zur

Wahrung der Wahlrechtsgleichheit verfolgten Ziele einer transparenten

und folgerichtigen Gesetzgebung beachtet. Seine Annahme einer im

Wesentlichen gleichmäßigen Verteilung der minderjährigen Deutschen im

Wahlgebiet ist für die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder nach wie

vor berechtigt. Dass diese Annahme nicht ohne weiteres für den Zuschnitt

der einzelnen Wahlkreise gilt, begründet zumindest für die Wahl des 17.

Deutschen Bundestags noch keinen Wahlfehler. Die Annahme einer annähernd

gleichen regionalen Verteilung der minderjährigen Deutschen war bis

dahin nicht in Frage gestellt worden. Auch fällt eine Beeinträchtigung

der Wahlrechtsgleichheit durch die Anknüpfung an die Wohnbevölkerung

allenfalls marginal aus. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag waren

von erheblichen Abweichungen lediglich 15 der insgesamt 299 Wahlkreise

und damit vergleichsweise wenige Fälle betroffen.

 

3. Allerdings wird der Gesetzgeber bei der Wahlkreiseinteilung künftig

den Anteil Minderjähriger an der Bevölkerung sowohl bezogen auf die

Länder als auch im Vergleich zwischen den einzelnen Wahlkreisen in den

Blick zu nehmen haben.

 

 




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