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muenster - Re: [MS Piraten] Rats-TV

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

Re: [MS Piraten] Rats-TV


Chronologisch Thread 
  • From: Torsten Thomas <t.thomas.luedinghausen AT googlemail.com>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [MS Piraten] Rats-TV
  • Date: Mon, 20 Dec 2010 21:09:11 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

 Hier gibts nach Anmeldung den Volltext der Rechtsprechung des OVG Saarland:


http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20B%20203%2F10&Suche=Gesch%E4fts%2DNr%2E%203%20B%20203%2F10



Und hier vielleicht noch interessant:

31.08.2010

Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken muss über vorläufige Gestattung der Aufzeichnung von öffentlichen Sitzungen des Saarbrücker Stadtrats durch CiTi.TV neu entscheiden

Beschwerde der Oberbürgermeisterin überwiegend erfolgreich

Mit Beschluss vom 30.8.2010 – Geschäfts-Nr. 3 B 203/10 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.6.2010 – 11 L 502/10 – aufgehoben, durch den die Landeshauptstadt einstweilen verpflichtet worden war, der Funkhaus Saar GmbH zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht die Oberbürgermeisterin verpflichtet, bis spätestens 15.10.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Gestattungsantrag der Funkhaus Saar GmbH zu entscheiden. In seiner Eilentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) räume der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Dieses Grundrecht finde seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse der Oberbürgermeisterin als der Vorsitzenden des Stadtrates im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt. Allerdings stehe der Antragstellerin ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden werde. Soweit das Gesetz die Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen anordne, genüge grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis hätten, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten. Sie erfordere aber nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet sei. Die in § 43 Abs. 1 KSVG geregelte Sitzungsgewalt umfasse aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit das Recht des Ratsvorsitzenden, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern. Bei der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG könne allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht könne dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der – von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten – Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gelte nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder. Die Auffassung, die Ratsvorsitzende sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlichkeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte berufe, gehindert und bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, stehe nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


Quelle: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:J0ehX2icXb4J:www.ovg.saarland.de/10711_10786.htm+ovg+saarlan+ratsmitglieder&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=safari





Am 20.12.2010 um 19:37 schrieb Pascal Powroznik <pascal AT piratenpartei-muenster.de>:

Am 20.12.2010 17:39, schrieb Ulrich Klose:
Nur um Recht behalten zu wollen ;-)

Auch Ratsmitglieder (auch wenn sie, wie Johannes richtig sagt, keine
Angehörigen der Legislative, sondern der Exekutive sind) benötigen die
Öffentlichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Ohne Öffentlichkeit
könnten sie nämlich nicht gewählt werden. Insofern müssen sie sich
sicherlich das Filmen gefallen lassen (auch wenn es für manche sicher
besser wäre, ihre Kompetenz würde nicht live in Internet oder TV
ausgestellt).

Viele Grüße
Ulrich

Am Mon, 20 Dec 2010 15:52:17 +0100
schrieb Johannes Rehborn<Alagos AT Alagos.net>:

Ah vielen Dank :-). Das ist dann tatsächlich neu.
Ich ziehe dann alle Vorbehalte zurück :).

Schöne Grüße
Johannes

Am 20.12.2010 15:26, schrieb Pascal Powroznik:
Am 20.12.2010 14:55, schrieb Johannes Rehborn:
Am 20.12.2010 09:02, schrieb Ulrich Klose:
Guten Morgen,

der Punkt Persönlichkeitsrecht dürfte bei der Frage von
Videoübertragungen keine Rolle spielen. Denn als gewählte
Politiker sind Ratsmitglieder für die Kommune zweifelsfrei
Personen des öffentlichen Interesses, die sich bei ihrer
Mandatsausübung ablichten lassen müssen.

Ich meine mich zu erinnern, dass der Offene TV-Kanal Münster, als
er noch über Kabel zu empfangen war, auch aus dem Rat berichtete.

Viele Grüße
Ulrich
Hallo,

ob das bei Ratsmitgliedern noch gilt würde ich jetzt nicht als 100%
sicher einordnen. Der Rat hat deutlich weniger Pflichten als der
Land- und Bundestage. Der Rat gilt auch nicht als Parlament im
klassischen Sinne. Ob die Ratsherren dann schon als Person des
öffentlichen Lebens gelten kann man durchaus bezweifeln.


Siehe Rechtsprechung des OVG des Saarlandes

http://www.piraten-muenster.de/wordpress/2010/12/pm-piraten-beantragen-mehr-transparenz-beteiligung-durch-rats-tv/#comments


http://deinefreunde.atomator.de/?p=3767
Die Kölner Verwaltung sagt nach Prüfung der Rechtslage aus:
"
    Nach ganz neuer Rechtsprechung (OVG des Saarlandes) wird
dagegen die Frage nach den Persönlichkeitsrechten der
Ratsmitglieder relativiert. So wird zwar die “alte“ Rechtsprechung
bestätigt, dass die Sitzungsleitung bei Abwägung aller Interessen
die Rundfunkfreiheit eines Anbieters auf Übertragung der Sitzung
beschränken darf, wenn durch die Medienpräsenz erhebliche
Beeinträchtigungen auf die Meinungsbildung im Sitzungssaal zu
befürchten sind.

    Der Schutz von Persönlichkeitsrechten könne der
Rundfunkfreiheit dagegen nicht generell entgegen gehalten werden.
Zwar entfalle das Persönlichkeitsrecht eines Ratsmitglieds nie
völlig (zu denken ist hier etwa an weiter bestehenden Schutz vor
Beleidigungen etc.), es werde jedoch dadurch modifiziert und in
seiner Bedeutung weitgehend reduziert, dass das Ratsmitglied in
diesem Rahmen nicht als Privatperson agiere und betroffen sei,
sondern als Amts- bzw. Funktionsträger. Es gelte insofern auch
nicht das übliche Datenschutzrecht.
    Diese Rechtsauffassung ist insgesamt überzeugend.
"

Findet jmd. das Urteil im Netz (Wortlaut und Nr.)?

Ciao
Pascal

--

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