muenster AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Kreis Münster/ NRW
Listenarchiv
- From: Torsten Thomas <t.thomas.luedinghausen AT googlemail.com>
- To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [MS Piraten] Rats-TV
- Date: Mon, 20 Dec 2010 21:09:11 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/muenster>
- List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>
Hier gibts nach Anmeldung den Volltext der Rechtsprechung des OVG Saarland: Und hier vielleicht noch interessant: 31.08.2010 Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken muss über vorläufige Gestattung der Aufzeichnung von öffentlichen Sitzungen des Saarbrücker Stadtrats durch CiTi.TV neu entscheiden Beschwerde der Oberbürgermeisterin überwiegend erfolgreich Mit Beschluss vom 30.8.2010 – Geschäfts-Nr. 3 B 203/10 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.6.2010 – 11 L 502/10 – aufgehoben, durch den die Landeshauptstadt einstweilen verpflichtet worden war, der Funkhaus Saar GmbH zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht die Oberbürgermeisterin verpflichtet, bis spätestens 15.10.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Gestattungsantrag der Funkhaus Saar GmbH zu entscheiden. In seiner Eilentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) räume der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Dieses Grundrecht finde seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse der Oberbürgermeisterin als der Vorsitzenden des Stadtrates im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt. Allerdings stehe der Antragstellerin ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden werde. Soweit das Gesetz die Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen anordne, genüge grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis hätten, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten. Sie erfordere aber nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet sei. Die in § 43 Abs. 1 KSVG geregelte Sitzungsgewalt umfasse aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit das Recht des Ratsvorsitzenden, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern. Bei der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG könne allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht könne dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der – von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten – Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gelte nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder. Die Auffassung, die Ratsvorsitzende sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlichkeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte berufe, gehindert und bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, stehe nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Am 20.12.2010 um 19:37 schrieb Pascal Powroznik <pascal AT piratenpartei-muenster.de>:
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- [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 19.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Ulrich Klose, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Johannes Rehborn, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Johannes Rehborn, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Ulrich Klose, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Torsten Thomas, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Ulrich Klose, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 21.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Ulrich Klose, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Johannes Rehborn, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Pascal Powroznik, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Johannes Rehborn, 20.12.2010
- Re: [MS Piraten] Rats-TV, Ulrich Klose, 20.12.2010
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