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muenster - Re: [MS Piraten] Rats-TV

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

Re: [MS Piraten] Rats-TV


Chronologisch Thread 
  • From: Pascal Powroznik <pascal AT piratenpartei-muenster.de>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [MS Piraten] Rats-TV
  • Date: Mon, 20 Dec 2010 15:26:27 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

Am 20.12.2010 14:55, schrieb Johannes Rehborn:
Am 20.12.2010 09:02, schrieb Ulrich Klose:
Guten Morgen,

der Punkt Persönlichkeitsrecht dürfte bei der Frage von
Videoübertragungen keine Rolle spielen. Denn als gewählte Politiker
sind Ratsmitglieder für die Kommune zweifelsfrei Personen des
öffentlichen Interesses, die sich bei ihrer Mandatsausübung ablichten
lassen müssen.

Ich meine mich zu erinnern, dass der Offene TV-Kanal Münster, als er
noch über Kabel zu empfangen war, auch aus dem Rat berichtete.

Viele Grüße
Ulrich
Hallo,

ob das bei Ratsmitgliedern noch gilt würde ich jetzt nicht als 100%
sicher einordnen. Der Rat hat deutlich weniger Pflichten als der Land-
und Bundestage. Der Rat gilt auch nicht als Parlament im klassischen
Sinne. Ob die Ratsherren dann schon als Person des öffentlichen Lebens
gelten kann man durchaus bezweifeln.


Siehe Rechtsprechung des OVG des Saarlandes

http://www.piraten-muenster.de/wordpress/2010/12/pm-piraten-beantragen-mehr-transparenz-beteiligung-durch-rats-tv/#comments

http://deinefreunde.atomator.de/?p=3767
Die Kölner Verwaltung sagt nach Prüfung der Rechtslage aus:
"
Nach ganz neuer Rechtsprechung (OVG des Saarlandes) wird dagegen die Frage nach den Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder relativiert. So wird zwar die “alte“ Rechtsprechung bestätigt, dass die Sitzungsleitung bei Abwägung aller Interessen die Rundfunkfreiheit eines Anbieters auf Übertragung der Sitzung beschränken darf, wenn durch die Medienpräsenz erhebliche Beeinträchtigungen auf die Meinungsbildung im Sitzungssaal zu befürchten sind.

Der Schutz von Persönlichkeitsrechten könne der Rundfunkfreiheit dagegen nicht generell entgegen gehalten werden. Zwar entfalle das Persönlichkeitsrecht eines Ratsmitglieds nie völlig (zu denken ist hier etwa an weiter bestehenden Schutz vor Beleidigungen etc.), es werde jedoch dadurch modifiziert und in seiner Bedeutung weitgehend reduziert, dass das Ratsmitglied in diesem Rahmen nicht als Privatperson agiere und betroffen sei, sondern als Amts- bzw. Funktionsträger. Es gelte insofern auch nicht das übliche Datenschutzrecht.
Diese Rechtsauffassung ist insgesamt überzeugend.
"

Ciao
Pascal

--

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