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muenster - [MS Piraten] Fraktionsstatut

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

[MS Piraten] Fraktionsstatut


Chronologisch Thread 
  • From: Pascal Powroznik <pascal.powroznik AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [MS Piraten] Fraktionsstatut
  • Date: Tue, 10 Jun 2014 13:56:47 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

Hallo zusammen,

Franz, Johannes und ich beabsichtigen am Donnerstag bei der Fraktionsgründung folgendes Statut zu beschließen:

https://muenster.piratenpad.de/ep/pad/view/fraktionsstatut/rev.6180

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Statut der Fraktion PIRATEN/ÖDP
im Rat der Stad Münster (Wahlperiode 2014 bis 2020)

Präambel
Die Ratsmitglieder Franz Pohlmann (ÖDP), Johannes Schmanck (PIRATEN) und Pascal Powroznik (PIRATEN) versammelten sich am 12.06.2014 und beschlossen einstimmig folgendes Statut.

§ 1 Gründung und Ziele
(1) Die aus den Wahlvorschlägen der Parteien PIRATEN (Piratenpartei, Kreisverband Münster) und ÖDP (Ökologisch-Demokratische Partei, Kreisverband Münster) in den Rat gewählten Ratsmitglieder bilden nach dem § 56 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens die "Fraktion PIRATEN/ÖDP" (nachfolgend Fraktion genannt).
(2) Ziele der Fraktionsarbeit sind die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik für die Stadt Münster auf den programmatischen Grundlagen der Piratenpartei und der Ökologisch-Demokratischen Partei. Leitmotive sind Transparenz, Beteiligung und Pragmatismus.
(3) Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürger und Einwohner sollen ihr Abstimmungsverhalten nachvollziehbar darstellen.

§ 2 Mitglieder der Fraktion
(1) Alle Ratsmitglieder der Parteien PIRATEN und der ÖDP in Münster werden als Mitglieder der Fraktion aufgenommen.
(2) Weitere Mitglieder werden nur bei Einstimmigkeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgenommen. Es dürfen nur Parteimitglieder der PIRATEN oder der ÖDP sowie Parteilose aufgenommen werden.
(3) Fraktionsmitglieder können nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Fraktionsmitglieder ausgeschlossen werden oder auf eigenen Wunsch die Fraktion verlassen.
(4) Bei Einstimmigkeit unter den Fraktionsmitgliedern können Hospitanten nach § 56 (4) der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens aufgenommen werden.

§ 3 Organe
Organe der Fraktion sind
1. die Fraktionssitzung,
2. der Fraktionsvorstand und
3. die Sitzung des Fraktionsteams.

§ 4 Sitzungen
(1) Der Fraktionsvorstand lädt zu Sitzungen ein.
(2) Die Teilnahme an Sitzung ist für Mitglieder Pflicht. Ein Fehlen ist möglichst frühzeitig zu melden oder spätestens unmittelbar nach der Sitzung dem Fraktionsvorstand zu begründen.
(2) Sitzungen können online stattfinden.
(3) Der Fraktionsvorstand oder eine beauftrage Person kann Sitzungen als Umlaufbeschlüsse online initiieren.
(4) Der Fraktionsvorstand oder eine beauftragte Person leitet eine Sitzung.
(5) Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich und es werden Ergebnisprotokolle erstellt. Protokolle werden von der Protokollführung und der Sitzungsleitung genehmigt. Öffentliche Protokolle werden zeitnah und maschinenlesbar veröffentlicht.
(6) Nicht-öffentliche Sitzungen sind zu begründen. Personalangelegenheiten der Fraktionsmitarbeiter sind in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes sind einzelne Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Persönliche Erklärungen sind schriftlich der Protokollführung einzureichen.
(8) Erst wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, besteht eine Beschlussfähigkeit.
(9) Bei den Sitzungen haben die Mitglieder ein gleiches Stimm- und Rederecht. Gäste haben grundsätzlich ein Rederecht, es kann ihn von der Sitzungsleitung begründet entzogen werden.
(10) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn mindestens ein Mitglied möchte geheim wählen. Abstimmungen werden grundsätzlich offen mit Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Statut nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(11) Die Fraktion, sachkundige Bürger und Einwohner sowie das Fraktionsteam können Beschlussempfehlungen für die Entscheidungen im Rat und in seinen weiteren Gremien geben. Jegliche Formen eines imperativen Mandates werden abgelehnt. Es wird angestrebt alle Entscheidungen und Konflikte nach dem Konsensprinzip zu regeln.

§ 5 Fraktionssitzung
(1) Die Fraktionssitzung ist das oberste Beschlussgremium der Fraktion.
(2) Am Montag vor der Sitzung des Rates der Stadt Münster wird grundsätzlich eine Fraktionssitzung abgehalten. Fraktionssitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Fraktionsvorstand.
(3) Neben den Mitgliedern der Fraktion werden das Fraktionsteam, die jeweiligen Vorstände der Kreisverbände der PIRATEN und der ÖDP sowie Personen, themenspezifisch zu bestimmten Sachfragen passend, eingeladen.
(5) Sachkundige Bürger und Einwohner werden, unabhängig von einer Parteimitgliedschaft, nur bei Einstimmigkeit unter den Fraktionsmitgliedern bestimmt. Sachkundige Bürger und Einwohner können mit einem Mehrheitsbeschluss aller Fraktionsmitglieder entlassen werden. Die Fraktion entscheidet im Konsens über die Besetzung in den städtischen Gremien.
(6) Die Fraktion kann nach einem Mehrheitsbeschluss der Fraktion im Rahmen des vorhandenen Finanzbudgets zur Erledigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen. Die Aufgaben der Mitarbeiter werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt. Der Fraktionsvorstand kann Mitarbeiter entlassen, dabei besteht nur gegenüber der Fraktion eine Begründungspflicht.
(7) Die Fraktion entscheidet über die Verwendung der Fraktionsgelder und erstellt jährlich einen Haushalt. Zwei von der Fraktion bestimmte Person prüfen die die Einnahmen und Ausgaben der Fraktion. Der Bericht über die Kassenprüfung erfolgt in der jährlichen Sitzung zur Beratung des Fraktionshaushaltes.

§ 6 Fraktionsvorstand
(1) Zwischen der letzten Sitzung des Rates der Stadt Münster vor der Sommerpause und der jährlichen Sitzung, in der die Verwaltung einen Haushaltsentwurf in den politischen Prozess einbringt, wird nach Aussprache ein Fraktionsvorstand und eine Stellvertretung per Mehrheitsbeschluss unter den Fraktionsmitgliedern bestimmt.
(2) Zu den Aufgaben des Fraktionsvorstandes gehören insbesondere:
a) Vertretung der Fraktion nach innen und außen,
b) Koordinierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
c) Vorbereitung der Fraktionssitzung,
d) Wahrnehmung beziehungsweise Delegation von Repräsentationsterminen (soweit die Einladung nicht einem Mitglied des Fraktionsteams klar zuzuordnen ist),
e) Teilnahme an interfraktionellen Sitzungen,
f) Finanzbeschlüsse bis 100 €.

§ 7 Sitzung des Fraktionsteams
(1) Mitglieder des Fraktionsteams sind alle Mitglieder der Fraktion, der in Ausschüssen entsendeten sachkundigen Bürgern und Einwohnern, die Mandatsträger der Parteien PIRATEN und ÖPD in den Bezirksvertretungen sowie die Mitarbeiter der Fraktion.
(2) Sitzungen des Fraktionsteams sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.
(3) Aktuelle Beschlussvorlagen in den städtischen Gremien sollen diskutiert werden.

§ 8 Sachkundige Bürger und Einwohner
(1) Die sachkundigen Bürger und Einwohner beraten und unterstützen die Fraktion in der politischen Arbeit im Rat der Stadt Münster.
(2) Sie beraten Anträge und Positionen für die Vorberatung in den Ausschüssen und zur Abstimmung der Fraktion im Rat.
(3) Sie wirken mit bei vertiefenden Diskussionen wichtiger politischer Sachthemen und politischer Arbeitsschwerpunkte.
(4) Sie berichten in der Fraktionssitzung zu wichtigen Punkten aus den Ausschüssen.

§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur Koordination und Vorbereitung von Fachausschüssen, der Ratsarbeit und zur Beratung von besonderen Sachfragen kann die Fraktion Arbeitskreise einrichten.
(2) In den Arbeitskreisen erarbeitete Anträge und Anfragen zu politischen Themen werden der Fraktion zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt, bei Eilbedürftigkeit dem Fraktionsvorstand.

§ 10 Auflösung
Die Fraktion gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder haben würde, ein Mehrheitsbeschluss dazu unter den Fraktionsmitgliedern gefällt wurde, eine Mehrheit der Fraktionsmitglieder keine Parteimitgliedschaft bei den PIRATEN oder der ÖDP hat oder nicht jeweils mindestens ein Parteimitglied der PIRATEN und der ÖDP Mitglied der Fraktion ist.

§ 11 Änderungen des Statuts
(1) Die Fraktion beschließt dieses Statut für die Dauer der Wahlperiode in ihrer konstituierenden Sitzung im Konsens.
(2) Änderungen des Statuts können nur durch Einstimmigkeit unter den Fraktionsmitgliedern herbeigeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit der Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Fraktion in Kraft.
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Ciao
Pascal




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